Sammelfrist bis 26. Oktober 2017

Eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 5. April 2016 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 5. April 2016 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 5. April 2016 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB 3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2016-1014

3611

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Berberat Didier, les Foyards 63, 2300 La Chaux-de-Fonds 2. Carobbio Guscetti Marina, via Tamporiva 28, 6533 Lumino 3. Hürlimann Daniel, Gryphenhübeliweg 26, 3006 Bern 4. Kuster Claudio, Vordersteig 2, 8200 Schaffhausen 5. Masshardt Nadine, Vereinsweg 5, 3012 Bern 6. Mazzone Lisa, rue Jean-Charles Amat 24, 1202 Genève 7. Molina Fabian, Breitenacherstrasse 15, 8308 Illnau 8. Nordmann Roger, rue de l'Ale 25, 1003 Lausanne 9. Quadranti Rosmarie, Waldackerweg 11, 8604 Volketswil 10. Saouli Guillaume, rue du Fort 7, 1188 Gimel 11. Stojanovic Nenad, via Cantonale 4, 6978 Gandria 12. Streiff Marianne, Kirchgässli 25, 3322 Urtenen-Schönbühl 13. Wasserfallen Flavia, Wiesenstrasse 73, 3014 Bern

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «Transparenz-Initiative», Spitalgasse 34, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. April 2016.

12. April 2016

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

Eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 39a 1

Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von: a.

politischen Parteien;

b.

Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung;

c.

Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene.

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

2

Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung.

4

Die Annahme anonymer Geld- und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

5

6

4

Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

Art. 197 Ziff. 125 Übergangsbestimmung zu Art. 39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen) Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39a die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.

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