Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022 Art. 3 Bst. b Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text), Ziff. 2, 3, 4 und 7 sowie e Das Gesetz gilt für:

1 2 3 4 5

b.

öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen: 2. Aufgehoben 3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093, 4. dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 19504, 7. dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 20065, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;

e.

grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes (konzessionierte Unternehmen) und des Gemeinwesens;

BBl 2016 8661 SR 151.3 SR 745.1 SR 744.21 SR 743.01

2015-2992

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BBl 2016

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 Art. 33 Bst. b Ziff. 7 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577;

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578 Art. 1 Abs. 2 2

Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.

Art. 3 Abs. 1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19309 über die Enteignung geltend gemacht werden.

1

Art. 7 Sachüberschrift Übertragung der Konzession Art. 8

Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession

Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: 1

a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.

Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.

2

6 7 8 9

SR 173.32 SR 742.101 SR 742.101 SR 711

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3

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Die Konzession erlischt: a.

wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;

b.

mit Ablauf der Konzessionsdauer;

c.

durch Rückkauf durch den Bund;

d.

durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt;

e.

wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Art. 8b

Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.

Art. 8f

Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung

Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.

Art. 9b Abs. 5 Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.

5

Art. 9c

Trassenpreis

Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).

1

Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).

2

Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.

3

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Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.

4

Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.

5

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.

6

Gliederungstitel vor Art. 9d

2a. Kapitel: Trassenvergabestelle Art. 9d

Rechtsform und -persönlichkeit

Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

2

Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und interessierten Dritten unabhängig.

3

Sie organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.

4

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.

5

Art. 9e

Ziele

Der Bund strebt mit der Trassenvergabestelle den diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten an.

Art. 9f 1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Trassenvergabestelle hat folgende Aufgaben: a.

Trassenplanung, Trassenvergabe und Erstellung des Netzfahrplans;

b.

Einziehen des Trassenpreises und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen;

c.

Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen;

d.

Führen eines Registers mit den für den Netzzugang erforderlichen Angaben (Infrastrukturregister) und Veröffentlichung der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen.

Sie kann von den Eisenbahnunternehmen Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

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Sie kann Dritte für die Erfüllung einzelner Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Erstellung des Fahrplans.

3

Der Beizug Dritter gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199410 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Er unterliegt nicht der Beschwerde.

4

Der Bundesrat kann Teile des Netzes, insbesondere Schmalspurstrecken sowie nicht interoperable Normalspurstrecken, von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen.

5

Art. 9g

Organe

Die Organe der Trassenvergabestelle sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 9h

Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.

1

Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.

2

Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

3

Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts11 sinngemäss anwendbar.

4

Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

5

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

6

10 11

SR 172.056.1 SR 220

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Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

7

Art. 9i

Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

12

a.

Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.

b.

Er erlässt das Organisationsreglement.

c.

Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

d.

Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

e.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

f.

Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

g.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

h.

Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 zweiter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 12 (BPG).

i.

Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b.

j.

Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

k.

Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht.

Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

SR 172.220.1

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Art. 9j

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Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte.

b.

Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.

c.

Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

e.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

f.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 9k 1

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

2

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.

3

Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.

4

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

5

Art. 9l

Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG13.

1

2

Die Trassenvergabestelle ist Arbeitgeberin.

Art. 9m

Personalinformationssystem

Die Trassenvergabestelle betreibt ein Personalinformationssystem für die Personaladministration.

1

Im Personalinformationssystem können die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden: 2

13

SR 172.220.1

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3

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a.

Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

b.

Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

c.

erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;

d.

Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

Der Verwaltungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems;

b.

die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe und Vernichtung;

c.

die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d.

die Datenkataloge;

e.

die Datensicherheit und den Datenschutz.

Art. 9n

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a­32m BPG14 versichert.

1

2

Die Trassenvergabestelle ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen.

Art. 9o 1

Finanzierung

Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus: a.

Gebühren;

b.

Abgeltungen des Bundes.

Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Aufgaben nach Artikel 9f. Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715.

2

Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben.

3

Art. 9p 1

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

2

14 15

SR 172.220.1 SR 172.010

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Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.

3

Art. 9q

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt die Vermögens-, die Finanzund die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.

2

3

Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Gebühren und Abgeltungen finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.

5

Art. 9r

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle.

1

Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

2

Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

Art. 9s

Steuern

Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Art. 9t

Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit.

1

2

Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse: a.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

c.

die Genehmigung: 1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, 8757

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2.

3.

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der Personalverordnung, des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;

d.

die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;

e.

die Entlastung des Verwaltungsrates.

Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie aktuelle Fragen des Wettbewerbs auf der Schiene.

4

Art. 9u

Infrastrukturregister

Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen der Trassenvergabestelle ihre aktuellen Investitionspläne zur Verfügung stellen und die weiteren zur Führung des Infrastrukturregisters erforderlichen Daten liefern.

1

Die Trassenvergabestelle kann nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen weitere Einzelheiten der Registerführung regeln.

2

Art 9v

Regelungen des Bundesrates

Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen.

1

Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.

2

Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.

3

4

Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.

Art. 9w

Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Verfügungen der Trassenvergabestelle zum Netzzugang unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die RailCom dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

2

Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

3

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Art. 14 1

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Information über die Aufsichtstätigkeit

Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200416 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

2

Art. 17 Abs. 2 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text Art. 17a Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 5 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text Art. 18 Abs. 1bis Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.

1bis

Art. 18n Abs. 1 erster Satz Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. ...

1

Art. 18q Abs. 1 erster Satz und 2 Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnanlagen festlegen. ...

1

Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch parzellengenau, aufzeigen.

2

Art. 18y

Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung

Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: 1

16

a.

die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit dies gebietet.

SR 152.3

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Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat.

2

Art. 35a

Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen

Bei Bauvorhaben in Bahnhöfen mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger ist die Kostenaufteilung für Bau, Betrieb und Instandhaltung zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

1

2

Beim Abschluss der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten: a.

Jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen trägt die auf seinem Grund und Boden anfallenden Kosten; die einzelnen Interessen werden angemessen berücksichtigt.

b.

Liegen besondere Verhältnisse vor, so richtet sich die Kostenaufteilung nach den Interessen der beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen.

In jedem Fall haben sich die Beteiligten zudem im Umfang der weiteren massgeblichen Vorteile, die ihnen erwachsen, an den Kosten zu beteiligen.

3

Art. 36 Sachüberschrift Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV Art. 37

Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV

Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht werden können.

1

Das BAV und die Beauftragten vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Systemaufgabe. Sie vereinbaren insbesondere: 2

a.

die Vergütung;

b.

den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen sowie gegebenenfalls die Bildung eines Ausschusses;

c.

die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;

d.

die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.

Das BAV veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200417 ist anwendbar.

3

17

SR 152.3

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Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der Systemaufgaben werden aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201318 finanziert.

4

Die Beauftragten und alle betroffenen Unternehmen schliessen einen schriftlichen Vertrag über die Systemaufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen.

5

Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Systemaufgaben sicherzustellen.

6

Die Übertragung von Systemaufgaben gemäss diesem Artikel gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des BöB19. Sie unterliegt nicht der Beschwerde.

7

8

Artikel 10a DSG20 ist anwendbar.

Art. 37a

Mitwirkungsrecht

Die Infrastrukturbetreiberin räumt den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein Mitwirkungsrecht ein.

1

Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn der Infrastrukturbetreiberin weitere Aufgaben, insbesondere Systemaufgaben, übertragen werden.

2

Art. 40 Abs. 1 Bst. d Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend: 1

d.

die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33­35a);

Gliederungstitel vor Art. 40a

12a. Abschnitt: Kommission für den Eisenbahnverkehr Art. 40a

Organisation

Die RailCom ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199721. Sie ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Sie ist administrativ dem UVEK zugeordnet.

1

Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende RailCom und bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.

2

18 19 20 21

SR 742.140 SR 172.056.1 SR 235.1 SR 172.010

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Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen insbesondere weder Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein noch deren Organen angehören noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu ihnen stehen.

3

Die RailCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung (Geschäftsreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

4

Art. 40abis

Fachsekretariat

Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der RailCom ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Sekretariats zuständig.

2

3

Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG22.

Art. 40ater 1

2

Aufgaben

Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend: a.

die Gewährung des Netzzugangs;

b.

die Netzzugangsvereinbarungen;

c.

die Berechnung des Trassenpreises;

d.

den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden;

e.

die Wahrnehmung von Systemaufgaben;

f.

das Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a.

Sie überwacht: a.

die Anwendung der Prioritätsregeln im Normal- und im Störungsfall;

b.

die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;

c.

die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;

d.

den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;

e.

die diskriminierungsfreie Ausübung der Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des Auftrags sichergestellt wird.

Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs.

3

4

Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.

22

SR 172.220.1

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BBl 2016

Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen.

5

Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199523 keine Anwendung.

6

Art. 40aquater

Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht

Die RailCom ist befugt, im Rahmen der Marktüberwachung die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtlichen Verkehrsstatistiken erforderlichen Angaben sowie weitere Unterlagen vorlegen, die die RailCom zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

1

Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, bei den Abklärungen der RailCom mitzuwirken und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Art. 40aquinquies

Verfahrensgrundsätze

Die Verfahren vor der RailCom richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196824 (VwVG) sowie sinngemäss nach den Artikeln 23 und 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200525.

1

Für das Klageverfahren gelten die Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63­69, sinngemäss.

2

Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194726 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

3

Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren von Amtes wegen oder durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Beschwerde oder der Klage ein.

4

Art. 40asexies

Verwaltungssanktionen

Die RailCom belastet ein Unternehmen, das dem Diskriminierungsverbot im Netzzugang zuwiderhandelt, mit einem Betrag, der dem Umsatz entspricht, den es oder ein Dritter aufgrund der Diskriminierung erzielen konnte.

1

Sie belastet ein Unternehmen, das einer einvernehmlichen Regelung, einer Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken.

2

23 24 25 26

SR 251 SR 172.021 SR 173.32 SR 273

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Art. 40asepties

BBl 2016

Finanzierung

Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

1

Soweit die Kosten der RailCom nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden sie vom Bund getragen.

2

Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.

3

Art. 40aocties

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Beschwerden gegen Verfügungen der RailCom haben nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

2

Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

3

Art. 52 Abs. 2 und 3 Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.

2

Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen: 3

a.

die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;

b.

Zielvorgaben nicht erreicht;

c.

festgelegte Fristen nicht einhält; oder

d.

sich unwirtschaftlich verhält.

Art. 67 zweiter Satz ... Der Gewinn ist vollständig einer Spezialreserve der Sparte Infrastruktur zur Deckung künftiger Fehlbeträge oder für ausserordentliche Aufwände zuzuweisen.

Art. 80a

Abklärung der Tauglichkeit

Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher ausüben kann.

1

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Organisation der Bahninfrastruktur. BG

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Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen und Ärzte richten.

2

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Trassenvergabestelle eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Trassenvergabestelle übergehen und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

1

Die Trassenvergabestelle kann mit der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren. Die Vermögensübertragung und die notwendigen Registereinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 27 sind anwendbar, soweit sie die Vermögensübertragung betreffen.

2

Die EFV kann der Trassenvergabestelle für den Aufbau Darlehen nach Artikel 9r Absatz 2 gewähren.

3

Personen, deren Arbeitsverhältnis von der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, nach Artikel 333 des Obligationenrechts28 auf die Trassenvergabestelle übergeht, erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Sie haben keinen Anspruch auf Weiterführung der Funktion oder der organisatorischen Einordnung.

Es darf ihnen keine Probezeit angesetzt werden.

4

Die Trassenvergabestelle gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger: 5

a.

die der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe zuständig war, zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Sie gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingetreten ist.

6

Der Bundesrat kann Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die neu die Trassenvergabestelle zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen, Daten und Software der Trassenvergabestelle abzuliefern.

7

Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

8

27 28

SR 221.301 SR 220

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Organisation der Bahninfrastruktur. BG

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4. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201329 Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 4 erster Satz 2

Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus: b.

als Aufwand: 4. die Abgeltungen nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195730 (EBG), 5. die Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG.

Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen aus und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie in diesbezügliche Forschung. ...

4

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c­e sowie 2 Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt: 1

2

a.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Forschung;

d.

Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;

e.

Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG31.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6

Verpflichtungskredite

Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG32.

5. Bundesgesetz vom 20. März 199833 über die Schweizerischen Bundesbahnen Art. 2 Abs. 3 Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195734.

3

29 30 31 32 33 34

SR 742.140 SR 742.101 SR 742.101 SR 742.101 SR 742.31 SR 742.101

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6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200635 Art. 3 Abs. 2bis und 2ter Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und: 2bis

a.

dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder

b.

die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.

Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.

2ter

Art. 13 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195736 (EBG) und nach dem EntG37.

1

Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28­31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201339 finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten.

3

Art. 17a

Entzug

Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: 1

35 36 37 38 39

a.

die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit es gebietet.

SR 743.01 SR 742.101 SR 711 SR 745.1 SR 742.140

8767

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Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.

2

Art. 18a

Anwendbares Recht

Artikel 15 EBG40 gilt sinngemäss für die unabhängige Unfalluntersuchung.

Art. 24e 1

Information über die Aufsichtstätigkeit

Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200441 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

2

Art. 24f Bisheriger Art. 24e

7. Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195042 Art. 7 Aufsichtsbehörde 1

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.

Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.

2

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

Art. 8 Besondere Befugnisse des BAV

40 41 42

Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

SR 742.101 SR 152.3 SR 744.21

8768

Organisation der Bahninfrastruktur. BG

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Art. 11a Abs. 1 Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf: 1

a.

Information über die Aufsichtstätigkeit;

b.

die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen;

c.

die Datenbearbeitung durch das BAV;

d.

die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.

Art. 11b Sorgfaltspflicht

Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich.

Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200943 Art. 9 Abs. 3 Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen: 3

a.

die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;

b.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder

c.

die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten widerholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.

Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz ... Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.

3

Art. 15a

Informationspflicht

Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.

1

2

Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.

43

SR 745.1

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Organisation der Bahninfrastruktur. BG

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Art. 18 Abs. 1 Bst. c 1

Die Unternehmen sind verpflichtet: c.

ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts Art. 18a

Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV

Das BAV kann übergeordnete Aufgaben im Bereich der Personenbeförderung (Systemaufgaben) an Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht werden können.

1

Betreffen Systemaufgaben bestellte Verkehrsangebote nach Artikel 28, so werden die Kantone vorgängig angehört.

2

Das BAV und die Beauftragten vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Systemaufgabe. Sie vereinbaren insbesondere: 3

a.

die Vergütung;

b.

den Einbezug der betroffenen Unternehmen, Kantone und Anspruchsgruppen sowie gegebenenfalls die Bildung eines Ausschusses;

c.

die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;

d.

die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.

Das BAV veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200444 ist anwendbar.

4

Für die Erfüllung der Systemaufgaben kann das BAV eine Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 3 ausrichten oder eine Finanzhilfe nach Artikel 31 gewähren.

5

Soweit erforderlich, schliessen die Beauftragten und alle betroffenen Unternehmen einen schriftlichen Vertrag über die Systemaufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen. Sie sind im Rahmen von Gesetz und Konzession zur Mitarbeit verpflichtet.

6

Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Systemaufgaben sicherzustellen.

7

Können sich das BAV und potenzielle Beauftragte bei der Aushandlung oder Anwendung des Vertrages nicht einigen, so legt das UVEK dessen Inhalt und die Vergütung fest.

8

44

SR 152.3

8770

Organisation der Bahninfrastruktur. BG

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Die Übertragung von Systemaufgaben gemäss diesem Artikel gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199445 über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie unterliegt nicht der Beschwerde.

9

Artikel 10a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199246 über den Datenschutz (DSG) ist anwendbar.

10

Art. 18b und 18c Bisherige Art. 18a und 18b Art. 21

Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt

Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.

Art. 21a

Verspätung: Fahrpreiserstattung

Können Reisende glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls im konzessionierten Verkehr ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, so haben sie Anspruch auf: a.

Nichtantritt der Reise und vollständige Erstattung des Fahrpreises;

b.

unverzügliche Rückkehr und vollständige Erstattung des Fahrpreises;

c.

Verzicht auf Weiterreise und anteilige Erstattung des Fahrpreises.

Art. 21b

Verspätung: Fahrpreisentschädigung

Hat eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr nicht zu einer Erstattung des Fahrpreises geführt, so können die Reisenden vom Unternehmen eine Fahrpreisentschädigung verlangen.

1

Die Entschädigung beträgt mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und mindestens 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt.

2

Die Unternehmen können einen Betrag festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist.

3

Inhaberinnen und Inhaber von Dauerfahrausweisen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Fahrpreisentschädigung. Er setzt insbesondere den Höchstwert des Betrages fest, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist.

5

45 46

SR 172.056.1 SR 235.1

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Art. 21c

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Verspätung: Unterstützung

Bei einer Abfahrts- oder Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten im konzessionierten Verkehr bietet das Unternehmen den Reisenden eine angemessene Unterstützung.

1

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Unterstützungspflicht.

Art. 21d

Verspätung: Haftung

Das Unternehmen haftet im konzessionierten Verkehr für den unmittelbaren Schaden wie Unterkunfts- oder Verpflegungskosten, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst oder das vorgesehene Reiseziel nicht erreicht.

1

Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

2

3

Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verspätung sind ausgeschlossen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 23a

Fahrräder

Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme des Fahrrads im Fahrzeug, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis verlangen.

Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz ... Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.

3

Art. 31 Abs. 4 Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.

4

Art. 31a Abs. 3 erster Einleitungssatz Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt. ...

3

Art. 33a

Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung

Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:

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Organisation der Bahninfrastruktur. BG

a.

die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;

b.

Zielvorgaben nicht erreicht;

c.

festgelegte Fristen nicht einhält; oder

d.

sich unwirtschaftlich verhält.

Art. 44a

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Vorschuss bei Tod oder Verletzung

Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.

1

Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war.

2

3

Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen.

Art. 52b 1

Information über die Aufsichtstätigkeit

Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200447 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

2

Art. 54 Abs. 1 erster Satz Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 16­25bis DSG48. ...

1

9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197549 über die Binnenschifffahrt Art. 15a

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

47 48 49

a.

das Bundesamt für Verkehr für öffentliche Schifffahrtsunternehmen;

b.

die zuständige kantonale Behörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder eidgenössische Bewilligung.

SR 152.3 SR 235.1 SR 747.201

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Organisation der Bahninfrastruktur. BG

Art. 15b

BBl 2016

Information über die Aufsichtstätigkeit

Das Bundesamt für Verkehr informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

1

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200450 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des Bundesamts für Verkehr sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

2

Art. 15c und 15d Bisherige Art. 15a und 15b II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

50

SR 152.3

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