Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Januar 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. März 20162, beschliesst: Minderheit (de Courten, Brand, Clottu, Stahl, Steinemann) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz und Ziff. 2bis 2

Diese Leistungen umfassen: a.

die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden von: 2bis. Pflegefachpersonen,

Art. 25a Abs. 1 und 2 erster Satz Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: 1

1 2 3

BBl 2016 3385 BBl 2016 3419 SR 832.10

2016-0532

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Krankenversicherung. BG

BBl 2016

a.

auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;

b.

von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital nach Konsultation der zuständigen Pflegefachpersonen ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet. ...

2

Minderheit (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Humbel, Ingold, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet. ...

2

Art. 33 Abs. 1bis Er bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen : 1bis

a.

von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;

b.

von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;

Minderheit (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Humbel, Ingold, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) c.

gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden.

Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis 2

Leistungserbringer sind: dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;

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Krankenversicherung. BG

Art. 40a

BBl 2016

Pflegefachpersonen

Der Bundesrat regelt die Zulassung der Pflegefachpersonen, unter Vorbehalt von Absatz 2.

1

Die Zulassung der Pflegefachpersonen hängt insbesondere vom Abschluss eines Zulassungsvertrages mit einem oder mehreren Versicherern ab. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

Minderheit (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Humbel, Ingold, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) Streichen Art. 55a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4 Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen: 1

c.

Pflegefachpersonen, unabhängig davon, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

d.

Pflegefachpersonen, die ihre Tätigkeit in einer Organisation nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

2

4

Betrifft nur den französischen Text.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom... einen Bericht nach Artikel 32 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, insbesondere über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung, und zwar im Vergleich zu den sechs Jahren vor deren Inkrafttreten. Der Bundesrat unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

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BBl 2016

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz gilt während sechs Jahren; danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

3

Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Heim, Schenker Silvia, Steiert) 3

Streichen

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