Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 13. April 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19653 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 2bis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: 2bis

a.

Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; oder

b.

dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.

Art. 20 2. Bei Kapitalerträgen

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Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.

1

BBl 2015 5331 BBl 2015 5365 SR 642.21

2015-1303

7629

Verrechnungssteuergesetz

BBl 2016

Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.

2

Erfolgt in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 gewährt.

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Art. 70c V. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

1

Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.

2

Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20164 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

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BBl 2016 7629

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