Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) Verlängerung und Änderung vom 14. November 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juni 2004, vom 12. Oktober 2005, vom 6. November 2006, vom 17. September 2008, vom 29. März 2011, vom 13. Dezember 2012 und vom 2. Mai 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) wird bis 31. Dezember 2017 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 2004 wird zudem wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 KVP) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2004 2931, 2005 6563, 2006 9097, 2008 8561, 2011 3717, 2012 9777, 2013 3325

2016-2863

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

14. November 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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