Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015­2019

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung (BV)1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 27. Januar 20163, beschliesst:

1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2015­2019 nach folgenden Leitlinien: 1.

Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig (2. Abschnitt).

2.

Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit (3. Abschnitt).

3.

Die Schweiz sorgt für Sicherheit und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt (4. Abschnitt).

2. Abschnitt: Leitlinie 1: Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig Art. 2

Ziel 1: Der Bund hält seinen Haushalt im Gleichgewicht und garantiert effiziente staatliche Leistungen

Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden:

1 2 3

1.

Verabschiedung der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 2017­2019;

2.

Verabschiedung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2021;

3.

Umsetzung der «E-Government-Strategie Schweiz»;

SR 101 SR 171.10 BBl 2016 1105

2015-2938

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Legislaturplanung 2015­2019. BB

4.

Art. 3

BBl 2016

Umsetzung, Evaluation und Erneuerung der «Personalstrategie Bundesverwaltung 2016­2019».

Ziel 2: Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit

Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 5.

Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts4 (Aktienrecht);

6.

Verabschiedung der Botschaft zur Standortförderung 2020­2023;

7.

Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19085;

8.

Verabschiedung und Umsetzung der Strategie «Neue Wachstumspolitik»;

9.

Verabschiedung der Botschaft zur Beseitigung der Heiratsstrafe und Erzielung ausgewogener Belastungsrelationen bei der Ehepaar- und der Familienbesteuerung;

10. Verabschiedung des Berichts über die Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik (in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse6).

Art. 4

Ziel 3: Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten

Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 11. Verabschiedung von Botschaften zu Freihandelsabkommen; 12. Verabschiedung der Botschaft zum plurilateralen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TISA); 13. Verabschiedung der Botschaft zum Vertrag von Doha und zu den notwendigen Gesetzesanpassungen; 14. Verabschiedung der Botschaft zu einem Abkommen mit der EU im Bereich Lebensmittelsicherheit; 15. Festlegung der Strategie zur Weiterverfolgung der laufenden Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen (TTIP) zwischen der EU und den USA.

4 5 6

SR 220 SR 221.229.1 Postulate 14.3023, 14.3514, 14.3815, 14.3618, 14.3894, 14.3991 und 14.4046

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Legislaturplanung 2015­2019. BB

Art. 5

BBl 2016

Ziel 4: Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU

Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 16. Lösung mit der EU für das Freizügigkeitsabkommen (FZA)7; 17. Verabschiedung der Botschaft zu einem institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU; 18. Fällen des Grundsatzentscheids zum Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU.

Art. 6

Ziel 5: Die Schweiz bleibt führend in Bildung, Forschung und Innovation, und das inländische Arbeitskräftepotenzial wird besser ausgeschöpft

Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 19. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2017­2020; 20. Verabschiedung der Botschaft zum weiteren Vorgehen betreffend die Schweizer Beteiligung an den Programmen der EU in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend sowie zur internationalen Vernetzung der Schweizer Bildung bis 2020; 21. Verabschiedung der Botschaft zum weiteren Vorgehen betreffend die Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation sowie zur internationalen Vernetzung der Schweizer Forschung und Innovation bis 2020.

Art. 7

Ziel 6: Die Schweiz sorgt für bedürfnisgerechte, zuverlässige und solid finanzierte Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen

Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 22. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) 2017­2020; 23. Verabschiedung der Botschaft zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI); 24. Verabschiedung der Botschaft zur Reform des regionalen Personenverkehrs; 25. Verabschiedung der Botschaft zur Einführung einer elektronischen Autobahnvignette (E-Vignette); 26. Verabschiedung der Änderung des Objektblattes des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt für den Flughafen Zürich (Zweite Etappe SIL Zürich);

7

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

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Legislaturplanung 2015­2019. BB

BBl 2016

27. Aktualisierung und Umsetzung der Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz.

Art. 8

Ziel 7: Die Schweiz nutzt Boden und natürliche Ressourcen schonend und sichert eine nachhaltige Energieversorgung

Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 28. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19798 (2. Etappe); 29. Verabschiedung der Botschaft zum «Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz»; 30. Verabschiedung der Botschaft zur Klimapolitik für die Zeit nach 2020; 31. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des bilateralen Abkommens mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme; 32. Verabschiedung der Botschaft zum Stromabkommen mit der EU; 33. Verabschiedung der Botschaft zur Strommarktöffnung (2. Etappe); 34. Bundesratsbeschluss zum Abschluss der 2. Etappe im Sachplan «Geologische Tiefenlager».

3. Abschnitt: Leitlinie 2: Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit Art. 9

Ziel 8: Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und fördert die Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgruppen

Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 35. Verabschiedung der Botschaft zur Festlegung des Ressourcen- und Lastenausgleichs zwischen Bund und Kantonen für die Beitragsperiode 2020­ 2025; 36. Verabschiedung des Evaluationsberichtes «Förderung der Mehrsprachigkeit»; 37. Verabschiedung der Botschaft zur Assoziierung der Schweiz an das Rahmenprogramm «Creative Europe» der EU.

8

SR 700

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Art. 10

BBl 2016

Ziel 9: Die Schweiz fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern

Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 38. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20029 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; 39. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 199510.

Art. 11

Ziel 10: Die Schweiz stärkt ihr Engagement für die internationale Zusammenarbeit und baut ihre Rolle als Gastland internationaler Organisationen aus

Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 40. Verabschiedung 2017­2020;

der

Botschaft

zur

internationalen

Zusammenarbeit

41. Verabschiedung der Botschaft zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat nach 2019.

4. Abschnitt: Leitlinie 3: Die Schweiz sorgt für Sicherheit und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt Art. 12

Ziel 11: Die Schweiz reformiert ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig

Zur Erreichung des Ziels 11 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 42. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200611 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EL-Reform); 43. Verabschiedung der Botschaft zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung.

Art. 13

Ziel 12: Die Schweiz sorgt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung und ein gesundheitsförderndes Umfeld

Zur Erreichung des Ziels 12 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden:

9 10 11

SR 861 SR 151.1 SR 831.30

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BBl 2016

44. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 199412 über die Krankenversicherung (Einführung eines Referenzpreissystems bei Arzneimitteln mit abgelaufenem Patent); 45. Verabschiedung und Umsetzung der «Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten»; 46. Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200413 über genetische Untersuchungen beim Menschen.

Art. 14

Ziel 13: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial

Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 47. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200514 (Umsetzung von Art. 121a BV und Vollzugsverbesserung beim FZA15); 48. Verabschiedung der Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 8. März 201316 zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (Integration) zur Anpassung an Artikel 121a BV und Übernahme von fünf parlamentarischen Initiativen17.

Art. 15

Ziel 14: Die Schweiz beugt Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vor und bekämpft sie wirksam

Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 49. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198118, zur Übernahme des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195919 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zum Rückzug des Fiskalvorbehalts im Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 197820 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 195721 (Erweiterung der Fiskalstrafrechtshilfe); 50. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention);

12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

SR 832.10 SR 810.12 SR 142.20 SR 0.142.112.681 BBl 2013 2397 Parlamentarische Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 SR 351.1 SR 0.351.1 SR 0.353.12 SR 0.353.1

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BBl 2016

51. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs22 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192723 (Umsetzung von Art. 123c BV); 52. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 und im Nebenstrafrecht; 53. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus.

Art. 16

Ziel 15: Die Schweiz kennt die inneren und äusseren Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten

Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 54. Verabschiedung der Armeebotschaft 2016; 55. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit der EU betreffend Prüm und Eurodac sowie des Abkommens «Preventing and Combatting Serious Crime» mit den USA; 56. Verabschiedung des Berichts zur Umsetzung der «Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+»; 57. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200224; 58. Verabschiedung der Botschaft zur Werterhaltung beim Sicherheitsfunknetz Polycom 2030; 59. Verabschiedung des Berichts über die Sicherheitspolitik der Schweiz.

Art. 17

Ziel 16: Die Schweiz engagiert sich aktiv für die internationale Stabilität

Zur Erreichung des Ziels 16 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 60. Verabschiedung der Aussenpolitischen Strategie 2016­2019 (Umfassendes Engagement für Frieden und Sicherheit).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18

Umsetzung der Legislaturplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

1

22 23 24

SR 311.0 SR 321.0 SR 520.1

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BBl 2016

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

2

Art. 19

Zielerreichung

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 4 zur Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015­2019 aufgelisteten Indikatoren.

1

Der Bundesrat informiert mit seinem jährlichen Geschäftsbericht über die Zielerreichung und begründet Abweichungen von den Zielen. Legt er ungeplante Vorhaben vor, so begründet er dies.

2

Art. 20

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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