15 Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

3

Art. 9 Abs. 3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Sie können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen.

Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

3

Art. 29 Abs. 1 Bst. f und g Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: 1

f.

1 2

Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:

BBl 2016 3089 SR 420.1

2015-2555

3381

Förderung der Forschung und der Innovation. BG

1.

2.

g.

Information über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen in der Schweiz, Beratung und Unterstützung interessierter Stellen in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation;

Aufgehoben.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3382

BBl 2016