Bekanntmachung der Eidgenössischen Spielbankenkommission An die Hersteller, Inverkehrbringer, Aufsteller und Betreiber des automatisierten Spiels Stacker: 1.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission beabsichtigt, das automatisierte Spiel Stacker als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) zu qualifizieren und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2.

In Anwendung von Artikel 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gibt die ESBK allen Interessenten Gelegenheit, den Entwurf der beabsichtigten Verfügung mit deren Begründung bei der ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern (nach telefonischer Voranmeldung) einzusehen und dazu Einwendungen zu machen.

Personen, die sich am Verfahren als Partei beteiligen wollen, werden aufgefordert, dies der ESBK zusammen mit einer Stellungnahme mitzuteilen. Wer von dieser Möglichkeit während der Auflagefrist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Die ESBK setzt dazu eine Frist von 30 Tagen. Diese beginnt einen Tag nach dem Erscheinungstag dieser Publikation zu laufen.

3.

Die Parteien können verpflichtet werden, eine Vertretung zu bestellen, Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 30a Abs. 3 VwVG). Treten in der Sache mehr als 20 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die ESBK verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (Art. 11a VwVG).

28. Juni 2016

5048

Eidgenössische Spielbankenkommission

2016-1637