Verfügung betreffend die Bewilligung des Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst für die Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG gemäss Art. 20 VRV-L vom 27. September 2016

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Das BAZL erteilt eine Ausnahmebewilligung für die Durchführung von Instrumentenflügen ohne Flugverkehrskontrolldienst im Luftraum G für die Regionalflugplatz JuraGrenchen AG.

Rechtliche Grundlage: Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11) kann das BAZL zur eine Ausnahmebewilligung für die Durchführung von Instrumentenflügen ohne Flugverkehrskontrolldienst im Luftraum G erteilen sofern der Antragsteller nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.

Inhalt der Verfügung:

1.

Der Antrag der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG, eingegangen beim BAZL am 7. Juli 2016 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Anwendung von Instrumenten-flugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst im Luftraum G rund um den Flugplatz Grenchen (innerhalb der «Radio Mandatory Zone Grenchen» [RMZ]) wird gutgeheissen und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 3 VRV-L hiermit zeitlich beschränkt und unter den folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

1.1 Alle Safety Requirements, welche im Safety Assessment, durchgeführt am 5., 6. und 19. Januar 2016 in Grenchen, aufgeführt und/oder im Gesuch der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG (die Gesuchstellerin) vom 7. Juli 2016 enthalten sind einschliesslich der vom BAZL akzeptierten Erfordernisse der Unit Bern Approach, werden ausnahmslos eingehalten.

1.2 Während der Laufzeit dieser Ausnahmebewilligung betreibt die Gesuchstellerin eine fortlaufende Validie8012

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rung der dem Safety Assessment der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG vom vergangenen Januar zugrunde liegenden Risiko-Annahmen, basierend unter anderem auf breit gefächerten Befragungen der IFR- und VFRPiloten sowie der Fluglotsen des Approach des Regionalflughafens Bern-Belpmoos.

1.3 Die Risikoannahmen und Mitigationsmassnahmen des Projekts werden von der Gesuchstellerin kontinuierlich überprüft und in deren SMS laufend aktualisiert.

Anpassungen diesbezüglich werden umgehend und initiiert durch die Gesuchstellerin publiziert.

1.4 Dem BAZL werden monatlich Rapporte betreffend die laufende Validierung der Risiko-Annahmen und die getätigten Befragungen vorgelegt.

1.5 Die Rahmenbedingungen enthalten in der Verfügung betreffend die Errichtung der RMZ vom 27. September 2016 sind lückenlos einzuhalten.

1.6 Die Zeiten für die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskon-trolldienst werden beschränkt auf die Zeit vor 08.00 Lokalzeit und nach 18.00 Lokalzeit.

1.7 Die vorliegende Ausnahmebewilligung für Instrumentenanflüge ohne Flugverkehrs-kontrolldienst im Luftraum G rund um den Regionalflugplatz Grenchen (innerhalb der RMZ) gilt nur für die existierende Instrumenten ­ An- und Abflugverfahren in Grenchen.

2.

Die Gültigkeitsdauer dieser zeitlich limitierten Ausnahmebewilligung wird beschränkt bis zu einer Umwandlung in eine permanente Ausnahmebewilligung auf Antrag der Gesuch-stellerin oder bis zur Beendigung des Projekts im Einvernehmen zwischen BAZL und der Gesuchstellerin, längstens jedoch bis zum 28. März 2019.

3.

Die Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen und Auflagen oder das Auftreten von Risiken, die die Flugsicherheit, Dritte oder Sachen am Boden gefährden und die im heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind oder sich neu bilden, kann zum jederzeitigen, sofortigen und entschädigungslosen Widerruf dieser Ausnahmebewilligung durch das BAZL führen.

4.

Das hiermit temporär bewilligte Verfahren für Instrumentenanflüge ohne Flugkontrolldienst im Luftraum G rund um den Regionalflugplatz Grenchen (innerhalb

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der RMZ) ist über NOTAM zu publizieren, sobald die Anforderungen gemäss Auflage 1.1 erfüllt sind.

5.

Es werden keine Kosten gesprochen.

6.

Diese Verfügung wird der Regionalflugplatz JuraGrenchen AG eröffnet, der Luftwaffe und Skyguide schriftlich mitgeteilt und im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die Publikation der vorliegende Ausnahmebewilligung zur Information von allen Personen, welche die fraglichen Verfahren in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf dieses Verfahren und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

27. September 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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