Flughafen Zürich Plangenehmigungsgesuch für den Bau eines neuen Parkhauses im Gebiet «Oberhau», Gesuchsanpassung für Rodung und Ersatzaufforstung

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gesuchsgegenstand:

Neubau Parkhaus P10, Oberhau, Gemeindegebiet von Kloten.

Für das Vorhaben werden folgende Rodungen und Ersatzaufforstungen beantragt: ­ Definitive Rodung: 15152 m2, Parzellen-Nr. 6004, Gebiet «Oberhau» (Gemeinde Kloten); ­ temporäre Rodung mit Wiederaufforstung am selben Ort: 5425 m2; ­ Ersatzaufforstungen: 21067 m2, davon 13917 m2 auf den Parzellen-Nrn. 5576, 2848 und 6004 (Gemeinde Kloten) sowie 7150m2, Parzellen-Nr. 2848 (Gemeinde Birmensdorf).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1); es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Das angepasste Rodungsgesuch hat keine Auswirkungen auf das eigentliche Bauvorhaben; die Unterlagen dazu lagen bereits vom 16. November bis zum 15. Dezember 2015 öffentlich auf.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:

Das Rodungsgesuch kann vom 31. Oktober bis zum 29. November 2016 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

2016-2707

8015

BBl 2016

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

25. Oktober 2016

8016

Bundesamt für Zivilluftfahrt