Richtplan des Kantons Luzern Genehmigung «Teilrevision 2015» Der Bundesrat hat am 22. Juni 2016 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 9. Juni 2016 wird die Teilrevision 2015 des Richtplans des Kantons Luzern unter Vorbehalt von Ziffer 2­9 genehmigt.

2.

Die Festlegung in R6-2 Kantonale Tourismuszentren, wonach die drei Gemeinden Weggis, Vitznau und Flühli im Rahmen ihrer Planungen zu prüfen haben, ob ein Handlungsbedarf zur Regelung des Zweitwohnungsbaus besteht, wird gestrichen.

3.

Koordinationsaufgabe L5-2 Gebiete mit traditioneller Streubauweise wird als Zwischenergebnis (anstatt Festsetzung) genehmigt. Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt korrigiert: «Das Streusiedlungsgebiet soll im Anhang behördenverbindlich räumlich festgelegt werden. In diesem Gebiet sollen erleichterte Ausnahmebewilligungen für bestehende Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, möglich sein.» Die Fussnote, wonach vorderhand keine Bewilligungen nach Artikel 39 Absatz 1 RPV erteilt werden können, bleibt weiterhin im Richtplan bestehen.

4.

Der in Koordinationsaufgabe S7-1 Strategische Arbeitsgebiete festgelegte Standort Inwil Schweissmatt verbleibt als Zwischenergebnis (anstatt Festsetzung) im Richtplan.

5.

Die Koordinationsaufgabe M5-2 Durchgangsbahnhof Luzern mit Angebotskonzept 2030 sowie weitere Schieneninfrastruktur wird unter folgendem Vorbehalt genehmigt: Der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) sieht für den Ausbau der Zufahrt Luzern zwei Varianten vor (eine ober- und unterirdische). Diese sind für den Bund zum heutigen Zeitpunkt als gleichwertig zu beurteilen. Die Realisierung des Ausbaus der Zufahrt Luzern steht somit unter dem Vorbehalt des Variantenentscheids zum SIS.

Zudem ergibt sich für den Bund aus der Richtplangenehmigung keine Verpflichtung für eine spätere Finanzierung und Realisierung.

6.

Die Festlegung in Koordinationsaufgabe S1-1 Siedlungsgebiet, wonach das Siedlungsgebiet bis 2035 auf gesamthaft höchstens 12 000 ha wachsen soll, wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass: a. eine Fortschreibung des Siedlungsgebiets nur innerhalb dieses Gesamtumfangs erfolgt; b. der Kanton im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung über Umfang und konkrete räumliche Anordnung der vorgesehenen Entwicklungsreserven Bericht erstattet;

6742

2016-1995

BBl 2016

c.

der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 27 500 ha gemäss Sachplan des Bundes gesichert bleibt.

7.

Die Festlegung in Koordinationsaufgabe S6-4 Regionales Arbeitszonen- und Standortmanagement wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die unter Beteiligte aufgeführten Stellen des Kantons die Gesamtverantwortung für die regionale Arbeitszonenbewirtschaftung übernehmen.

8.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung: a. die Darstellung des Anschlusses der Etappe 2 des Durchgangsbahnhofs zwischen den Haltestellen Luzern Paulusplatz und Luzern GütschKreuzstutz in der Richtplankarte zu prüfen; b. die Ergänzung der Koordinationsaufgabe M5-2 Durchgangsbahnhof Luzern mit Angebotskonzept 2030 sowie weitere Schieneninfrastruktur mit den Vorhaben Kreuzungsfreie Abzweigung Hübeli, Abstell- und Serviceanlagen sowie Neubaustrecke oder partieller Vierspurausbau zwischen Luzern und Sempach/Sursee gemäss Rahmenplan Luzern der SBB zu prüfen; c. in Kapitel M7 Güterverkehr die Aufnahme der Abstell- und Kontrollanlagen für LKW als Vorhaben zu prüfen; d. die Abbildung der Umschlagsanlage von Galliker in Dagmersellen als Ausgangslage in der Richtplankarte zu prüfen; e. eine Nachführung des kantonalen Richtplans in den Erläuterungen und der Richtplankarte bezüglich des von SBB Cargo aufgehobenen Umladeterminals in Rothenburg zu prüfen.

9.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des Richtplans: a. die kantonale Raumentwicklungsstrategie mit strategischen Aussagen aus dem erarbeiteten Landschaftskonzept gemäss Festlegung L1-1 Kantonale Landschaftsstrategie sowie strategischen Elemente zur Verkehrsentwicklung zu ergänzen; b. eine Gesamtkarte zur Raumentwicklungsstrategie, die alle relevanten Themen umfasst und auch den Bezug zu den Nachbarkantonen sowie zum Metropolitanraum Zürich darstellt, zu integrieren; c. einen Verweis auf das Raumkonzept Schweiz als Grundlage für die kantonale Raumentwicklungsstrategie zu prüfen; d. Koordinationsaufgabe S7-1 Strategische Arbeitsgebiete mit einem Kriterium zu ergänzen, welches den Schutz des Kulturlandes, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF), sowie die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt; e. in Koordinationsaufgabe S8-2 Verkehrsintensive Einrichtungen die festgelegten Schwellenwerte für publikumsintensive und güterverkehrsintensive Einrichtungen zu überprüfen und mit seinen Nachbarkantonen abzustimmen;

6743

BBl 2016

f.

g.

h.

die konkrete räumliche Festlegung von Wohnschwerpunkten im kantonalen Richtplan in Text und Karte zu prüfen; im Anschluss an die Überprüfung und Bereinigung der Weiler die bundesrechtskonformen Weiler entweder im Richtplan zu bezeichnen oder auf ein entsprechendes Inventar zu verweisen; die Aufnahme der wesentlichen Festlegungen der SIL-Objektblätter im Richtplan zu prüfen.

10. Im Rahmen der nachgeordneten Planung von Entwicklungsschwerpunkten und Arbeitsplatzgebieten sind Überlegungen anzustellen, ob die Kapazität des bestehenden MIV-Netzes ausreichend ist. Sind Nationalstrassen betroffen, ist das ASTRA rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern, Tel. 041 228 51 83

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

9. August 2016

6744

Bundesamt für Raumentwicklung