Interkantonale Planung der hochspezialisierten Medizin (IVHSM): Neubeurteilung (Reevaluation) der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich «Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen»: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Zuordnung Mitteilung des Fachorgans der interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (HSM Fachorgan) 1.

Mit der 2009 in Kraft getretenen interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) haben die Kantone ihre Kompetenz, den Bereich der hochspezialisierten Medizin zu definieren und zu planen, einem interkantonalen Gremium, dem Beschlussorgan der IVHSM delegiert. Dieses stützt seine Beschlüsse auf Anträge des HSM Fachorgans, eines aus inund ausländischen Ärztinnen und Ärzten bestehenden Expertengremiums.

Die IVHSM bestimmt, dass das HSM Beschlussorgan anstelle der Kantonsregierungen für Leistungen der hochspezialisierten Medizin eine interkantonale HSM Spitalliste nach Artikel 39 KVG1 erstellt. Die HSM-Leistungszuteilungen sind zeitlich befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM) und müssen vor Ablauf der Zuteilungsfrist einer Neubeurteilung (Reevaluation) unterzogen werden.

Das HSM Beschlussorgan hat das HSM Fachorgan beauftragt, die Vernehmlassung für die Zuordnung der allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspezialisierten Medizin (HSM) zu starten.

2.

Das HSM Fachorgan gibt den Betroffenen Gelegenheit, zur Zuordnung zum HSM-Bereich «Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen », die im Bericht vom 7. April 2016 des HSM Fachorgans dargelegt ist, Stellung zu nehmen. Die Parteien werden hiermit eingeladen, bis zum 7. Juni 2016 (nicht erstreckbar) dem HSM Fachorgan ihre schriftliche Stellungnahme zuhanden des HSM Projektsekretariats zuzustellen.

Die Unterlagen zur Vernehmlassung sind auf der Homepage der Gesundheitsdirektorenkonferenz aufgeschaltet (www.gdk-cds.ch) oder können beim HSM Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7 angefordert werden.

26. April 2016

Für das HSM Fachorgan Der Präsident: Daniel Scheidegger

1

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10.

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2016-1017