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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Prägung silberner Fünffrankenstüke.

(Vom 19. Dezember 1874.)

Tit.!

Der von der h. Bundesversammlung unterm 25. Juni d. J.

ratifizirte Zusatzvertrag zur internationalen Münzkonvention vom 31. Januar 1874 sezt in seinem Art. l die Kontingente silberner Fünffrankenstüke fest, welche jeder der Vertragsstaaten im laufenden Jahre zu emittiren berechtigt ist; das der Schweiz zugeschiedene Quantum beträgt 1,600,000 Stük = Fr. 8,000,000.

Im Budget für das Jahr 1874 sind zur Prägung veranschlagt 2,000,000 Einfranken- und 1,000,000 Zweifrankenstüke, zu deren Anfertigung die nöthigen Anordnungen getroffen wurden ; da dann aber im Januar bei Anlaß der Büdgetberathung ein Postulat erlassen oder der Auftrag ertheilt wurde, für die zu prägenden Silberscheidemünzen einen neuen Stämpel anzufertigen und dessen Lieferung von Seite des Graveurs sich über Gebühr verzögerte, so schien es dem Bundesrath, um den vorhandenen Silbervorrath nuzbar zu machen, angezeigt, die Ausmünzung der im Zusazvertrag vorgesehenen Fünffrankenstüke an die Hand zu nehmen, und dies um so mehr, als an der allseitigen Ratifikation des Vertrages nicht mehr zu zweifeln war, da nur noch diejenige der Schweiz im Rükstande sich befand.

936 Am 15. Juni erhielt das Finanzdepartement den Auftrag, die Prägung in der eidgenössischen Münzstätte vornehmen zu lassen, wozu ihm > dei- nöthige Kredit vorläufigO eröffnet wurde.

O Während so die Prägung in der Ausführung begriffen war, langte von Herrn J. Allard, Direktor der Münzstätte in Brüssel, ein Schreiben ein, worin derselbe sich anheischig machte, die 1,600,000 Fünffrankenstüke mit dem schweizerischen Gepräge anzufertigen, dieselben in Verkehr zu sezen und für jede Million Franken an die Eidgenossenschaft von seinem Gewinn Fr. 12,500 oder im Ganzen eine Summe von Fr. 100,000 auszuhändigen. Herr Allard bemerkte in seinem Angebot, dieses Vorgehen hätte den Vortheil, daß die schweizerische Administration aller weitern Unkosten, sowie des Ankaufes des Silbers im Auslande und aller daherigen Umtriebe enthoben würde; auch könnte dadurch eine sicher eintretende Hausse, welche ein plözliches Einkaufen von 8 Millionen Franken Silber verursachen würde, vermieden werden.

Das Finanzdepartement glaubte, über das eingelangte Anerbieten nicht stillschweigend hinweggehen zu -sollen, und ließ sich von einem der Delegirten an der Pariser Münzkonferenz, Herrn Nationalrath F e e r- H e r z o g, ein Gutachten ausstellen. Derselbe erklärte zunächst, die 8 Millionen Franken seien der Schweiz nicht proportionell ihrer Bevölkerung, sondern lediglich zur Abrundung der den Vertragsstaaten im Ganzen bewilligten Summe von 120 Millionen und in der Voraussezung, daß die Prägung nicht stattfinde, bewilligt worden. In dem Münzvertrag ist aber von einem Vorbehalt für die Prägungen der Schweiz keine Rede.

Was nun die von Hrn. Allard proponirte Ausmünzung anbelangt, so ertheilte Herr Nationalrath Feer dem Finanzdepartement den Rath, dieselbe von der Hand zu weisen, da es für die Schweiz, unpassend wäre, ihr durch den Zusazvertrag erworbenes Hoheitsrecht gegen einen gelungen Geldgewinn zu verkaufen. Derselbe schloß seinen Bericht mit dem Antrage, das Finanzdepartement wolle sich auf diejenige Prägung von Fünffrankenstüken beschränken, welche die Münzstätte bis Ende Jahres auszuführen im Stande sei; es solle namentlich nicht die in seinem Auftrage geprägten Münzen durch einen Münzunternehmer auf fremden Pläzen in Zirkulation sezen lassen.

Hierauf beschloß der Bundesrath unterm 29. Juli abbin, von der Offerte des Hrn. Allard Umgang zu nehmen und die Prägung von Fünffrankenthalern bei Fr. 900,000 -- als den Betrag des angekauften Silbers -- stehen zu lassen.

937 Nachdem sodann vorläufig die Stämpel für die Zweifrankenstüke angelangt waren, wurde deren Prägung sofort vorgenommen, und es wird dieselbe nun in Bälde zu Ende geführt sein.

Seither hat nun der Bundesrath in Erfahrung gebracht, daß troz der in der lezten Pariser-Münzkonferenz von Seite der belgischen Deputirten erfolgten Aeußerungen, Belgien sein ihm durch den Zusazvertrag zugeschiedenes Fünffrankenthalerkontingent geprägt und in Zirkulation gesezt hat. Angesichts dieser Thatsache und mit Rüksicht auf den Umstand,- daß wie die Verhandlungen aus der jüngsten Pariser-Münzkonferenz zur Genüge erzeigen, die Aufhebung der Silberwährung noch keineswegs nahe bevorstehend zu sein scheint und überhaupt noch in Frage ist, so mußte der Bundesrath in Erwägung ziehen, ob nicht auch das schweizerische Kontingent auf die volle Höhe von 8 Millionen Franken gebracht werden solle. Einerseits das Vorgehen Belgiens tim der Erklärung seiner Abgeordneten im Schöße der Münzkonferenz und andererseits der Umstand, daß die Schweiz an den vorausgegangenen kolossalen, mit großem Gewinn verbundenen Fünffrankenthalerprägungen, wie sie in Belgien, Frankreich und Italien (in Belgien im Jahr 1873 111,700,000 Fr.) stattgefunden, sich nicht im Mindesten betheiligt hat, ließen den Bundesrath jedes Bedenken gegen die Vornahme der Prägung in Hintergrund treten, und dies um so mehr noch, als dieselbe vorbehaltlos im Zusazvertrage steht und die übrigen Staaten auch von dem ihnen zustehenden Rechte vollen Gebrauch gemacht haben.

Die Schweiz steht dermalen in einem mächtigen europäischen Münzverbande und muß nun einmal aus ihrer bisherigen T heilnahmlosigkeit an der Emission vollwerthiger Münzsorten heraustreten und an die daherigen Opfer verhältnißmäßig beitragen. Dies wird ihr dadurch um so erträglicher gemacht, als sie sich den Gewinn auf dieser Silberprägung zu Nuzen zieht und auf diese Weise den bestehenden Münzreservefond auf eine ansehnliche Höhe bringt.

Was nun das Bedenken in Betreff der bundesräthlichen Kompetenz anbelangt, so ist zunächst hervorzuheben, daß der Zusazvertrag zur Müuzkonvention erst am 25. Juni von der h. Bundesversammlung ratifizirt worden ist, und da in der .seither stattgefundenen Session nur zum voraus festgesezte Geschäfte (Berathung der Militärorganisation etc.) behandelt wurden, so war der Bundesrath
darauf angewiesen, die gegenwärtige Vorlage auf die Dezembersession zu verschieben ; es schien ihm dies um so zuläßiger, als es sich nicht um eine Ausgabe, sondern lediglich um eine nuzbringende Münzprägung handelte. Der Bundesrath hat übrigens schon zu wiederholten Malen in dringenden Fällen Münz-

938 prägungen ohne vorherige Bewilligung der Bundesversammlung angeordnet : so im Jahre 1870 mit Rappenstüken und im Jahr 1872 mit Fünfrappenstüken. (Postulat vom 20. Dezember 1850 über Nachtragskredite.)

Da die Kontingentsausmünzung in keinem Falle auf ein späteres Jahr verschoben werden darf, so mußte, wenn dieselbe überhaupt noch ausgeführt werden sollte, unverzüglich ein Beschluß gefaßt werden.

Der Bundesrath genehmigte daher unterm 26. November folgende Anträge des Finanzdepartementes : 1) Es sei die am 29. Juli 1874 verfügte Einstellung der Prägungsilberner Fünffrankenstüke aufgehoben und demgemäß der dem Departement eröffnete Kredit, soweit er zur Vollendung der Prägung erforderlich ist, wieder zur Verfügung gestellt; 2) sei das Finanzdepartement ermächtigt, mit einer auswärtigen Münzstätte zum Zwek der Anfertigung einer Anzahl Stüke in Verbindung zu treten; 3) sei das Finanzdepartement eingeladen, bei der im Monat Dezember wieder zusammentretenden Bundesversammlung die nachträgliche Ermächtigung zu dieser Prägung einzuholen und ein Nachtragskreditbegehren zu stellen.

Von der Ausfübrung des Münzwerkes an der hiesigen schon mit anderweitigen Prägungen beschäftigten .Münzstätte konnte bei der vorgerükten Zeit keine Rede mehr sein. Das Finanzdepartement wandte sich daher an den Münzdirektor in Brüssel, welcher das ganze Quantum, \venn möglich, noch bis zum 31. Dezember d. J. anzufertigen hoffte. Die Prägung geschieht, wie dies zur Zeit der Münzreform von 1851 in Frankreich der Fall war, unter der Aufsicht und Garantie der amtlichen belgischen Münzkontrole. Von den angefertigten Fünffrankenstuken dürften keine auf fremdem Territorium in Zirkulation gesezt werden. Der Präglohn ist gemäß dem belgischen Tarif festgesezt zu 75 Rappen für 100 Franken oder = Fr. 1. 50 per Kilogramm. Herr Allard, der sehr häufig für fremde Staaten Geld prägt, erhält überdies für die benöthigten Silberankäufe */4 "/> Kommission und für allfällige Endossements 1 /s °/o. Die Vorschüsse, welche die Bundeskasse zu leisten im Falle war, belaufen sich auf Fr. 2,200,000. Die Sendung der Fünffrankcnthaler beginnt bereits mit dem 14. dieses Monats in täglichen Raten von Fr. 370--400,000.

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Für die Prägung von 8 Millionen Franken sind erforderlich : 36,000 Kilogramm Feinsilber à 215 .

4,000 ,, Kupfer à 2. 20 .

Prägungskosten Fr. 7. 50 für 1000 .

. F r . 7,740,000 . ,, 8,800 . ,, 60,000

Voraussichtlicher Gewinn .

.

.

.

Fr. 7,808,800 ,, 191,200

Fr. 8,000,000 In dem Silberpreise von Fr. 215 sind alle anderweitigen Unkosten begriffen, und voraussichtlich wird derselbe nicht höher zu stehen kommen, da die bisherigen Ankäufe zu Fr. 218. 89 mit 31 bis 36 Franken Remise per mille bewerkstelligt werden konnten.

Die Höhe des erforderlichen Kredites hängt natürlich davon ab, wie viel Thaler bis zum 31. Dezember d. J. an die Staatskasse abgeliefert werden können. Da hierüber zur gegenwärtigen Stunde noch keine volle Gewißheit vorhanden ist, indem leicht bei der Prägung in größerm oder geringerm Maßstabe hindernde Umstände eintreten können und es sich übrigens nicht um eine wirkliche Ausgabe, sondern lediglich um eine zu Händen des Münzreservefondes zu realisirende Einnahme handelt, so ist es dem Bundesrathe aus den angeführten Gründen nicht wohl möglich, eine bestimmte Kreditsumme zu nennen.

Gestüzt auf vorstehende Auseinandersezung legt der Bundesrath der h. Bundesversammlung folgenden Beschlußentwurf zur Genehmigung vov : Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. Dezember 1874, beschließt: Art. 1. Die vom Bundesrathe nach Mitgäbe des Zusazvertrages zur internationalen Münzkonvention vom 31. Januar 1874 angeordnete Prägung silberner Fünffrankenstüke wird genehmigt, mit dem Vorbehalte, daß die Prägung jedenfalls nicht über das Jahr 1874 hinaus ausgedehnt werde.

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Art. 2. Es wird zu diesem Zweke dem Bundesrathe der erforderliche Nachtragskredit bewilligt.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bern, den 19. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.

(Vom 18. Dezember 1874.)

Tit. !

Durch Bundesbeschluß vom 2. August 1873 (Art. 9), betreffend die Erstellung eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil, ist dem Kanton St. Gallen für die Einreichung der erforderlichen technischen und finanziellen Ausweise über die Sicherung der Ausführung dieses Unternehmens eine Frist bis 30. Juni 1874 eingeräumt worden, welche Frist dann auf Ansuchen der genannten Regierung durch Bundesbeschluß vom 29. Januar 1874 bis Ende Dezember dieses Jahres verlängert wurde.

Mit Zuschrift vom 10. dies stellt nun die Regierung von St. (lallen das Ansuchen, es möchten mit Rüksicht auf die obwaltenden, im Schreiben selbst einläßlicher dargestellten Verhältnisse die diesfälligen Fristen, nämlich diejenige für die Vorlage der angeführten Ausweise und die Vollendungsfrist, erstere bis 31. Dezember 1875 und leztere bis Ende 1877 verlängert werden.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Prägung silberner Fünffrankenstüke. (Vom 19. Dezember 1874.)

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1874

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26.12.1874

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935-941

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