Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

25. November 2015

AXA Leben AG, Winterthur

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei AXA Leben AG versicherten Vorsorge- und Sammeleinrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Demzufolge wird die Drehtürregelung zur Übernahme und Weitergabe von Rentner- und Aktivenbeständen in der Kollektivversicherung berufliche Vorsorge auf den 1. Januar 2016 angepasst. Angepasst werden die biometrischen Grundlagen, wogegen die technischen Zinssätze unverändert beibehalten werden.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 reichte die AXA Leben im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Anpassung der Drehtürregelung zur Übernahme und Weitergabe von Rentner- und Aktivenbeständen in der Kollektivversicherung berufliche Vorsorge ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 25. November 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit

2016-1033

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BBl 2016

dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

26. April 2016

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA