#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 18.

25. April 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukere in Bern.

# S T #

Bericht des

schweizerischen Bundesgerichtes über seine Geschäftsführung im Jahr 1873.

(Vom Februar 1874.)

Tit.!

Wir beginnen unsern Bericht über unsere letztjährige Amtsführung neuerdings mit dem statistischen Theil, d. h. durch Mittheilung der im Laufe des Jahres 1873 bei dem Bundesgericht anhängig gemachten und von ihm erledigten Prozesse.

Zufolge unseres letzten Amtsberichtes blieben zu Ende des Jahres 1872 als unerledigt noch anhängig .

.

33 Prozesse.

Im Jahr 1873 wurden anhängig gemacht . 1(53 ,, zusammen 196 Prozesse.

Von denselben wurden erledigt: a. durch Urtheil oder Beschluß des Bundesgerichtes .

.

.

.

. 2 3 b. durch Rückzug der Klagt-, beziehungsweise (bei Expropriationen) durch Annahme der Kommissionalanträge .

. 74 zusammen 97 ,, Es blieben somit zu Ende 1873 noch anhängig 99 Prozes.se, und zwar größtentheils Expropriationsfälle, besonders im Kanton Tessin für die Gotthardbahn.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

51

588 Von den im Jahr 1873 erledigten 23 Prozessen betrafen wieder nicht weniger als 16 Ehescheidungsklagen. Von denselben wurde eine aus dem Grunde der Inkompetenz deßhalb zurückgewiesen,, weil zwar die Beklagte eine geborne Schweizerin, der Kläger wol in der Schweiz wohnhaft, aber nicht verbürgert war. Wir gingen hiebei von der Ansicht aus, daß das Bundesgesetz über die gemischten Ehen vom 3. Februar 1862, wodurch (in Art. 2) das Bundesgericht als subsidiärer Gerichtsstand für Scheidung gemischter Ehen erklärt wurde, wenn auch nicht a u s d r ü c k l i c h , so doch seinem Sinn nach die s c h w e i z e r i s c h e H e i i n a t h h ö r i g k e i t der Eheleute, um deren Scheidung es sich handelt, voraussetze, indem Ehescheidungen S t a t u s f r a g e n in sich schließen, daher mit Rücksicht auf A u s l ä n d e r keinen Anspruch auf Anerkennung in deren Heimath hätten und unter Umständen sogar leicht Konflikte mit dem Ausland herbeiführen könnten. Aus m a t e r i e l l e n Gründen wurde eine einzige der behandelten Ehescheidungsklagen zurückgewiesen.

Von den übrigen zur Beurtheilung gelangten Prozessen dürften folgende ein allgemeineres Interesse beanspruchen: 1. Derjenige zwischen dem eidgenössischen H a n d e l s - und Z o l l d e p a r t e m e n t , als Kläger, und den Herren Gabriel Charb o n n i e r in Carouge und Lucien Bray in Genf. Der Thatbestand dieses Prozesses ist kurz folgender: Die Beklagten hatten 'Waaren, die sie im September 1872 durch die Paris-Lyon-Méditerranée-Eisenbahn erhielten, nur zu einem Gewicht von 470 &' deklarirt und mit Fr. 16. 40 .verzollt, während ihr Gewicht 1174 S betrug und mit Fr. 41. 04 hätte verzollt werden sollen, sodaß die eidgenössische Zollkasse um den Betrag von Fr. 24. 64 verkürzt worden war.

Die Beklagten erklärten sich in dem über den Thatbestand aufgenommenen Protokoll nicht nur dieser Uebertretung kanntlich, sondern unterwarfen sich auch ausdrücklich dem hierüber von der Zollverwaltung zu erlassenden Ausspruch. Mit Rücksicht auf diese freiwillige Unterwerfung setzte das Zolldepartement die gesetzliche zehnfache Buße von Fr. 246. 40 um 1/s, somit auf Fr. 164. 27 herab.

Da indeß die Beklagten dessenungeachtet die Zahlung verweigerten, kam das Zolldepartement bei dem Genfer korrektioneilen Gericht um Erlassung eines kondemnatorischen Urtheilcs gegen
Charbonnier und Bray ein, indem man in Genf der Ansicht war, daß nur ein gerichtliches Urtheil, nicht aber der bloße Spruch des Zolldepartements nach dortigen Gesetzen exekutionsfähig sei. Am 29. Januar 1873 erklärte aber das Genfer korrektionelle Gericht

589

die Beklagten für n i c h t schuldig der ihnen zur Lust gelegt en und von ihnen selbst zugestandenen Kontravention, gegen welchen freisprechende Urtheil das Zolldepartement bei dem Bundesgericht um Kassation einkam.

Die bundesgerichtliche K a s s a ti onskammer fand nun, daß durch das rekurrirte Genfer-Urtheil die Artikel 7, 12 und 14 des Gesetzes über das Verfahren bei Uebertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze verletzt wurden, indem zufolge dieser Vorschriften Urkunden, durch welche die Uebertreter ohne Vorbehalt erklären, sich der gesetzlichen Strafe unterziehen zu wollen, in ihrer Wirkung rechtskräftigen Urtheilen gleichstehen. Demnach hob das Kassationsgericht das von dem Genfer Zuchtpolizeigericht in dieser Sache erlassene Urtheil auf und überwies die Angelegenheit zur neuen Behandlung und Beurtheilung an das Lausanner korrekt i o n e i l e G e r i c h t -- von der Ansicht ausgehend, daß da.s eidgenössische Zolldepartement durch Anrufung des ordentlichen Rieht ers auf die unbedingte Exekutionsfähigkeit seines Spruches freiwillig v e r z i c h t e t habe, daher den exekutorischen Weg nicht mehr betreten könne, 2. Der Prozeß zwischen der Korporationsgemeinde der Stadt L u z er n und der Regierung des Kantons L u z e r n , betreffend Ansprüche an das Seegestade -- eine Streitsache, zu deren Beurtheilung das Bundesgericht nicht vermöge der Bundesverfassung, sondern kraft Uebereinkunft der Partheien berufen war.

Dieser Streit hatte sich ursprünglich, und zwar .schon im Jahr 1863, zwischen der S t a d t g e m e i n d e und der bürgerlichen Korporation Luzern erhoben, und war veranlaßt worden durch die vielen Auffüllungen, welche seit einer Reihe von Jahren zum Zwecke von Anlagen und Bauten am städtischen Seegestade stattgefunden hatten und wodurch sehr werthvolles Land gewonnen worden war: es entstand die Frage, ob die politische Stadtgemeinde, odor die bürgerliche Korporation die einträglich gewordenen Bewilligungen zu solchen Auffüllungen zu ertheilen habe, beziehungsweise, als Eigenthümerin des zu solchen Zwecken nutzbaren Seegrandes anzusehen sei. Erst in Folge Großrathsbeschlusses vom Jahr 1866 trat der S t a a t Luzern in der Weise in den Streit ein, daß er den ganzen Seegrund als ö f f e n t l i c h e s Gut für sich in Anspruch nahm.

Das Bundesgericht überzeugte sieh,
daß zufolge der in Sache, produzirten Urkunden der Korporation Luzern zwar allerdings da.s Eigenthum am städtischen Se e g e s t a de. zustehe, unter diesem Ausdruck aber nur das ü b e r das Wasser hervorgehende U f e r , nicht aber der unter dem Wasserspiegel befindliche. Se.Seegrund zu verstehen sei. letzterer vielmehr einen Bestandtheil des Sees

590

b i l d e und als solcher sowol zufolge des im Jahr 1800 zwischen der helvetischen Republik und der Gemeinde Luzern, als zufolge des im Jahr 1822 zwischen der politischen Gemeinde und der Bürgerkorporation Luzern erfolgten Theilungsaktes, so wie endlich kraft des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern als S t a a t s ei g e n t h u m anzusehen sei. Demgemäß wurde die Korporation Luzern mit ihrem Begehren, über den an die Uferlande anstoßenden Seeboden privatrechtlich verfügen zu dürfen, abgewiesen.

3. Der die heimathlose Familie B ü r g i betreffende Prozeß zwischen dem B u n d e s r a t h als Kläger und den Regierungen der Kantone Bern und S o lo t h u r n als Beklagten. Diese Familie war dadurch heimathlos geworden, daß der in Delsberg angesiedelte Joh. Baptist Bürgi, welcher zwar das Solothurner Landrecht, aber im Kanton Solothurn kein Ortsbürgerrecht besaß, im Jahr 1826 von dem Pfarramt in Delsberg mit Maria Kath. Grillon von St.

Ursanne (Bern) getraut wurde, ohne daß eine Verkündung, sei es in der Heimath des Bräutigams, sei es in derjenigen der Braut stattgefunden hatte und ohne Einholung der betreffenden Heirathsbewilligung von der Regierung von Solothurn, und zwar im Widerspruch mit den Vorschriften des für die Kantone Bern und Solothurn verbindlichen Konkordates vom 4. Juli 1820 über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine; wozu noch kam, daß diese Eheleute nebst fliren Nachkommen auch in der Folge fortwährend in Delsberg geduldet wurden, ohne daß ihnen ein Heimathschein abgefordert worden wäre. Demzufolge wurde, in Anwendung des Bundesgesetzes über Heimathlosigkeit vom Jahr 1850, die Familie Bürgi dem K a n t o n Bern zur Einbürgerung zugesprochen.

4. Der Prozeß zwischen der Regierung des Kantons A a r g a u und derjenigen des Kantons B e r n betreffend den bürgerlichen Stand des vorehelichen Kindes der Eheleute Zaugg-Köbeli.

Dieser Streit war dadurch entstanden, daß die Susanna Kath.

K ö b e l i von Altenburg (Aargau) im Jahr 1869 ein Kind geboren hatte, das ein gewisser Christian Zaugg von Röthenbach (Bern), welcher im darauf folgenden Jahre die Mutter ehelichte, urkundlich als das seinige anerkannte, während dessen Heimathgemeinde Röthenbach, gestützt auf verschiedene Inzichten, die Vaterschaft des Christian Zaugg bestritt und daher auch die Anerkennung des in Rede
stehenden Kindes verweigerte.

Das Bundesgericht fand aber die Einreden der Gemeinde Röthenbach gegenüber der förmlichen Anerkennung der Vaterschaft ab Seite des Christian Zaugg nich stichhaltig, und erklärte daher den Kanton Bern schuldig, das durch die nachgefolgte Verehelichung

^

501

der Eltern legitimirte Kind als heimathberechtigt in der Gemeinde Röthenbach anzuerkennen.

Die übrigen drei von dem Bundesgericht im abgelaufenen Jahre behandelten Prozesse betrafen Expropriationsfragen, deren verhältnißmäßig nur wenige zur bundesgerichtlichen Beurtheilung zu gelangen pflegen, indem die instruktionsrichterlichen Antrüge von den Parteien in der Regel angenommen werden.

Auch im Jahr 1873 kam unsere Behörde nicht in den Fall, in Strafsachen zu funktioniren.

Ausnahmsweise wurde im letzten Jahr eine außerordentliche Herbstsitzung des Bundesgerichtes, und zwar in Luzern abgehalten, wogegen die gewöhnliche Dezembersitzung in Bern unterblieb.

Mit vorzüglicher Hochachtung zeichnen C h u r , im Februar 1874.

Namens des Bundesgerichtes, Der P r ä s i d e n t : Dr. J. J. Blumer.

Der Aktuar: Dr. P. C. Planta.

592

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr Einfuhr.

Vieh: Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

.

.

.

An W e r t h : Eisenbahnwagens und deren Bestandtheile, Mühlsteine, Akergeräthe, Kähne und Fuhrwerke jeder A r t .

.

.

.

1874.

Stüke.

3,321.

Werth.

Fr.

1873.

Stüke.

3,771 10,128 1,031 Werth.

Fr.

220,858.

145,206

8,281.

865.

Zugthierlasten.

111,313 Z u g t h i e r l a s t (à 15 Zentner) . . Total 114,042.

Bauholz, Brennholz, gemeines Nuz9,933 u n d Flössholz .

.

.

. 10,415.

2,404.

1,857 Dachziegel, Baksteine u. dgl. . .

Holzkohlen, Steinkohlen, Braun49,384.

49,398 kohlen, Koke und Torf .

Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen .

.

.

.

.

2,379 3,597.

834 Kalk, hydraulischer 1,181.

Kartoffeln .

.

.

.

.

5,812 1,877.

542 478.

Obst und frische Gewächse 510 Kleien 270.

Zentner.

Zentner.

Z e n t n e r (Zentner à 100 ff) Total 1,262,296. 1,264,553 Amlung 3,409 4,011.

Apotheker- und Drogueriewaaren, 11,330 8,338.

nicht besonders benannte 22,675 50,321.

Baumwolle, rohe, und Abfälle 2,283 2,014.

Baumwollengarn u. Zwirn aller Art 5,020 Baumwollenwaaren aller Art 4,762.

578 597.

Bettfedern und Flaum 11,315 14,218.

Bier 89 72.

Bijouteriewaareu .

17,212 22,715.

Branntwein u. Weingeist in Fässern 109 249.

Branntwein u. Liqueurs in Flaschen

593

in der Schweiz im Monat März 1874 und 1873.

Ausfuhr.

.

1874.

Stükc.

3,389.

4,609.

255.

Werth.

An Werth Holz, gesägtes oder geschnittenes Holz, rohes, gemeines Flössholz .

Holzkohlen und Brennholz .

314,810.

93,708.

10,491.

Vieh: Kleinvieh Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

Z u g t h i e r l a s t (à 15 Zentner) . Total Dachziegel und Backsteine .

Steinkohlen, Braunkohlen und Torf Kalk, Gyps, gebrannt u. gemahlen Kartoffeln Obst und frische Gewächse Kleien .

.

.

.

.

Z e n t n e r (Zentner à 100 g1) . Total Amlung Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte .

Baumwolle, rohe, und Abialle .

Baumwolleugarn u. Zwirn aller Art Baumwollenwaareu aller Art .

Bettfedern und Flaum .

.

Bier Bijouteriewaaren .

.

.

Branntwein u. Weingeist in Fässern ,, Kirschwasser und Wermuthgeist .

.

.

.

Fr.

1873.

Stüke.

3,763 4.139 '247 Werti.

Fr.

232,966 193,713 18,162

Zugthierlasten.

9,161.

10,683 755.

'771 479.

751 882.

815 111.

141 104.

259 317.

427

Zentner.

Zentr.er

172,247.

264.

163,480 47

5,96(5.

883.

7,194.

24,207.

9.

778.

2.

577.

5,527 1,693 6,689 20,789 23 46 8 428

367.

81!)

594

Einfuhr.

1874.

1,649.

4,874.

12,626.

1,826.

1873.

Zentner.

1,688 9,09a 14,214 2,600

36,751.

48,528

51,789.

10,346.

8,726.

65,704 15,315 8,373

6.353.

1^945.

1,408.

3,117 1,972

2,626.

2,471

2,904.

4,355.

346,999.

2,116 2,450 433,980

6,308.

2,143.

3,340.

8,156.

5,090 2,229 2,769 13,920

5,826.

1,402.

5,187.

2,284.

5,915 1,587 548 2,183

Zentner.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter und Schweineschmalz Chemische Produkte u. Säuren Cichorienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, gesehmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh, und Eisen znm Maschinenbau .

Eisenguss, grober und verarbeiteter Eisen- und Stahlwaaren Farbhölzer, Farbkräuter u. s. w., ganz und zerkleinert Felle u. Häute, rohe u. ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- und Paktuchgarn, Strike und Schnüre . .

Flachs- und Leinenwaaren : Leinwand, Leinenband, Zwillich, Pakleinen etc.

Gerberrinde und Lohkuchen en .

Getreide und Hülsenfrüchtei .

.

1874.

1873.

Zentner.

und zwar : Zentner.

Korn . . 248,580. 314,594 Roggen .

5,460.

9,132 Hafer . . 40,108.

42,683 22,833 Gerste .

24,825.

Mais . .

22,575.

32,036 Bohnen .

2,983.

7,108 945 Erbsen .

947.

4,649 Nichtbenannte 1,521.

Glas- und Krystalhvaaren aller Art (ausser Fensterglas) Glas: Fensterglas Holzwaaren und Möbeln aller Art Kaffee Kaffee : Cichorienkaffee und andere Kaffeesurrogate Käse .

.

.

.

.

.

Krapp und Krappwurzeln .

Leder, rohes und gebeiztes .

2,976

595

Ausfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter Chemische Produkte u. Säuren Cichorienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh .

1874.

Zentner.

1,560.

2,758.

1,115.

1873.

Zentrier.

1,204 1,250 1,112

672.

5,293.

1,233 6,060

Eisenguss, grober u. verarbeiteter ,, Eisen- und Stahlwaaren Farbhölzer, Farbkräuter etc., ganz und zerkleinert Felle und Häute, rohe ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- u. Paktuchgarn, Strike u. Schnüre .

Flachs- und Leinenwaaren : Leinwand, Leinenband u. Pakleinen

582.

2,395.

866 1,116

692.

4,532.

113.

559 4,817 111

59.

58

248.

265

Gerberrinde und Lohkuchen Getreide und Hülsenfrüchte

972.

2,566.

692 4,800

151.

166

Glas- und Krystallwaaren aller Art Holzwaaren und Möbeln Kaffee ,, Cichorienkaffee

,,

Käse . . .

Krapp und Krappwurzeln Leder, rohes und gebeiztes

2,644.

99.

98.

2,361 107 61

41,177.

27.

39,021 215 699

594.

596

Einfuhr.

Lederwaaren , grobe und feine (ausser Schuhwaaren) Lederwaaren, Schuhwaaren Lumpen und Makulatur Malze : Gerstenmalz u. dgl.

. .

Maschinen tmd Maschinenteile .

Mehl . ' Metalle, rohe, ausser Eisen .

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes Oele, fette, nicht medizinische Oele, Petroleum .

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis Salz (Koch- und Viehsalz) .

Sämereien .

.

.

.

.

Seidencocons und Seidenabfälle .

Seide und Floretseide, roh und gesponnen .

.

.

.

Seidene und halbseidene Stoffe Seidenbänder aller Art Seife aller A r t .

.

.

.

Soda und Potasene Stroharbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak in Blättern ,, zum Rauchen , Schnupfen und Kauen .

.

.

f l Cigarren .

Talg und andere Fettwaaren Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

Töpferwaaren, feine Töpferwaaren, gemeine Uhren und Uhrenbestandtheile Wein in Fässern Wein in Flaschen Weinstein, roher und gereinigter .

Wolle, rohe .

.

.

.

Wollengarne .

.

.

.

Wollenwaaren aller Art Zuker und reiner Syrup ,, Melasse, brauner u. schwarzer Syrup

1874.

Zentner.

575.

1,180.

4,029.

23,338.

14,232.

32,698.

4,183.

2,414.

426.

16,460.

23,247.

3,613.

12,537.

18,595.

12,592.

1,732.

3,638.

186.

184.

3,708.

6,394.

350.

2,505.

9,399.

734.

395.

2,014.

1,138.

2,483.

1,784.

293.

169,882.

1,515.

24.

2,815.

422.

4,973.

31,347.

496.

1873.

Zentner

536 938 2,510 14,205 10,744 44,294 9,182 1,979

246 19,896 20,707 3,804 10,992 22,580 18,893 2,723 3,008

184 86 3,979 6,213

405 2,186 3,671 963 494 1,438 914 2,604 1,536

278 180,611 1,274

104 2,454

355 5,241 31,501 1,232

597

Ausfuhr.

1874.

Zentner.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) .

Lederwaaren, Schuhwaaren .

Lumpen und Makulatur . . .

Maschinen und Maschinentheile .

Mehl Metalle, rohe, ausser Eisen .

.

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes .

.

.

.

Oele, fette, nicht medizinische .

,, Petroleum .

.

.

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis Salz (.Koch- und Viehsalz) .

.

Sämereien Seidencocons und Seidenabfälle .

Seide und Floretseide, roh und gesponnen Seidene nnd halbseidene Stoffe .

Seidenbänder aller Art .

.

Seife aller Art .

.

.

Soda und Potasene .

.

.

Stroharbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak in Blättern .

.

.

Tabak, fabrizirter .

.

.

,, Cigarren .

.

.

Talg und andere Fettwaaren Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

Töpferwaaren, feine · .

Töpferwaaren, gemerne .

Uhren und Uhrenbestandtheile Wein in Fässern.

.

.

,, in Flaschen .

.

Weinstein .

.

.

Wolle, rohe .

.

.

Wollengarne .

.

.

Wollenwaaren aller Art .

Zuker

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1S73.

Zentner.

85.

195.

285.

108 48 488

19,770.

4,031.

296.

588.

104.

349.

109.

1,759.

146.

6,298.

1,286.

1,255.

14,138 2,796 138 420 564 423 188 2,022 183 4.165 1,930 1,275

1,956.

2,743.

3,363.

144.

377.

779. · 35.

169.

235.

2,094 1,640 4,294 185 489 815 23 317 324

524.

327.

811.

320.

2,265.

388.

2,015.

158.

213.

1,365.

602.

240.

138.

747 5(55 1,686 286 1,3(50 390 2,115 536 251 484 704 394 61

598

Durchfuhr.

1874.

Stüke.

Vieh

2,111.

Holz, Kalk, Coke, Torf, Braun- u. Steinkohlen

3,869.

1873.

Stüke.

2,792

Zugthierlasten.

Zentner.

Waaren, verschiedene

.

.

.

.

166,512.

2,569 Zentner.

141,764

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes über seine Geschäftsführung im Jahr 1873.

(Vom Februar 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.04.1874

Date Data Seite

587-598

Page Pagina Ref. No

10 008 130

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.