Flughafen Zürich Schallschutzprogramm. Anpassungen am Perimeter in den Gemeinden Bassersdorf, Bülach, Lindau und Niederglatt

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Das Schallschutzprogramm 2015 lag in allen betroffenen Gemeinden vom 7. September bis zum 6. Oktober 2015 öffentlich auf. Aufgrund der eingegangenen Einsprachen wurde der Perimeter, in dem Schallschutzmassnahmen umgesetzt werden, in den Gemeinden Bassersdorf, Bülach, Lindau und Niederglatt angepasst.

Basis für das Schallschutzprogramm 2015 bilden die Verfügung des BAZL vom 27. Januar 2015 betreffend Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen für das sog.

vorläufige Betriebsreglement (vBR) sowie das Gesuch der Flughafen Zürich AG um Genehmigung des Betriebsreglements 2014 (BR2014) mit Antrag auf Erleichterungen (öffentliche Auflage und Einsprachefrist 20. Oktober bis 18. November 2014).

Verfahren:

Das Verfahren zur Genehmigung des Schallschutzprogramms richtet sich nach dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements und somit nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Öffentliche Auflage:

Die Unterlagen zum Schallschutzprogramm 2015 können vom 29. August bis zum 27. September 2016 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich; ­ Stadtverwaltung Bülach sowie Gemeindeverwaltungen Bassersdorf, Lindau und Niederglatt gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von den Anpassungen am Schallschutzprogramm 2015 mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen können sich nur gegen die Änderung der im Schallschutzprogramm dargestellten Perimeter richten.

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2016-2070

BBl 2016

Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Schallschutzprogramms nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

23. August 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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