16.037 Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in Investor-StaatSchiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen (UNO-Transparenzübereinkommen) vom 20. April 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 2014 über Transparenz in Investor-StaatSchiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen (UNO-Transparenzübereinkommen).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2015-3305

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Übersicht Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 2014 über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen wurde von der Schweiz am 27. März 2015 unterzeichnet. Mit dem Übereinkommen soll die Anwendung der Transparenzregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNICTRAL) auf die bereits bestehenden Investitionsschutzabkommen ausgedehnt werden. Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist die Ratifikation dieses Übereinkommens.

Ausgangslage Internationale Investitionen bilden für die Volkswirtschaft der Schweiz wie für die meisten Volkswirtschaften einen zentralen Faktor für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Zweck der Investitionsschutzabkommen (ISA) der Schweiz mit zahlreichen Staaten ist es, durch Schweizer Investoren in den Partnerländern getätigten Investitionen und umgekehrt Investitionen in der Schweiz aus diesen Staaten einen staatsvertraglichen Schutz vor nichtkommerziellen Risiken zu gewährleisten. Gemäss den Zahlen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) stehen weltweit mehr als 3000 ISA in Kraft. In den meisten ISA ist vorgesehen, dass der Investor bei einer Streitigkeit aufgrund des betreffenden Abkommens mit dem Staat, in dem die Investition getätigt wurde, bei einem internationalen Schiedsgericht klagen kann. Die wachsende Zahl von Fällen und die breite Palette von Fragen, die im Rahmen solcher Verfahren aufgeworfen werden, haben international zu einer wachsenden Kritik an der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit geführt. In den öffentlichen Debatten der letzten Jahre wurde besonders die mangelnde Transparenz der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit kritisiert.

Das veranlasste UNCITRAL, Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages (UNCITRAL-Transparenzregeln) auszuhandeln und zu verabschieden. Diese Regeln wurden am 16. Dezember 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gutgeheissen.

Die UNCITRAL-Transparenzregeln umfassen eine Reihe von Verfahrensvorschriften, die bezwecken, die Informationen über die Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Investitionsschutzabkommen öffentlich zugänglich zu machen.

Sie finden Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der UNCITRALSchiedsordnung,
die auf der Grundlage eines nach dem 31. März 2014 abgeschlossenen ISA geführt werden. Bei ISA, die vor dem 1. April 2014 abgeschlossen wurden, finden die UNCITRAL-Transparenzregeln nur Anwendung, wenn die Parteien des Schiedsverfahrens oder die Vertragsparteien des ISA der Anwendung zustimmen. Das UNO-Transparenzübereinkommen wurde entwickelt, um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf alle bereits zwischen den Vertragsparteien bestehenden Abkommen auszudehnen.

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Inhalt des Übereinkommens Das UNO-Transparenzübereinkommen ergänzt die vor dem 1. April 2014 abgeschlossenen ISA in Bezug auf die Pflichten im Bereich der Transparenz. In der Präambel wird auf die Bedeutung der Schiedsverfahren als Methode zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen internationaler Beziehungen, insbesondere zwischen Investoren und Gaststaaten, hingewiesen. Ebenfalls anerkannt wird die Notwendigkeit, über Transparenzvorschriften zu verfügen, damit das in derartigen Schiedsverfahren bestehende öffentliche Interesse berücksichtigt werden kann. Zudem wird die Rolle der UNCITRAL-Transparenzregeln hervorgehoben, die einen wesentlichen Beitrag zur Errichtung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für eine gerechte und wirksame Lösung internationaler Streitigkeiten im Zusammenhang mit Investitionen leisten. In der wichtigsten Bestimmung des Übereinkommens wird festgelegt, wann und wie die UNCITRAL-Transparenzregeln auf Investor-Staat-Schiedsverfahren im Anwendungsbereich des Übereinkommens anwendbar sind (Art. 2). Nebst dem sachlichen Anwendungsbereich (Art. 1) regelt das Übereinkommen die Frage der Vorbehalte und wie diese angebracht und zurückgenommen werden können (Art. 3 und 4) sowie den Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen auf konkrete Investor-Staat-Schiedsverfahren anwendbar ist (Art. 5). Die restlichen Bestimmungen technischer Art betreffen den Depositar, die verschiedenen Formen des Beitritts, das Inkrafttreten, die Änderung und die Kündigung des Übereinkommens (Art. 6­11).

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Botschaft 1

Grundzüge des Übereinkommens

1.1

Ausgangslage

Grenzüberschreitende Investitionen bilden für die meisten Volkswirtschaften einen zentralen Faktor für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Auch für die Schweiz sind internationale Investitionen von erstrangiger Bedeutung. Sowohl die schweizerischen Direktinvestitionen im Ausland als auch umgekehrt die ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz stellen im internationalen Vergleich Spitzenwerte dar.

Zum völkerrechtlichen Schutz der Auslandinvestitionen schliesst die Schweiz bilaterale Investitionsschutzabkommen (ISA) ab. Seit 1961 hat die Schweiz mehr als 120 ISA abgeschlossen, wovon zurzeit 117 in Kraft sind. Daneben enthalten einzelne Freihandelsabkommen Investitionskapitel, welche ebenfalls den Investitionsschutz abdecken. Die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) geht davon aus, dass inzwischen weltweit 3271 ISA in Kraft stehen 1.

In den meisten ISA ist zur Durchsetzung der Abkommensverpflichtungen ein Streitschlichtungsmechanismus vorgesehen. Dabei erhält der Investor ein direktes schiedsgerichtliches Klagerecht gegen den Gaststaat (sog. Investor-Staat-Schiedsverfahren). Die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine unabhängige Streitbeilegungsinstanz bildet für Investoren einen zusätzlichen Schutz zur nationalen Gerichtsbarkeit.

Die ISA der Schweiz räumen dem Investor in der Regel die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)2 oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht ein.

Solche Ad-hoc-Schiedsverfahren richten sich meistens nach der Schiedsordnung der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL).

Investor-Staat-Schiedsverfahren waren bis in die frühen 1990-er Jahre selten. Seit dem Jahr 2000 hat sich ihre Zahl aber markant erhöht. Die UNCTAD zählte für 2011, 2012 und 2013 jährlich über 50 neue Investor-Staat-Schiedsverfahren. Im Jahr 2014 ging die Anzahl neuer Verfahren auf 42 zurück, womit sie sich wieder dem durchschnittlichen Wert der Jahre 2003­2011 annäherte. Ende 2014 waren der UNCTAD insgesamt 608 Investor-Staat-Schiedsverfahren bekannt. Zu diesem Zeitpunkt waren 99 Staaten ein oder mehrmals in ein Investor-Staat-Schiedsverfahren involviert3. Gemäss UNCTAD richteten sich 62 Prozent dieser Verfahren nach der Schiedsordnung des ICSID, 28 Prozent nach derjenigen der UNCITRAL4.

1

2 3 4

UNCTAD World Investment Report 2015, S. 106. Der Bericht ist in englischer Sprache auf der Webseite der UNCTAD erhältlich: http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/wir2015_en.pdf.

Errichtet durch das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (SR 0.975.2).

UNCTAD World Investment Report 2015, S. 112.

UNCTAD World Investment Report 2014, S. 125.

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Die wachsende Zahl von Fällen und die breite Palette z.T. auch politisch relevanter Fragen, die im Rahmen solcher Verfahren aufgeworfen werden, haben zu einer wachsenden Kritik an der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit geführt. Besonders kritisiert wird die mangelnde Transparenz der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit.

Obwohl in Investor-Staat-Schiedsverfahren ein Staat Verfahrenspartei ist und oft auch öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen, finden entsprechende Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Während das ICSID zumindest gewisse Eckdaten zu Verfahren, Schiedsgericht und Art der Beendigung des Verfahrens auf seiner Webseite publiziert, sind Ad-hoc-Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsordnung vertraulich. Zur Veröffentlichung des Schiedsspruchs bedarf es sowohl nach der Schiedsordnung des ICSID als auch nach derjenigen der UNCITRAL des Einverständnisses beider Parteien. Dies hat dazu geführt, dass die Schiedssprüche oft nicht veröffentlicht werden, was der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung im Bereich des internationalen Investitionsrechts nicht förderlich ist. Es belastet auch die Legitimität des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Deshalb nahm die UNCITRAL im Sommer 2010 Verhandlungen auf und verabschiedete drei Jahre später, im Juli 2013, die Regeln zur Transparenz in InvestorStaat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages (UNCITRAL-Transparenzregeln). Die UNO-Generalversammlung hat die UNCITRAL-Transparenzregeln am 16. Dezember 2013 genehmigt und empfohlen, sie im Sinne eines Mittels zur Förderung der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der guten Regierungsführung in den Investor-Staat-Schiedsverfahren sowohl im Rahmen der UNCITRAL-Schiedsordnung als auch darüber hinaus anzuwenden.5 Die UNCITRAL-Transparenzregeln finden sich im Anhang dieser Botschaft.

Nach Artikel 1 der UNCITRAL-Transparenzregeln finden diese Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsordnung, die auf der Grundlage eines nach dem 31. März 2014 abgeschlossenen ISA geführt werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart (opt out). Für Investor-Staat-Schiedsverfahren, die auf der Grundlage eines vor dem 1. April 2014 abgeschlossenen ISA nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet werden, finden die
Transparenzregeln nur Anwendung, wenn entweder die Parteien des Schiedsverfahrens oder die Vertragsparteien oder, im Falle eines multilateralen ISA, der Staat des klagenden Investors und der beklagte Staat zugestimmt haben, die Transparenzregeln anzuwenden (opt in).

Die UNO-Transparenzregeln umfassen eine Reihe von Verfahrensvorschriften, die bezwecken, Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Staatsverträgen, auf die sie anwendbar sind, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Geregelt werden namentlich die Veröffentlichung von Informationen zu Beginn eines Schiedsverfahrens (Art. 2), die Veröffentlichung von Schriftstücken (Art. 3), die Stellungnahmen Dritter (Art. 4) sowie einer Vertragspartei, die nicht auch Streitpartei ist (Art. 5), die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen (Art. 6), die Ausnahmen von den Transparenzverpflichtungen (Art. 7) sowie die Frage des Verwahrers veröffentlichter Informationen (Art. 8).

5

A/RES/68/109. Die Resolution ist auf der Website der UNCITRAL unter folgender Adresse abrufbar: www.uncitral.org > General Assembly Resolutions & Related Documents > A/RES/68/109.

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Im Sommer 2013 hat die UNCITRAL Verhandlungen im Hinblick auf ein Übereinkommen der UNO über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren aufgenommen mit dem Ziel, die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden ISA auszuweiten.

1.2

Verhandlungsverlauf und -ergebnis

Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 genehmigte der Bundesrat das Mandat zur Teilnahme an den Verhandlungen über ein mögliches Übereinkommen der UNO über Transparenz in Schiedsverfahren im Rahmen internationaler Investitionen. Anlässlich ihrer 46. Sitzung im Juli 2013 entschied die UNCITRAL im Konsens, formell eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung des Übereinkommens zu beauftragen. 6 An der 59. und 60. Sitzung der Arbeitsgruppe II der UNCITRAL vom 16.­20. September 2013 in Wien7 bzw. vom 3.­7. Februar 2014 in New York8 wurde der Wortlaut des Übereinkommens diskutiert. Für jede Sitzung lag ein aktualisierter Entwurf vor. 9 Die Arbeitsgruppe unterbreitete den endgültigen Übereinkommensentwurf10 in der Folge der UNCITRAL, die ihn an ihrer 47. Sitzung vom 7.­18. Juli 2014 in New York genehmigte11. Die UNO-Generalversammlung ihrerseits verabschiedete das Übereinkommen am 10. Dezember 2014 anlässlich ihrer 69. Session.12 Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hiess der Bundesrat das Übereinkommen gut, erteilte die Ermächtigung zur Unterzeichnung und beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), nach der Unterzeichnung eine Botschaft zuhanden des Parlaments vorzubereiten. Die Schweiz hat das UNO-Transparenzübereinkommen am 27. März 2015 unterzeichnet.

1.3

Überblick über den Inhalt des Übereinkommens

Das UNO-Transparenzübereinkommen bezweckt, Investor-Staat-Schiedsverfahren in Zukunft für die Öffentlichkeit möglichst weitgehend zugänglich zu machen (Präambel). Das Übereinkommen erreicht dies dadurch, dass es die vertragsschliessenden Staaten verpflichtet, die UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Grundlage eines vor dem 1. April 2014 abgeschlossenen ISA anzuwenden (Art. 1). Das bedeutet, dass die Transparenzregeln nicht nur auf Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsordnung, sondern auch auf Verfahren, welche nach anderen Schiedsregeln durchgeführt werden, anzuwen6 7 8 9 10 11 12

A/68/17 Nr. 127, S. 21­22 A/CN.9/794 A/CN.9/799 A/CN.9/WG.II/WP.179 und A/CN.9/WG.II/WP.181 A/CN.9/812 A/69/17 Nr. 106, S. 17 A/RES/69/116. Die Resolution ist auf der Website der UNCITRAL unter folgender Adresse abrufbar: www.uncitral.org > General Assembly Resolutions & Related Documents > General Assembly Resolutions > A/RES/69/116.

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den sind. Die Beschränkung des Übereinkommens auf vor dem 1. April 2014 abgeschlossene ISA erklärt sich damit, dass für ISA, die nach dem Inkrafttreten der UNCITRAL-Transparenzregeln am 1. April 2014 abgeschlossen werden, diese Regeln bereits kraft des Verweises in der UNCITRAL-Schiedsordnung automatisch gelten. Zugleich können die Vertragsparteien in einem neuen ISA explizit festhalten, dass die Transparenzregeln auch auf Schiedsverfahren anzuwenden sind, welche nach anderen Schiedsregeln durchgeführt werden. Ein Beispiel eines neueren ISA, welches explizit die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren vorsieht, ist das am 17. April 2015 in Kraft getretene ISA zwischen der Schweiz und Georgien13.

Materiell beschränkt sich das UNO-Transparenzübereinkommen darauf, auf die UNCITRAL-Transparenzregeln zu verweisen. Dieser Verweis ist grundsätzlich dynamisch und bringt die jeweils aktuellste Version der UNCITRAL-Transparenzregeln zur Anwendung.

Artikel 6­11 sind technische Bestimmungen insbesondere zum Depositar des Übereinkommens, zu den verschiedenen Beitrittsvarianten, zum Inkrafttreten, zu Änderungen des Übereinkommens sowie zur Kündigung.

1.4

Beurteilung

Nach dem Verhandlungsmandat des Bundesrates strebte die Schweiz einerseits einen hohen Standard bei der Transparenz von Investitionsschiedsverfahren an.

Gleichzeitig strebte die Schweiz ein Instrument an, das durch möglichst viele UNOMitgliedstaaten ratifiziert werden würde.

Vor diesem Hintergrund war die Schweiz bestrebt, dass das UNO-Transparenzübereinkommen so ausgestaltet wird, dass das Transparenzreglement der UNCITRAL auch Investitionsschiedsverfahren aus bestehenden Investitionsschutzabkommen erfasst. Dabei sollte das Übereinkommen in erster Linie Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung der UNCITRAL erfassen. Angestrebt wurde allerdings auch der Einschluss von Schiedsverfahren nach anderen Schiedsordnungen wie insbesondere den ICSID-Regeln. Verschiedene Vertreter von Schiedsinstitutionen, darunter die ICSID-Generalsekretärin, haben im Verhandlungsprozess erklärt, die UNCITRAL-Transparenzregeln ohne weiteres in ihre institutionellen Abläufe integrieren zu können. Aus diesem Grund steht der Anwendung der UNCITRALTransparenzregeln auf alle Schiedsordnungen nichts entgegen.

Während das UNO-Transparenzübereinkommen insgesamt eine umfassende Transparenz vorsieht, bleibt kritisch zu bemerken, dass es den Vertragsstaaten relativ weitgehende Vorbehaltsmöglichkeiten einräumt. Dies reflektiert die teilweise erheblichen Widerstände von Staaten mit wenig transparenzfreundlicher Tradition. Es war eine Konzession, die eine Voraussetzung bildete für die breite Akzeptanz des Übereinkommens und die Erreichung des Konsenses im Verhandlungsprozess.

13

Abkommen vom 3. Juni 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (SR 0.975.236.0).

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Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln die Investor-Staat-Schiedsverfahren aufwendiger machen kann. Die Verfahrensparteien dürften dadurch gewisse transparenzbedingte Zusatzkosten zu gewärtigen haben. Diese werden jedoch nur einen Bruchteil der gesamten Kosten eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens ausmachen. Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die Anwendung der Transparenzregeln die Dynamik eines Schiedsverfahrens grundlegend verändern kann. Denkbar ist insbesondere, dass Vergleiche weniger häufig werden. Diesen Aspekten steht aber der Gewinn an Transparenz und damit einhergehend an Rechtssicherheit und Legitimität des schiedsgerichtlichen Verfahrens gegenüber. In der Gesamtbetrachtung überwiegt, dass das UNO-Transparenzübereinkommen ein wichtiges politisches Postulat umsetzt, das in der Diskussion über die ISA auch in der Schweiz in den letzten Jahren wiederholt formuliert worden ist. Insgesamt ist das Ergebnis der Verhandlungen somit als sehr zufriedenstellend zu werten.

1.5

Sprachliche Fassungen des Übereinkommens

Entsprechend Artikel 13 Absatz 2 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200714 wurde eine Originalfassung des UNO-Transparenzübereinkommens auf Französisch, einer der Amtssprachen des Bundes, verfasst.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens

Art. 1

Anwendungsbereich

Artikel 1 beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens und präzisiert den Begriff des Investitionsschutzabkommens.

Absatz 1: Das UNO-Transparenzübereinkommen ist anwendbar auf Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Staat bzw. einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die auf der Grundlage eines vor dem 1. April 2014 abgeschlossenen Investitionsschutzvertrags durchgeführt werden. Das Übereinkommen stellt den Staaten, die die UNCITRAL-Transparenzregeln auf Investor-StaatSchiedsverfahren aus bestehenden Investitionsschutzverträgen anwenden wollen, einen effizienten Mechanismus zur Verfügung, indem bestehende ISA nicht einzeln angepasst werden müssen. Dadurch verwirklicht der Übereinkommenstext das Mandat der UNCITRAL, die Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren zu fördern. In den Verhandlungen einigte man sich auf eine sehr weite Fassung des Anwendungsbereichs im Wissen darum, dass die Parteien die Möglichkeit haben, durch besondere Vorbehalte nach Artikel 3 dessen Anwendungsbereich einzuschränken.

14

SR 441.1

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Absatz 2: Das Übereinkommen verwendet einen materiellen Begriff des Investitionsschutzvertrages, der neben den ISA auch Verträge der wirtschaftlichen Integration und Freihandelsabkommen umfasst, sofern diese Investitionsschutzbestimmungen enthalten und dem Investor schiedsgerichtliche Klagerechte gegen das Gastland einräumen. Freihandelsabkommen mit umfassenden Investitionskapiteln hat die Schweiz im Rahmen der EFTA mit Singapur15 (2002) und Südkorea16 (2005) sowie bilateral mit Japan17 (2009) abgeschlossen.

Art. 2

Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln

Während sich Artikel 1 mit dem sachlichen Anwendungsbereich des Transparenzübereinkommens befasst, verankert Artikel 2 die materiellen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Grundsätzlich verpflichtet Artikel 2 die Vertragsparteien des Transparenzübereinkommens zur Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren, unabhängig davon, ob sie der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen Schiedsordnung unterstehen.

Artikel 2 gliedert sodann die zwei Grundkonstellationen, in denen das Transparenzübereinkommen die UNCITRAL-Transparenzregeln zur Anwendung bringen soll, in zwei Gruppen (Abs. 1 und Abs. 2).

Absatz 1 (Zwei- oder mehrseitige Anwendung) erfasst den Fall, dass sowohl der Staat des Investors, als auch der beklagte Staat Vertragsstaaten des Transparenzübereinkommens sind. Diese Bestimmung widerspiegelt das Verständnis, dass das Transparenzübereinkommen zwischen Vertragsstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit zur Anwendung gelangen soll. Voraussetzung zur Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren in einem solchen Fall ist, dass sowohl der Staat des Investors als auch der beklagte Staat Vertragsstaaten des Transparenzübereinkommens sind und dass keiner dieser Staaten das Investitionsschutzabkommen, aus dessen Verletzung ein Anspruch abgeleitet wird, durch einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Transparenzübereinkommens ausgenommen hat. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kommen die UNCITRAL-Transparenzregeln zur Anwendung, sofern der beklagte Staat die Schiedsregeln, nach denen das Schiedsverfahren angestrengt wird, nicht durch einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgeschlossen hat. Zu den Vorbehalten vgl. Artikel 3.

Absatz 2 (Einseitiges Angebot zur Anwendung) erfasst den Fall, in dem die Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat des Investors nicht Vertragspartei des Transparenzübereinkommens ist oder wenn er einen Vorbehalt angebracht hat, der den zur Frage stehenden Rechtsstreit beschlägt.

Ist in einem solchen Fall der beklagte Staat Vertragspartei des Transparenzübereinkommens und hat er dessen Anwendung nicht durch einen Vorbehalt nach Artikel 3 15 16

17

Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur (SR 0.632.316.891.1).

Abkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen (SR 0.975.228.1).

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (SR 0.946.294.632).

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Absatz 1 ausgeschlossen, so kommen die UNCITRAL-Transparenzregeln auf das konkrete Investor-Staat-Schiedsverfahren zur Anwendung, wenn der klagende Investor der Anwendung zustimmt.

Absatz 3 (Anwendbare Version der UNCITRAL-Transparenzregeln) verbindet die Bestimmung des Anwendungsbereichs mit der Vorbehaltsmöglichkeit gegenüber revidierten UNCITRAL-Transparenzregeln gemäss Artikel 3 Absatz 2. Absatz 3 bestimmt mit Blick auf diesen Fall, dass bei einer Anwendung der UNCITRALTransparenzregeln gemäss Absatz 1 oder 2 die jeweils neueste Version zur Anwendung gelangt, gegen die der beklagte Staat keinen Vorbehalt gemäss Artikel 3 Absatz 2 erklärt hat.

Absatz 4 (Art. 1 Abs. 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln): Der letzte Satz von Artikel 1 Absatz 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln (vgl. Anhang) bestimmt, dass im Fall einer Kollision der UNCITRAL-Transparenzregeln mit den Bestimmungen des Investitionsschutzvertrags die Bestimmungen des letzteren vorgehen. Gelangen die UNCITRAL-Transparenzregeln kraft des Transparenzübereinkommens zur Anwendung, so stehen sie selbst auf Stufe Staatsvertrag und gehen als Bestimmungen eines «aufeinanderfolgende[n] Vertrag[s] über denselben Gegenstand» im Sinne von Artikel 30 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 196918 über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrecht) widersprechenden Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens vor. Der letzte Satz von Artikel 1 Absatz 7 der UNCITRALTransparenzregeln führt im Zusammenspiel mit dem Transparenzübereinkommen deshalb in die Irre und wird von Artikel 2 Absatz 4 des Transparenzübereinkommens als nicht anwendbar erklärt.

Absatz 5 (Meistbegünstigungsklauseln in Investitionsschutzabkommen): Eine zentrale Verpflichtung, die Staaten im Rahmen von Investitionsschutzabkommen eingehen, betrifft die Nichtdiskriminierung von Investoren der Vertragspartei gegenüber Investoren aus Drittstaaten. Zu diesem Zweck werden sog. Meistbegünstigungsklauseln vereinbart. Seit der Maffezini-Entscheidung19 eines ICSID Schiedsgerichts im Jahre 2000 wird die Frage kontrovers diskutiert, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen eine Meistbegünstigungsklausel auf die Streitbeilegungsbestimmungen eines Investitionsschutzabkommens haben können. Im Kontext der Transparenz von Investor-Staat-Schiedsverfahren könnte sich insbesondere die Frage stellen, ob ein
vertrauliches Schiedsverfahren für den Investor günstiger oder im Gegenteil ungünstiger sei als ein transparentes. Um Unsicherheiten dieser Art vorzubeugen, stellt Absatz 5 klar, dass sich ein klagender Investor nicht auf eine Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln zu erzwingen oder zu verhindern.

Art. 3

Vorbehalte

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Vertragsrechts ist unter einem Vorbehalt die einseitige Erklärung eines Staates zu verstehen, «durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung 18 19

SR 0.111 Emilio Augustín Maffezini v. Kingdom of Spain, ICSID Case No. ARB/97/7, Decision of the Tribunal on Objections to Jurisdiction, 25 January 2000.

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auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern». Artikel 3 beschränkt die Möglichkeit von Vorbehalten auf vier Punkte (Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2). Diese Einschränkung ist nach Artikel 19 Buchstabe b des Wiener Vertragsrechts zulässig und wirksam.

Absatz 1: Eine Vertragspartei kann sich zunächst vorbehalten, bestimmte vor dem 1. April 2014 abgeschlossene ISA von der Anwendung des Transparenzübereinkommens auszunehmen (Bst. a). Die Erklärung eines solchen Vorbehalts muss nicht Ausdruck einer transparenzkritischen Haltung sein. Vielmehr werden gewisse Staaten ISA ausnehmen wollen, die bereits eigene Transparenzmechanismen vorsehen.

Möglich ist sodann das Anbringen eines Vorbehalts durch eine Vertragspartei bezüglich der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf Schiedsverfahren, die nach anderen Schiedsregeln als der UNCITRAL-Schiedsordnung durchgeführt werden und in denen diese Vertragspartei beklagt ist (Bst. b). Schliesslich kann ein Staat mittels Vorbehalt ausschliessen, dass die Transparenzregeln im Rahmen eines einseitigen Anwendungsangebotes nach Artikel 2 Absatz 2 zur Anwendung kommen können (Bst. c).

Absatz 2: Der Verweis im Transparenzübereinkommen auf die UNCITRAL-Transparenzregeln ist grundsätzlich dynamisch und bringt die jeweils aktuellste Version der UNCITRAL-Transparenzregeln zur Anwendung. Bei einer Revision der UNCITRAL-Transparenzregeln kann eine Partei innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme der revidierten Bestimmungen erklären, dass sie die revidierte Fassung der UNCITRAL-Transparenzregeln nicht anwenden wird. Diese Lösung stellt einen Kompromiss dar zwischen zwei entgegengesetzten Vorschlägen, von denen der eine einen statischen Verweis auf das UNCITRAL-Transparenzreglement von 2013 vorsah, der andere einen dynamischen Verweis auf das UNCITRAL-Transparenzreglement ohne jede Vorbehaltsmöglichkeit.

Absatz 3: Dieser Absatz stellt klar, dass Vorbehalte ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht dadurch verlieren, dass sie von einem Staat in einem Instrument zusammengefasst erklärt werden. Insbesondere kann jeder solche Vorbehalt gesondert zurückgezogen werden.

Absatz 4: In diesem Absatz wird explizit festgehalten, dass Vorbehalte nur zu den in den Absätzen 1 und 2 abschliessend aufgezählten Gegenständen zulässig sind 20.

Art. 4

Anbringen von Vorbehalten

Artikel 4 regelt das Verfahren beim Anbringen von Vorbehalten. Gemäss Absatz 1 können Vorbehalte jederzeit angebracht werden; eine Ausnahme gilt für Vorbehalte zu einer revidierten Version der UNCITRAL-Transparenzregeln, die gemäss Artikel 3 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Verabschiedung der revidierten Transparenzregeln anzubringen sind. Absatz 4 bestimmt, dass Vorbehalte, die nach Inkrafttreten des Transparenzübereinkommens von einer Vertragspartei angebracht werden, erst 12 Monate nach deren Erklärung gegenüber dem Depositar wirksam werden; eine Ausnahme gilt für Vorbehalte gemäss Artikel 3 Absatz 2, welche sofort wirksam sind. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein beklagter Staat 20

A/CN.9/799 Rz. 55 und A/CN.9/794 Rz. 147.

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nachträglich einen Vorbehalt in Reaktion auf eine Streitanzeige erklärt und dadurch die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf ein spezifisches Schiedsverfahren verhindern kann. Die Frist von 12 Monaten liegt darin begründet, dass zahlreiche Investitionsschutzabkommen die Einleitung eines Schiedsverfahrens der Beachtung einer Konsultationsfrist von 6 bis 12 Monaten unterstellen (cooling off).

Vorbehalte, die bei der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei wirksam (Abs. 2). Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Transparenzübereinkommens oder beim Beitritt zu diesem angebrachte Vorbehalte werden ebenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam (Abs. 3). Vorbehalte sind beim Depositar zu hinterlegen und können jederzeit zurückgenommen werden (Abs. 5 und 6). Im Übrigen richten sich die Wirkungen und das Verfahren bei Vorbehalten nach den Artikeln 19 bis 23 des Wiener Vertragsrechts.

Die Schweiz setzt sich für eine möglichst breite Anwendung der UNCITRALTransparenzregeln ein. Sie hat daher anlässlich der Unterzeichnung des Transparenzabkommens keine Vorbehalte angebracht. Der Bundesrat schlägt auch vor, bei der Ratifikation auf Vorbehalte zu verzichten. Die Schweiz hat jedoch wie alle anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 die Möglichkeit, auch nach der Ratifikation jederzeit Vorbehalte ­ gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c, aber nicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 ­ anzubringen.

Art. 5

Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren

Das Transparenzübereinkommen, Vorbehalte dazu und die Rücknahme von Vorbehalten finden nur auf Investor-Staat-Schiedsverfahren Anwendung, die nach dem Datum eingeleitet worden sind, an dem das Transparenzübereinkommen, der Vorbehalt oder dessen Rücknahme gegenüber der betroffenen Vertragspartei in Kraft getreten oder wirksam geworden sind.

Art. 6

Depositar

Depositar des Transparenzübereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 7

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt

Das Übereinkommen wurde am 17. März 2015 in Port-Louis (Mauritius) zur Unterzeichnung aufgelegt und kann seither am Sitz der UNO in New York unterzeichnet werden. Es steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen sowie allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (z.B. EU), die aus Staaten zusammengesetzt und Parteien eines Investitionsschutzvertrags sind (Abs. 1). Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner (Abs. 2). Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner sind, können dem Übereinkommen ab dem Datum seiner Auflegung zur Unterzeichnung beitreten (Abs. 3). Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt (Abs. 4).

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Art. 8

Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

Nach Artikel 8 muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Depositar zum Zeitpunkt der Genehmigung oder des Beitritts über die Investitionsschutzverträge, deren Partei sie ist, unterrichten (Abs. 1). Sofern die Zahl der Vertragsparteien für die Anwendung des Übereinkommens massgebend ist, zählt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weitere Vertragspartei zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind (Abs. 2).

Art. 9

Inkrafttreten

Nach Artikel 9 tritt das Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 1).

Sobald die Frist für das Inkrafttreten nach Absatz 1 läuft, tritt das Übereinkommen für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sechs Monate nach Hinterlegung der betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 2).

Art. 10

Änderung

Gemäss diesem Artikel kann jede Vertragspartei beim UNO-Generalsekretär eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein (Abs. 1). Erzielt die Konferenz der Vertragsparteien keinen Konsens, so ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, um die Änderung zu beschliessen (Abs. 2). Eine beschlossene Änderung wird allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt (Abs. 3).

In Bezug auf das Inkrafttreten der Änderung entspricht Artikel 10 der Regelung betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsparteien bindend, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein (Abs. 4 und 5). Darüber hinaus gilt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten der Änderung Vertragspartei des Übereinkommens wird, als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens (Abs. 6).

Art. 11

Kündigung dieses Übereinkommens

Eine Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete förmliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam (Abs. 1). Das Übereinkommen findet auf Investor-Staat-Schiedsverfahren, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingeleitet worden sind, weiterhin Anwendung (Abs. 2).

4077

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3

Auswirkungen des Übereinkommens

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Anwendung der UNCITRALTransparenzregeln kann die Investor-Staat-Schiedsverfahren unter Umständen aufwendiger machen. Dies kann Zusatzkosten für die Verfahrensparteien zur Folge haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz von einem Investor im Rahmen eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens gestützt auf ein ISA belangt wird. Die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln könnte dabei zu verhältnismässig geringen Zusatzkosten für den Bund führen.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Ratifikation des Übereinkommens hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Ratifikation des UNO-Transparenzübereinkommens hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, namentlich weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die wirtschaftliche Bedeutung der ISA liegt darin, dass sie die Investitionsbeziehungen zwischen der Schweiz und ihren Partnerländern auf eine völkerrechtliche Grundlage stellen. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit zugunsten der Investitionen im anderen Land. Die Bedeutung solcher Abkommen nimmt mit der wirtschaftlichen Globalisierung laufend zu. Für die Schweiz mit ihrem beschränkten Heimmarkt gilt dies in besonderem Masse. Indem ISA Schweizer Unternehmen ­ insbesondere auch kleine und mittlere ­ dabei unterstützen, sich durch Auslandsinvestitionen im internationalen Wettbewerb zu behaupten, stärken sie auch die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz.

Das Transparenzabkommen trägt zu einer verstärkten Transparenz der InvestorStaat-Schiedsverfahren bei und setzt damit eine politische Forderung um, die in den letzten Jahren in Bezug auf ISA wiederholt formuliert worden ist. Dadurch wird die politische Akzeptanz der ISA mit ihren positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz gestärkt.

4078

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3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Das Konzept der Nachhaltigkeit erfordert eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Dimensionen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ökologische Verantwortung und gesellschaftliche Solidarität21. Obwohl das vorrangige Ziel der ISA als Instrument der Aussenwirtschaftspolitik die wirtschaftliche Dimension ist, berücksichtigen diese Abkommen auch ökologische und soziale Aspekte und tragen damit den Anforderungen an die Nachhaltigkeit Rechnung.

Da bei Investor-Staat-Schiedsverfahren jeweils der Gaststaat des ausländischen Investors Verfahrenspartei ist, können im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz auch öffentliche Interessen wie z.B. Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltinteressen einer Beurteilung durch das Schiedsgericht unterliegen. Durch das Transparenzabkommen, welches die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln vorsieht, werden alle wesentlichen Verfahrensschritte grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zudem sind insbesondere Stellungnahmen von nicht streitbetroffenen Parteien wie z.B. Nichtregierungsorganisationen oder Umweltverbänden (sog. amicus curiae briefs) möglich. Dadurch trägt das Transparenzabkommen dazu bei, dass ökologische und soziale Aspekte in den Schiedsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201622 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 und im zugehörigen Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislatzurplanung nicht angekündigt worden. Wie unter Ziffer 1.1 und 1.3 erwähnt, erscheint es trotzdem wichtig, das UNO-Transparenzübereinkommen zu ratifizieren, um die UNCITRAL-Transparenzregeln auf sämtliche, zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden ISA auszuweiten.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das Übereinkommen weist keinen direkten Berührungspunkt zu einer nationalen Strategie des Bundesrates auf.

21 22

Bericht vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, Ziffer 1.5 (BBl 2010 516).

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4079

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5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)23, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Zudem ist gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV der Bundesrat für die Unterzeichnung und Ratifizierung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV schliesslich ist die Bundesversammlung zuständig für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge, soweit für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag nicht der Bundesrat zuständig ist. Dies trifft auf das vorliegende Übereinkommen nicht zu (siehe ebenfalls Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200224 und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199725).

5.2

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 BV untersteht ein völkerrechtlicher Vertrag dem fakultativen Referendum, wenn er unbefristet und unkündbar ist (Ziff. 1) oder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht (Ziff. 2). Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht ein völkerrechtlicher Vertrag dem fakultativen Referendum, wenn er wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gelten Bestimmungen dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Nach Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens ist dieses jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete förmliche Notifikation kündbar. Das Übereinkommen sieht überdies keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Somit erfüllt es die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 BV nicht.

Das Übereinkommen trägt zur Errichtung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für eine gerechte und wirksame Lösung internationaler Streitigkeiten im Zusammenhang mit Investitionen bei. Wie namentlich aus den Erläuterungen zu den Bestimmungen des Übereinkommens hervorgeht (vgl. Ziff. 2), ist dieses vorwiegend technischer Art. Die bestehenden Verträge an sich (hauptsächlich ISA) werden durch das Übereinkommen nicht geändert. Nach Artikel 2 sind die Vertragsparteien hingegen verpflichtet, die Transparenzregeln bei eventuellen Investor-Staat-Schiedsverfahren anzuwenden, die auf Grundlage eines bestehenden Vertrags durchgeführt 23 24 25

SR 101 SR 171.10 SR 172.010

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werden. Für die Parteien eines solchen Schiedsverfahrens hat die Anwendung der Regeln demzufolge beachtliche Auswirkungen auf das Verfahren. Da die Transparenzregeln gemäss dem Übereinkommen unabhängig von der Schiedsordnung, die die Parteien gewählt haben, zwingend anzuwenden sind, müssen sich diese daran halten. Ihre Autonomie wird dadurch eingeschränkt. In diesem Sinn enthält das Übereinkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Der Genehmigungsbeschluss ist folglich dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

5.3

Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Völkerrechtliche Verträge sind nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200526 (VlG) dann vernehmlassungspflichtig, wenn sie nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen. Allerdings ist ein Vernehmlassungsverfahren nur dann durchzuführen, wenn dieses Verfahren den Zweck nach Artikel 2 VlG erfüllt. Ein völkerrechtlicher Vertrag ist nicht vernehmlassungspflichtig, wenn er politisch eindeutig akzeptiert ist und keinen wesentlichen neuen Inhalt aufweist, oder keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf das Landesrecht hat. Gemäss Artikel 3a VlG kann ausserdem auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind.27 Wie in Ziffer 5.2 erwähnt, sind sowohl der Anwendungsbereich des Übereinkommens als auch dessen praktischen Auswirkungen beschränkt. Es wird ausschliesslich die bilateralen Verträge betreffen, bei denen beide Parteien das Übereinkommen ratifiziert haben. Der Inhalt des Übereinkommens unterscheidet sich in seinem Kern im Übrigen nicht von der Regelung bezüglich Transparenz in Investor-StaatSchiedsverfahren in einem jüngst von der Schweiz abgeschlossenen ISA28. Gemäss diesem Abkommen gelten für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei die UNCITRALTransparenzregeln.

Die Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren war Gegenstand einer breiten Diskussion der internationalen politischen Akteure im Investitionsbereich: Demnach ist anerkannt, dass die mangelnde Transparenz in den Schiedsverfahren der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung im Bereich des internationalen Investitionsrechts schaden und die Legitimität des schiedsgerichtlichen Verfahrens belasten kann (siehe Ziff. 1.1 oben). Im März 2015 wurde das Thema der Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren, namentlich die Anwendung der UNCITRAL26 27

28

SR 172.061 Für einen ähnlichen Fall, bei dem auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wurde, vgl. die Botschaft vom 14. Januar 2015 zur Genehmigung des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen (BBl 2015 1581).

Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 3. Juni 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (SR 0.975.236.0).

4081

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Transparenzregeln auf die bestehenden und künftigen ISA sowie die Unterzeichnung des UNO-Transparenzübereinkommens, in der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates im Rahmen einer näheren Betrachtung der Schweizer Politik im Bereich der bilateralen Investitionsschutzabkommen diskutiert und gab keinen Anlass zu Einwänden. Im selben Zeitraum genehmigte das Parlament ein ISA, in dem die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln bereits vorgesehen ist.29 Das UNO-Transparenzübereinkommen ist somit ein völkerrechtlicher Vertrag, für den nach Artikel 2 VlG kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden muss.

5.4

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Übereinkommen ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Innerhalb des Anwendungsbereichs (siehe Ziff. 2 oben) ist es mit sämtlichen ISA sowie Verträgen der wirtschaftlichen Integration und Freihandelsabkommen mit Investitionsschutzbestimmungen und einem Investor-Staat-Schiedsmechanismus vereinbar, die für die Schweiz gegenwärtig in Kraft sind.

29

Ebd.

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Anhang

UNCITRAL Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages Gemeinsame Übersetzung der Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland Art. 1

Anwendungsbereich

Anwendbarkeit der Regeln 1. Die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren («Transparenzregeln») finden Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsordnung, die auf der Grundlage eines nach dem 31. März 2014 geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages zum Schutz von Investitionen oder Investoren («Staatsvertrag»)30 geführt werden, es sei denn, die Parteien des Staatsvertrags («Vertragsparteien»)31 haben etwas anderes vereinbart.

2. Für Investor-Staat-Schiedsverfahren, die auf der Grundlage eines vor dem 1.

April 2014 geschlossenen Staatsvertrags nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet werden, finden die Transparenzregeln nur Anwendung, wenn: a)

die Parteien des Schiedsverfahrens («Streitparteien») zustimmen, die Transparenzregeln auf dieses Schiedsverfahren anzuwenden; oder

b)

die Vertragsparteien oder, im Falle eines multilateralen Staatsvertrags, der Staat des klagenden Investors und der beklagte Staat nach dem 1. April 2014 zugestimmt haben, die Transparenzregeln anzuwenden.

Anwendung der Transparenzregeln 3. Bei Schiedsverfahren, in denen die Transparenzregeln aufgrund eines Staatsvertrages oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gelten:

30

31

a)

dürfen die Streitparteien weder durch Vereinbarung noch auf sonstige Weise von den Transparenzregeln abweichen, es sei denn, der Staatsvertrag gestattet ihnen dies;

b)

ist das Schiedsgericht über das Ermessen hinaus, das ihm nach einzelnen Bestimmungen der Transparenzregeln zusteht, befugt, nach Rücksprache mit den Streitparteien die Vorgaben besonderer Bestimmungen der Transparenz-

Für die Zwecke der Transparenzregeln ist der Begriff «völkerrechtlicher Vertrag» im weiteren Sinne so zu verstehen, dass er zwei- und mehrseitige Verträge umfasst, die Bestimmungen zum Schutz von Investitionen oder Investoren sowie ein Recht der Investoren auf ein Schiedsverfahren gegen die Parteien des Vertrages enthält; dies schliesst Verträge ein, die üblicherweise als Freihandelsabkommen, Übereinkünfte über die wirtschaftliche Integration, Handels- und Investitionsrahmenabkommen, Kooperationsabkommen oder zweiseitige Investitionsschutzverträge bezeichnet werden.

Für die Zwecke der Transparenzregeln schliessen Bezugnahmen auf eine «Vertragspartei» oder auf einen «Staat» beispielsweise eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ein, sofern sie Partei des völkerrechtlichen Vertrags ist.

4083

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regeln an die besonderen Umstände des Falls anzupassen, wenn diese Anpassung für die praktische Durchführung des Schiedsverfahrens notwendig ist und im Einklang mit dem Transparenzziel dieser Regeln steht.

Ermessen und Befugnis des Schiedsgerichts 4. Soweit die Transparenzregeln dem Schiedsgericht Ermessen einräumen, so berücksichtigt es bei der Ermessensausübung: a)

das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz in staatsvertraglichen Investor-Staat-Schiedsverfahren und an dem jeweiligen Schiedsverfahren im Besonderen; sowie

b)

das Interesse der Streitparteien an der fairen und effizienten Beilegung ihres Streites.

5. Die Transparenzregeln lassen die sonstigen möglichen Befugnisse des Schiedsgerichts nach der UNCITRAL-Schiedsordnung unberührt, das Schiedsverfahren in transparenzfreundlicher Weise durchzuführen, zum Beispiel durch die Zulassung von Stellungnahmen Dritter.

6. Liegt ein Verhalten, eine Massnahme oder ein sonstiges Handeln vor, das die Transparenzziele der Transparenzregeln vollständig unterläuft, stellt das Schiedsgericht sicher, dass diese Ziele verwirklicht werden.

Anwendbares Rechtsinstrument bei Kollision von Rechtsinstrumenten 7. Soweit die Transparenzregeln anwendbar sind, ergänzen sie die anzuwendenden Schiedsverfahrensregeln. Im Fall einer Kollision zwischen den Transparenzregeln und den anzuwendenden Schiedsverfahrensregeln gehen die Transparenzregeln vor.

Ungeachtet dessen gehen im Fall einer Kollision der Transparenzregeln mit dem Staatsvertrag dessen Bestimmungen vor.

8. Widerspricht eine Bestimmung der Transparenzregeln einer Vorschrift des Rechts, das auf das Schiedsverfahren anzuwenden ist und von der die Parteien nicht abweichen können, so geht letztere vor.

Anwendung in Schiedsverfahren, die nicht nach der UNCITRAL-Schiedsordnung durchgeführt werden 9. Die Transparenzregeln können auch auf Investor-Staat-Schiedsverfahren angewendet werden, die nach anderen Schiedsverfahrensregeln als der UNCITRALSchiedsordnung eingeleitet wurden, sowie auf Ad-hoc-Schiedsverfahren.

Art. 2

Veröffentlichung von Informationen zu Beginn eines Schiedsverfahrens

Ist die Schiedsanzeige beim Beklagten eingegangen, übermittelt jede Streitpartei umgehend eine Kopie dieser Anzeige dem in Artikel 8 genannten Verwahrer. Sobald der Verwahrer die Schiedsanzeige vom Beklagten oder die Schiedsanzeige und einen Beleg für deren Übermittlung an den Beklagten erhalten hat, veröffentlicht er umgehend die Namen der Streitparteien, den betroffenen Wirtschaftssektor und den Staatsvertrag, auf den der Anspruch sich stützt.

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Art. 3

Veröffentlichung von Schriftstücken

1. Vorbehaltlich Artikel 7 werden der Öffentlichkeit folgende Schriftstücke zugänglich gemacht: die Schiedsanzeige, die Antwort auf die Schiedsanzeige, die Klageschrift, die Klageerwiderung und alle weiteren Schriftsätze oder schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien; eine Tabelle, in der alle Anlagen zu den genannten Schriftstücken, zu Sachverständigengutachten und zu schriftlichen Zeugenaussagen aufgelistet sind, sofern eine solche für das Verfahren erstellt wurde, nicht jedoch die Anlagen selbst; schriftliche Stellungnahmen der Vertragspartei (oder -parteien) des Staatsvertrags, die nicht zugleich Streitpartei sind, schriftliche Stellungnahmen Dritter, Niederschriften mündlicher Verhandlungen, soweit vorhanden, und Anordnungen, Entscheidungen und Schiedssprüche des Schiedsgerichts.

2. Vorbehaltlich Artikel 7 werden Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen, mit Ausnahme von Anlagen zu diesen, der Öffentlichkeit auf Antrag einer Person an das Schiedsgericht zugänglich gemacht.

3. Vorbehaltlich Artikel 7 kann das Schiedsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Person und nach Rücksprache mit den Streitparteien entscheiden, ob und wie nicht unter Absatz 1 oder 2 fallende Anlagen und sonstige Schriftstücke, die beim Schiedsgericht eingereicht oder von ihm erstellt worden sind, öffentlich zugänglich zu machen sind. Dabei kann es beispielsweise festlegen, dass diese Anlagen und sonstigen Schriftstücke an einem bestimmten Ort zugänglich gemacht werden.

4. Vorbehaltlich besonderer Vorkehrungen oder Fristen zum Schutz vertraulicher oder geschützter Informationen nach Artikel 7 übermittelt das Schiedsgericht Schriftstücke, die nach den Absätzen 1 und 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, so schnell wie möglich dem in Artikel 8 genannten Verwahrer. Die nach Absatz 3 zugänglich zu machenden Schriftstücke können vom Schiedsgericht dem in Artikel 8 genannten Verwahrer übermittelt werden, sobald sie zur Verfügung stehen, gegebenenfalls in einer in Anwendung von Artikel 7 bearbeiteten Form. Der Verwahrer macht sämtliche Schriftstücke zeitnah und in der Form und Sprache, in der er sie erhält, zugänglich.

5. Wird einer Person nach Absatz 3 Zugang zu Schriftstücken gewährt, so trägt sie die daraus entstehenden Kosten, etwa Vervielfältigungs- oder Versandkosten; sie trägt jedoch nicht die Kosten für die öffentliche Zugänglichmachung dieser Schriftstücke durch den Verwahrer.

Art. 4

Stellungnahmen Dritter

1. Nach Rücksprache mit den Streitparteien kann das Schiedsgericht Personen, die nicht Streitpartei und auch nicht Vertragspartei des Staatsvertrages sind («Dritten»), gestatten, eine schriftliche Stellungnahme beim Schiedsgericht einzureichen, die eine Angelegenheit im Rahmen des Rechtsstreits betrifft.

2. Ein Dritter, der eine Stellungnahme einreichen möchte, muss einen Antrag an das Schiedsgericht stellen und in einem konzisen Schriftsatz, der in der Sprache des Schiedsverfahrens abgefasst ist und eine vom Schiedsgericht festgelegte Seitenbegrenzung nicht überschreitet:

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a)

über sich selbst berichten, gegebenenfalls seine Mitglieder und Rechtsform (zum Beispiel Wirtschaftsverband oder sonstige Nichtregierungsorganisation), seine allgemeinen Zielsetzungen, die Art seiner Tätigkeiten und eine etwaige Dachorganisation (einschliesslich einer Organisation, die den Dritten unmittelbar oder mittelbar lenkt) angeben;

b)

jede unmittelbare oder mittelbare Verbindung offenlegen, die zwischen ihm und einer Streitpartei besteht;

c)

Angaben über Regierungen, Personen oder Organisationen machen, die ihm: i) finanzielle oder sonstige Unterstützung bei der Erstellung der Stellungnahme, oder ii) wesentliche Unterstützung in einem der beiden Jahre geleistet haben, die seiner Antragsstellung nach diesem Artikel vorausgingen (zum Beispiel die Finanzierung von etwa 20% seiner gesamten jährlichen Tätigkeit);

d)

die Art des Interesses beschreiben, das er an dem Schiedsverfahren hat; und

e)

die konkreten Tatsachen- oder Rechtsfragen des Schiedsverfahrens bezeichnen, die er in seiner schriftlichen Stellungnahme ansprechen möchte.

3. Bei der Entscheidung darüber, ob eine solche Stellungnahme zu gestatten ist, berücksichtigt das Schiedsgericht neben sonstigen Faktoren, die es als erheblich ansieht, auch a)

ob der Dritte ein massgebliches Interesse an dem Schiedsverfahren hat und

b)

in welchem Umfang die Stellungnahme dem Schiedsgericht bei der Beurteilung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage, die mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang steht, helfen würde, in dem sie einen Blickwinkel, besondere Sachkunde oder Erkenntnisse einbringt, die sich von denen der Streitparteien unterscheiden.

4. Die von dem Dritten eingereichte Stellungnahme: a)

muss datiert und von der Person unterschrieben sein, welche die Stellungnahme im Namen des Dritten einreicht;

b)

muss konzis sein und darf keinesfalls länger als vom Schiedsgericht gestattet sein;

c)

muss seine Auffassung zu den betreffenden Fragen klar darlegen; und

d)

darf nur auf Angelegenheiten eingehen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen.

5. Das Schiedsgericht stellt sicher, dass eine Stellungnahme das Schiedsverfahren nicht beeinträchtigt oder übermässig belastet und keine der Streitparteien in unfairer Weise benachteiligt.

6. Das Schiedsgericht stellt sicher, dass den Streitparteien angemessen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Stellungnahme des Dritten zu äussern.

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Art. 5

Stellungnahme einer Vertragspartei, die nicht auch Streitpartei ist

1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gestattet das Schiedsgericht einer Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, eine Stellungnahme zu Fragen der Auslegung des Staatsvertrages einzureichen, oder es kann sie nach Rücksprache mit den Streitparteien hierzu einladen.

2. Das Schiedsgericht kann nach Rücksprache mit den Streitparteien der Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, gestatten, zu weiteren Angelegenheiten im Rahmen des Rechtsstreits Stellung zu nehmen. Bei der Entscheidung über die Zulassung einer solchen Stellungnahme berücksichtigt das Schiedsgericht neben sonstigen Faktoren, die es als erheblich ansieht, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Punkte; zum Zweck grösserer Rechtssicherheit beachtet das Schiedsgericht auch, dass Stellungnahmen zu vermeiden sind, die den Anspruch des Investors in einer Weise unterstützen würden, die diplomatischem Schutz gleichkommt.

3. Das Schiedsgericht zieht keine Rückschlüsse daraus, dass eine Stellungnahme oder Antwort auf eine Einladung nach Absatz 1 oder 2 unterbleibt.

4. Das Schiedsgericht stellt sicher, dass eine Stellungnahme das Schiedsverfahren nicht beeinträchtigt oder übermässig belastet und keine der Streitparteien in unfairer Weise benachteiligt.

5. Das Schiedsgericht stellt sicher, dass den Streitparteien angemessen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Stellungnahme einer Vertragspartei, die nicht auch Partei des Rechtsstreits ist, zu äussern.

Art. 6

Mündliche Verhandlungen

1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind Verhandlungen zur Erhebung von Beweisen oder zum Vortrag der Standpunkte («mündliche Verhandlungen») öffentlich.

2. Ist es erforderlich, vertrauliche Informationen oder die Integrität des Schiedsverfahrens nach Artikel 7 zu schützen, so trifft das Schiedsgericht Vorkehrungen, um den Teil der mündlichen Verhandlung, der dieses Schutzes bedarf, nichtöffentlich durchzuführen.

3. Das Schiedsgericht trifft logistische Vorkehrungen, um den öffentlichen Zugang zu mündlichen Verhandlungen zu erleichtern (einschliesslich einer Zugangsmöglichkeit durch Internetverbindung (video links) und sonstige Massnahmen, wenn dies dem Schiedsgericht geeignet erscheint). Das Schiedsgericht kann jedoch nach Rücksprache mit den Streitparteien entscheiden, sämtliche mündlichen Verhandlungen oder Teile davon nichtöffentlich durchzuführen, soweit dies aus logistischen Gründen erforderlich wird, zum Beispiel wenn die Umstände den ursprünglich vereinbarten öffentlichen Zugang zu einer mündlichen Verhandlung unmöglich machen.

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Art. 7

Ausnahmen von Transparenz

Vertrauliche oder geschützte Informationen 1. Vertrauliche oder geschützte Informationen, wie sie in Absatz 2 definiert und gemäss den in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorkehrungen bezeichnet sind, dürfen nicht nach den Artikeln 2­6 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2. Vertrauliche oder geschützte Informationen umfassen: a)

vertrauliche Geschäftsinformationen;

b)

Informationen, die nach dem Staatsvertrag gegen eine Veröffentlichung geschützt sind;

c)

Informationen, die gegen eine Veröffentlichung geschützt sind, und zwar im Falle von Informationen des beklagten Staats nach dem Recht des beklagten Staats und im Falle sonstiger Informationen nach den Gesetzen oder Vorschriften, die vom Schiedsgericht als auf die Offenlegung von solcher Information anwendbar erklärt werden; oder

d)

Informationen, deren Offenlegung eine Strafverfolgung behindern würde.

3. Nach Rücksprache mit den Streitparteien trifft das Schiedsgericht Vorkehrungen, um eine Veröffentlichung vertraulicher oder geschützter Informationen zu verhindern; dies kann, soweit zweckmässig, beinhalten, dass das Schiedsgericht: a)

Fristen setzt, innerhalb derer eine Streitpartei, eine Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, oder ein Dritter mitzuteilen haben, dass sie um Schutz solcher Informationen in Schriftstücken nachsuchen;

b)

Verfahren festlegt, um entsprechende vertrauliche oder geschützte Informationen in Schriftstücken umgehend zu kennzeichnen und unkenntlich zu machen; und

c)

Verfahren vorsieht, um mündliche Verhandlungen nichtöffentlich durchzuführen, soweit dies nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlich ist.

Die Entscheidung darüber, ob Informationen vertraulich oder geschützt sind, ist vom Schiedsgericht nach Rücksprache mit den Streitparteien zu treffen.

4. Entscheidet das Schiedsgericht, dass Informationen in einem Schriftstück nicht unkenntlich gemacht werden sollen oder dass die Veröffentlichung eines Schriftstücks nicht verhindert werden soll, so ist einer Streitpartei, einer Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, und einem Dritten, die das Schriftstück freiwillig zu den Akten gegeben haben, zu gestatten, das Schriftstück ganz oder teilweise aus den Akten des Schiedsverfahrens zu entfernen.

5. Die Transparenzregeln sind nicht dahingehend auszulegen, dass ein beklagter Staat der Öffentlichkeit Informationen zugänglich machen muss, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

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Integrität des Schiedsverfahrens 6. Informationen dürfen nicht nach den Artikeln 2 bis 6 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn sie im Falle ihrer Veröffentlichung die Integrität des Schiedsverfahrens, wie nach Absatz 7 bestimmt, gefährden würden.

7. Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Streitpartei und, soweit durchführbar, nach Rücksprache mit beiden Streitparteien angemessene Massnahmen ergreifen, um die Veröffentlichung von Informationen zu beschränken oder aufzuschieben; eine solche Massnahme ist nur insoweit zulässig, als eine Veröffentlichung die Integrität des Schiedsverfahrens gefährden würde, weil dadurch die Erhebung oder Vorlage von Beweisen behindert würde oder Zeugen, Rechtsanwälte, die die Streitparteien vertreten, oder Mitglieder des Schiedsgerichts eingeschüchtert würden oder wenn vergleichbare aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 8

Verwahrer veröffentlichter Informationen

Verwahrer der nach den Transparenzregeln veröffentlichten Informationen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen oder eine von UNCITRAL benannte Einrichtung.

Änderung des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung UNCITRAL-Schiedsordnung (mit dem neuen Art. 1 Abs. 4, angenommen 2013) Anwendungsbereich Art. 1 4. Für Investor-Staat-Schiedsverfahren, die auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages eingeleitet werden, der den Schutz von Investitionen oder Investoren vorsieht, schliesst diese Schiedsordnung die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren (Transparenzregeln) vorbehaltlich des Artikels 1 der Transparenzregeln ein.

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