Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20161, beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 und 3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Steuerung der Zuwanderung nach den Artikeln 17c und 17d.

2

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Steuerung der Zuwanderung nach den Artikeln 17c und 17d.

3

1 2 3 4

BBl 2016 3007 SR 142.20 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

2016-0015

3079

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 17a

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Begrenzungsmassnahmen Art. 17a

Höchstzahlen

Der Bundesrat begrenzt die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen. Bei Bedarf kann er die Höchstzahlen jederzeit anpassen.

1

2

Die Höchstzahlen gelten für die Erteilung von: a.

Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 32) für mehr als vier Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

b.

Aufenthaltsbewilligungen (Art. 33);

c.

Niederlassungsbewilligungen (Art. 34).

Die Höchstzahlen gelten zudem für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83) für mehr als ein Jahr und die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985; AsylG) für mehr als ein Jahr.

3

4

Die Höchstzahlen gelten nicht für: a.

die Verlängerung einer Bewilligung, mit Ausnahme der Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt über vier Monate bei erwerbstätigen Personen und über ein Jahr bei nicht erwerbstätigen Personen;

b.

die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 34);

c.

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen (Art. 84 Abs. 5).

Der Bundesrat kann die Höchstzahlen nach den Absätzen 2­4 für bestimmte Aufenthaltszwecke festlegen.

5

Art. 17b

Aufteilung der Höchstzahlen in kantonale Kontingente

Der Bundesrat kann die Aufteilung der Höchstzahlen in kantonale Kontingente vorsehen.

1

Er kann die Festlegung der Kontingente an die Kantone übertragen. Die Kantone verständigen sich in diesem Fall über die Kontingente.

2

Bestimmt der Bundesrat die Kontingente selber oder können sich die Kantone nicht einigen, so hört der Bundesrat die Kantone an und legt die Kontingente in einer Verordnung fest.

3

5

SR 142.31

3080

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Art. 17c

BBl 2016

Schwellenwert zur Steuerung der Zuwanderung von EU- und EFTA-Staatsangehörigen

Überschreitet die Zuwanderung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie ihren Familienangehörigen eine bestimmte Höhe (Schwellenwert), so begrenzt der Bundesrat die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt dieser Personen durch Höchstzahlen und ergreift Massnahmen, um insbesondere das inländische Arbeitskräftepotenzial und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu fördern sowie den Vollzug des Ausländerrechts bei Bedarf anzupassen.

1

2

Der Bundesrat legt den Schwellenwert fest.

Vor der Festlegung des Schwellenwerts und der Höchstzahlen hört der Bundesrat die zuständigen parlamentarischen Kommissionen an.

3

Solange der Schwellenwert nicht überschritten ist, gilt für die Personen nach Absatz 1 der freie Personenverkehr. Üben sie eine Erwerbstätigkeit aus, so kann angenommen werden, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Fälle offensichtlichen Missbrauchs bleiben vorbehalten.

4

Art. 17d

Höchstzahlen und Kontingente bei Überschreiten des Schwellenwerts

Der Bundesrat kann die Aufteilung der Höchstzahlen nach Artikel 17c in kantonale Kontingente vorsehen.

1

Die Höchstzahlen und Kontingente gelten für ein Kalenderjahr; sie können durch den Bundesrat für ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsarten und die Aufenthaltszwecke, auf die die Höchstzahlen und Kontingente anwendbar sind.

3

Der Bundesrat kann Höchstzahlen und Kontingente für Grenzgängerbewilligungen für mehr als vier Monate vorsehen. Diese Höchstzahlen und Kontingente gelten auch für Staatsangehörige von Drittstaaten.

4

5

Im Übrigen gelten die Artikel 17a und 17b sinngemäss.

Art. 17e

Kriterien für die Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente sowie des Schwellenwerts

Bei der Festlegung der Höchstzahlen sowie des Schwellenwerts (Art. 17a­17d) berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: 1

a.

die gesamtwirtschaftlichen Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sowie die weiteren Grundsätze der Zulassung (Art. 3);

b.

die Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung, namentlich die Entwicklung des Bruttoinlandprodukts, der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit;

c.

den Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

3081

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

d.

die Bedarfserhebung der Kantone;

e.

die Empfehlungen der Zuwanderungskommission.

BBl 2016

Bei der Festlegung der Kontingente berücksichtigen der Bundesrat und die Kantone zusätzlich zu den Kriterien nach Absatz 1 die regionalen Unterschiede in wirtschaftlicher, sozialer und demografischer Hinsicht.

2

Art. 17f

Zuwanderungskommission

Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone sowie der Sozialpartner zusammengesetzt ist.

1

Die Kommission berät den Bundesrat bei Grundsatzfragen bezüglich der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern. Sie arbeitet Empfehlungen für die Festlegung der Höchstzahlen und Kontingente sowie des Schwellenwerts aus (Art. 17a­ 17d). Sie hört im Rahmen dieser Aufgaben bei Bedarf weitere interessierte Kreise an und berücksichtigt die nationalen und internationalen Entwicklungen im Migrationsbereich.

2

3

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Der Bundesrat regelt die Beschlussfassung innerhalb der Kommission. Er berücksichtigt dabei die hoheitliche Funktion der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden des Bundes und der Kantone.

4

Gliederungstitel vor Art. 18

1a. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Art. 18 Bst. c und d Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: c.

die Voraussetzungen nach den Artikeln 21­25 erfüllt sind; und

d.

die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

Art. 19 Bst. c­e Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: c.

eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist;

d.

die Voraussetzungen nach den Artikeln 23­25 erfüllt sind; und

e.

die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

Art. 20 Aufgehoben 3082

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

BBl 2016

Art. 21 Abs. 2 Bst. d und e 2

Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: d.

vorläufig aufgenommene Personen;

e.

Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.

Art. 25

Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn: 1

2

a.

sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben;

b.

sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind; und

c.

allfällige Höchstzahlen und Kontingente nach Artikel 17d Absatz 4 eingehalten werden.

Die Artikel 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26

Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn: 1

2

a.

ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; und

b.

die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

Die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 gelten sinngemäss.

Art. 27 Abs. 1bis Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

1bis

Art. 28 Abs. 2 Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

2

Art. 29 Abs. 2 Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

2

3083

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Art. 29a

BBl 2016

Stellensuche

Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l Von den Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18­29 kann unter Einhaltung der Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) abgewichen werden, um: 1

l.

die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 AsylG6), vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

Art. 40 Abs. 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32­35 und 37­39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 17a­17d) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

1

Art. 42 Abs. 2bis Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

2bis

Art. 43 Abs. 1bis Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

1bis

Art. 44 Abs. 2 Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

2

Art. 45 Abs. 2 Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

2

Art. 48 Abs. 1bis Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

1bis

6

SR 142.31

3084

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 61

2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts Art. 61a

Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsangehörigen

Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.

1

Wird nach Ablauf der sechs Monate gemäss Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.

2

Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

3

Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

4

Die Absätze 1­4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA7 oder dem EFTAÜbereinkommen8 berufen können.

5

Art. 83 Abs. 1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme; dabei müssen die Höchstzahlen (Art. 17a) eingehalten werden.

1

Art. 85 Abs. 7 Bst. d Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: 7

7 8

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

3085

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

d.

BBl 2016

bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b) eingehalten werden.

Art. 97 Abs. 3 Bst. f und 4 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: 3

f.

dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20069 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Informationen über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

4

Art. 103a Abs. 2 Bst. b Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teilnehmen, die: 2

b.

sich auf das FZA10 oder auf das EFTA-Übereinkommen11 berufen können.

Art. 109d

Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200812 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 10 11 12

SR 831.30 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

3086

Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

BBl 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199813 Art. 60 Abs. 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben im Rahmen der Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b AuG14) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

1

Art. 66 Abs. 1 Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 im Rahmen der Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a und 17b AuG15) vorübergehender Schutz gewährt wird.

1

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200616 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 5 Abs. 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).

1

Art. 26a

Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200517 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG18 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und 13 14 15 16 17 18

SR 142.31 SR 142.20 SR 142.20 SR 831.30 SR 142.20 SR 830.1

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Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

BBl 2016

Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden.

Art. 26b Bisheriger Art. 26a

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