Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 27. April 2016 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2011-018/08 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Raphaël wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs werden folgende Gegenstände, welche am 10. März 2011 beschlagnahmt wurden und deren Eigentümer unbekannt ist, eingezogen und vernichtet: PC Asus Eee Top U 1711 IT Material U1710

2.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

10. Mai 2016

2016-1216

Eidgenössische Spielbankenkommission

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