Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 3a

Zusammenarbeit mit Dritten

Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 16a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Zulassungsbeschränkungen Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.

1

Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden beschliessen.

2

1 2

BBl 2016 3089 SR 414.110

2015-2552

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ETH-Gesetz

BBl 2016

Art. 17 Abs. 1bis Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

1bis

Gliederungstitel vor Art. 20a

3. Abschnitt: Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis Art. 20a

Regeln, Verfahren und Sanktionen

Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

1

2

Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest.

Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akademischer Titel.

3

Art. 20b

Erteilen und Einholen von Auskünften

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können Organen von in- und ausländischen Hochschulen, Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig sind, im Einzelfall und auf konkrete schriftliche Anfrage hin Auskünfte darüber erteilen: 1

a.

ob ihre Angehörigen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen haben oder ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoss vorliegt;

b.

welche Sanktionen gegen die entsprechenden Personen verhängt wurden.

Sie können ihrerseits bei den zuständigen Organen Auskünfte einholen über einen Regelverstoss oder den begründeten Verdacht auf einen solchen Verstoss durch ihre Angehörigen oder Angehörige anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen.

2

Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.

3

Art. 20c

Information der betroffenen Person

Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt informiert die vom Erteilen oder Einholen von Auskünften betroffene Person spätestens dann, wenn die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden, schriftlich darüber: 1

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ETH-Gesetz

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a.

wem die Auskünfte erteilt beziehungsweise bei wem sie eingeholt werden;

b.

zu welchem Zweck die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden.

Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt kann die Information der betroffenen Person verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn durch die Information ein Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte.

2

Fällt der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg, so ist die betroffene Person umgehend zu informieren, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

3

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 4 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.

4

Art. 24a

Ausschüsse

Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.

Art. 24b

Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Mitglieder des ETH-Rates erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des ETH-Bereichs in guten Treuen.

1

Der ETH-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des ETH-Bereichs und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

2

Art. 24c

Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

1

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen umgehend dem WBF sowie dem ETH-Rat.

2

Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im ETH-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das WBF dem Bundesrat die Abberufung.

3

Der ETH-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

4

Art. 25 Abs. 1 Bst. a 1

Der ETH-Rat: a.

bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;

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Gliederungstitel vor Art. 33

5. Kapitel: Strategische Ziele und Finanzen Art. 33

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Er hört vorgängig den ETH-Rat an.

1

Die strategischen Ziele bestimmen insbesondere die Schwerpunkte des ETHBereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung und die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.

2

3

Sie sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Der Bundesrat kann die strategischen Ziele während der Geltungsdauer ändern, wenn es dafür wichtige, nicht voraussehbare Gründe gibt.

4

Art. 33a 1

Umsetzung

Der ETH-Rat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates.

Er schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten für jeweils vier Jahre Zielvereinbarungen ab. Kommt über den Inhalt oder die Umsetzung der Zielvereinbarungen keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat abschliessend.

2

Er teilt die Bundesmittel zu; dabei stützt er sich insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.

3

Art. 34

Berichterstattung

Der ETH-Rat unterbreitet dem Bundesrat jährlich folgende Unterlagen: a.

seinen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele;

b.

seinen Geschäftsbericht;

c.

den Prüfbericht der Revisionsstelle;

d.

den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Geschäftsjahr den ETH-Bereich überprüft hat.

Art. 34bbis

Nutzungsüberlassungen

Der ETH-Rat und, soweit er dies bestimmt, die ETH und die Forschungsanstalten können die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke vorübergehend Dritten überlassen.

1

Der Bundesrat kann von der Ablieferung von daraus erzielten Erträgen absehen, wenn diese nur gering sind und die Nutzungsüberlassung im Interesse des Bundes ist.

2

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Art. 34d Abs. 2, 2bis und 3 Die Studiengebühren für Schweizer Studierende sowie für ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.

2

Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können höhere Studiengebühren festgelegt werden; diese dürfen aber höchstens dreimal so hoch sein wie die Studiengebühren nach Absatz 2.

2bis

Der ETH-Rat erlässt die Gebührenverordnung. Beschliesst er Gebührenerhöhungen, so kann er Übergangsbestimmungen erlassen, um bei bereits immatrikulierten Studierenden Härtefälle zu vermeiden.

3

Art. 35 Abs. 3 zweiter Satz und 4 ... Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses.

3

4

Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

Art. 35a Sachüberschrift sowie Abs. 5 Finanz- und Rechnungswesen 5

Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen.

Art. 35abis

Internes Kontrollsystem und Risikomanagement

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates je ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement.

Art. 35ater Bisheriger Art. 35abis Art. 35ater Abs. 1 1

Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle für das interne Audit ein.

Art. 35aquater

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs, die direkt oder indirekt vom Bund stammen. Die anderen Mittel können bei der EFV angelegt werden.

1

Die EFV gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag.

3

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Gliederungstitel vor Art. 36a

6a. Kapitel: Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Personalinformations- und Studienadministrationssysteme Gliederungstitel vor Art. 36c

2. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in Forschungsprojekten Art. 36c

Bearbeitung der Daten

Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Forschungsprojekt erforderlich ist.

1

Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz eingehalten werden.

2

Art. 36d

Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, anonymisiert und während der von ihnen festgelegten Fristen aufbewahrt werden.

1

Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.

2

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten; die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19984 bleiben vorbehalten.

3

Art. 36e

Informationspflicht

Die ETH und die Forschungsanstalten sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt zu informieren.

1

Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Personendaten bei Dritten beschafft werden. In diesem Fall sorgen die ETH und die Forschungsanstalten dafür, dass die Dritten die Informationspflicht wahrnehmen. Kann dies nicht gewährleistet werden, so informieren die ETH und die Forschungsanstalten die betroffenen Personen umgehend selber.

2

3 4

SR 235.1 SR 152.1

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20165 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

5

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