Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 5. April 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014 und vom 10. Februar 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4

Lohn

B. Lohnerhöhung Die Effektivlöhne werden ... für alle voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen um Fr. 20.00 pro Monat erhöht.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2013 7161, 2014 1499, 2015 1735

2016-0805

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Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

BBl 2016

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2017.

5. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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