Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64, 74­76, 89 und 91 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20132, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Richtwerte und Grundsätze Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

1

2

Es bezweckt: a.

die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;

b.

die sparsame und effiziente Energienutzung;

c.

den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.

Art. 2

Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020 bei mindestens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei mindestens 11 400 GWh liegt.

1

1 2

SR 101 BBl 2013 7561

2012-1295

7683

Energiegesetz

BBl 2016

Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 GWh liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Richtwerten enthalten.

2

Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenrichtwerte festlegen.

3

Art. 3

Verbrauchsrichtwerte

Beim durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 16 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 43 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

1

Beim durchschnittlichen Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 3 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 13 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

2

Art. 4

Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden.

1

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

3

Art. 5

Grundsätze

Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze: 1

a.

Jede Energie ist möglichst sparsam und effizient zu verwenden.

b.

Der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus kosteneffizienten erneuerbaren Energien zu decken; dieser Anteil ist kontinuierlich zu erhöhen.

c.

Die Kosten der Energienutzung sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Massnahmen und Vorgaben nach diesem Gesetz müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Die Betroffenen sind vorgängig zu konsultieren.

2

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Energiegesetz

BBl 2016

2. Kapitel: Energieversorgung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 6

Begriff und Zuständigkeit

Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

1

Sie ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.

2

Art. 7

Leitlinien

Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.

1

Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.

2

Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

3

Art. 8

Sicherung der Energieversorgung

Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, damit Produktions-, Netz- und Speicherkapazitäten bereitgestellt werden können.

1

Bund und Kantone arbeiten mit der Energiewirtschaft zusammen und stellen sicher, dass die Abläufe effizient sind und die Verfahren rasch durchgeführt werden.

2

Soweit unter den jeweiligen Umständen möglich, achten Bund und Kantone darauf, dass bei ihren Planungen, Bauten, Einrichtungen und Anlagen sowie bei der Finanzierung von Vorhaben diejenigen Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich, möglichst umweltverträglich und für den betreffenden Standort geeignet sind.

3

4

Sofern nötig, stellt der Bund die Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher.

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Energiegesetz

Art. 9

BBl 2016

Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung

Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.

1

Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.

2

3

Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss: a.

eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und

b.

die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).

In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.

4

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.

5

2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien Art. 10

Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne

Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

1

Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.

2

Art. 11

Aufgaben des Bundes

Der Bund erarbeitet zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher.

1

Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet. Dieses bezieht die anderen betroffenen Departemente angemessen ein.

2

3

SR 700

7686

Energiegesetz

Art. 12 1

BBl 2016

Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.

Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sowie Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. In Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG und in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19865 sind neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen.

2

Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

3

Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er tut dies sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen. Er kann nötigenfalls auch für die anderen Technologien und für Pumpspeicherkraftwerke die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegen.

4

Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

5

Art. 13

Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen

Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn: 1

a.

sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leistet; und

b.

der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.

Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt der Bundesrat, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gibt.

2

Art. 14

Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.

1

4 5

SR 451 SR 922.0

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Energiegesetz

BBl 2016

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Vorhaben nach Absatz 1 gebaut werden sollen, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

2

Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG6 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein.

Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.

3

Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit, die für die Koordination dieser Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren sorgt. Er gibt Ordnungsfristen vor, innert welchen die Stellungnahmen an die Koordinationsstelle einzureichen und die Bewilligungsverfahren abzuschliessen sind.

4

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch Art. 15

Abnahme- und Vergütungspflicht

Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten: 1

a.

die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;

b.

das ihnen angebotene Biogas.

Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.

2

Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: 3

a.

Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.

b.

Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-KraftKopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.

c.

Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

Dieser Artikel gilt auch, wenn die Produzenten eine Einmalvergütung (Art. 25) oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 26 oder 27 in Anspruch nehmen. Er gilt nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

4

6

SR 451

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Art. 16

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Eigenverbrauch

Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern.

Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.

1

Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen, eine Einmalvergütung (Art. 25) oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 26 oder 27 in Anspruch nehmen.

2

Art. 17

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18 Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung.

1

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorsehen, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich. Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20077 (StromVG) gilt sinngemäss.

Der Bundesrat kann in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 StromVG Ausnahmen vorsehen.

2

Mieterinnen oder Mieter oder Pächterinnen oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Sie behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG.

3

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen diese Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.

4

Art. 18

Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten

Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang 1

7

SR 734.7

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Energiegesetz

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nach den Artikeln 6 und 13 StromVG8, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.

2

Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere: a.

zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern;

b.

zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;

c.

zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.

4. Kapitel: Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem) Art. 19

Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen: 1

2

a.

Wasserkraft;

b.

Sonnenenergie;

c.

Windenergie;

d.

Geothermie;

e.

Biomasse.

Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).

Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.

3

4

8

Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von: a.

Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;

b.

Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;

c.

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

d.

Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;

e.

Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

SR 734.7

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Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeiseprämiensystem teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie: 5

a.

innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder

b.

mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.

Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit derjenigen für die Einmalvergütung erhöhen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a). Gibt es eine Überschneidung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütungssystem und Einmalvergütung wählen.

6

7

Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere: a.

das Antragsverfahren;

b.

die Vergütungsdauer;

c.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;

d.

das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;

e.

den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;

f.

die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;

g.

weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.

Art. 20

Teilweise Teilnahme

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Betreiber einer Anlage nur mit einem Teil der produzierten Elektrizität, die er nicht selber verbraucht (Art. 16 und 17), am Einspeisevergütungssystem teilnehmen kann, insbesondere wenn es sich um eine grosse Anlage handelt und diese einen erheblichen Teil der Produktion einspeist.

1

2

Er regelt die Voraussetzungen.

Art. 21 1

Direktvermarktung

Die Betreiber verkaufen ihre Elektrizität selber am Markt.

Für einzelne Anlagetypen, insbesondere für kleine Anlagen, kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nicht direkt vermarkten müssen, sondern sie zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) einspeisen können, sofern der Aufwand der Betreiber für die Direktvermarktung unverhältnismässig gross wäre. Der Bundesrat kann dieses Recht befristen.

2

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Die Einspeisevergütung setzt sich bei der Direktvermarktung für den einzelnen Betreiber aus dem von ihm am Markt erzielten Erlös und der Einspeiseprämie für die eingespeiste Elektrizität zusammen. In den Fällen nach Absatz 2 setzt sie sich aus dem Referenz-Marktpreis und der Einspeiseprämie zusammen.

3

Die Einspeiseprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz-Marktpreis.

4

Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.

5

Art. 22

Vergütungssatz

Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.

1

2

Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a.

die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b.

ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;

c.

eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;

d.

die Anpassung der Vergütungssätze;

e.

Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

Art. 23

Referenz-Marktpreis

Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis.

1

Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.

2

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5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen Art. 24

Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten

Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und 36), einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen: 1

a.

Photovoltaikanlagen: für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen; der Bundesrat kann eine höhere Leistungsobergrenze festlegen;

b.

Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke: 1. für Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW, 2. für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW;

c.

Biomasseanlagen: für neue Kehrichtverbrennungs- und neue Klärgasanlagen sowie für neue Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen.

Die Ausnahmen für Wasserkraftanlagen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten auch im Rahmen dieses Kapitels.

2

Die Betreiber können nur einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.

3

Die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten den Investitionsbeitrag als einmalige Zahlung (Einmalvergütung). Für die Betreiber von Wasserkraft- und Biomasseanlagen kann der Bundesrat eine gestaffelte Auszahlung vorsehen.

4

Art. 25

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

1

2

Der Bundesrat legt die Ansätze fest; er kann Kategorien bilden.

Art. 26

Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b wird im Einzelfall bestimmt. Er beträgt für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW höchstens 40 Prozent.

1

Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen unterhalb einer bestimmten Schwelle Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip festlegen.

2

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Art. 27

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Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Der Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c wird im Einzelfall bestimmt. Er beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für Investitionen in Klärgasanlagen unterhalb einer bestimmten Schwelle Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip festlegen.

2

Art. 28

Baubeginn

Wer einen Investitionsbeitrag nach Artikel 26 oder 27 in Anspruch nehmen will, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.

1

Wer ohne Zusicherung oder ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Wasserkraft- oder einer Biomasseanlage beginnt, erhält keinen Investitionsbeitrag nach Artikel 26 oder 27.

2

Der Bundesrat kann diese Regeln auf die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung ausdehnen.

3

Art. 29

Bedingungen und Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27, insbesondere: 1

a.

das Antragsverfahren;

b.

die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann;

c.

die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze;

d.

die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist;

e.

die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden.

Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Einmalvergütung und die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis.

2

3

Der Bundesrat kann ausserdem vorsehen: a.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;

b.

die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen;

7694

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BBl 2016

c.

eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen;

d.

die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage;

e.

Höchstbeiträge;

f.

einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde;

g.

eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann.

6. Kapitel: Besondere Unterstützungsmassnahmen Art. 30

Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). Die Marktprämie soll die nicht gedeckten Gestehungskosten ausgleichen, beträgt aber höchstens 1.0 Rappen/kWh.

1

Müssen nicht die Betreiber selbst das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern ihre Eigner, so steht diesen anstelle der Betreiber die Marktprämie zu, sofern die Betreiber diese Risikotragung bestätigen. Müssen nicht die Eigner ihrerseits das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil sie vertraglich zum Bezug der Elektrizität zu Gestehungskosten oder ähnlichen Konditionen verpflichtet sind, so steht diesen Unternehmen anstelle der Eigner die Marktprämie zu, sofern die Eigner diese Risikotragung bestätigen.

2

Die Berechtigten stellen im gleichen Gesuch Antrag für sämtliche zur Marktprämie berechtigende Elektrizität in ihrem Portfolio, auch wenn diese von verschiedenen Anlagen oder Betreibern stammt.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

die Ermittlung von Referenzpreisen, die als Marktpreis heranzuziehen sind und die auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität gelten;

b.

eine allfällige Berücksichtigung weiterer relevanter Erlöse;

c.

die anrechenbaren Kosten und deren Ermittlung;

d.

eine allfällige Delegation an das BFE zur näheren Bestimmung der gesamten Erlöse und Kosten, einschliesslich der Kapitalkosten;

e.

die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2);

7695

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BBl 2016

f.

das Verfahren, einschliesslich der einzureichenden Unterlagen, die Auszahlungsmodalitäten und die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom);

g.

Offenlegungspflichten von nicht selber anspruchsberechtigten Betreibern und Eignern;

h.

die spätere ganze oder teilweise Rückforderung der Marktprämie, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 2019 einen Erlassentwurf für die Einführung eines marktnahen Modells bis spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der Unterstützungen für das Einspeisevergütungssystem.

5

Art. 31

Marktprämie und Grundversorgung

Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG9 betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch diejenige Menge abziehen, die sie in der Grundversorgung maximal verkaufen könnten.

1

Die abzuziehende Menge reduziert sich im Umfang anderer Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung.

2

Die Berechtigten dürfen die Gestehungskosten der abgezogenen Menge bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einrechnen. Das darf auch tun, wer infolge des Abzugs keine Marktprämie erhält.

3

4

Der Bundesrat kann Vorgaben für die Grundversorgungstarife machen.

Art. 32

Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen: a.

zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen;

b.

zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion und -verteilung;

c.

zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

Art. 33

Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien

An die Kosten für die Erkundung von geothermischen Ressourcen zur Produktion von Elektrizität können Beiträge geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion 2

9

SR 734.7

7696

Energiegesetz

BBl 2016

von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Für die Erkundung von geothermischen Ressourcen kann entweder der Beitrag oder die Garantie in Anspruch genommen werden.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.

4

Art. 34

Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung

Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199110 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199111 über die Fischerei zu erstatten.

7. Kapitel: Netzzuschlag 1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds Art. 35

Erhebung und Verwendung

Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

1

2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:

10 11

a.

die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;

b.

die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;

c.

die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;

d.

die Einmalvergütung nach Artikel 25 und die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27;

e.

die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;

f.

die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;

g.

die Geothermie-Erkundungsbeiträge und die Verluste aus GeothermieGarantien nach Artikel 33;

h.

die Entschädigung nach Artikel 34;

SR 814.20 SR 923.0

7697

Energiegesetz

BBl 2016

i.

die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;

j.

die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.

Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.

3

Art. 36

Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: 1

a.

ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die: 1. wettbewerblichen Ausschreibungen, 2. Geothermie-Erkundungsbeiträge und -Garantien, 3. Entschädigung nach Artikel 34;

b.

ein über die letzten fünf Jahre gemittelter Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW;

c.

ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.

Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für die Betreiber von Photovoltaikanlagen eingesetzt werden, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (PhotovoltaikKontingent). Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung bei der Photovoltaik einerseits und bei den übrigen Technologien andererseits Rechnung. Es berücksichtigt überdies die Belastung der Elektrizitätsnetze sowie die Speichermöglichkeiten.

2

Es kann auch für die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung, für die Investitionsbeiträge für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen an Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW und für die Investitionsbeiträge für sämtliche Biomasseanlagen die zur Verfügung stehenden Mittel festlegen (Kontingente), wenn dies nötig ist, um ein Missverhältnis zwischen diesen Kosten und denjenigen für das Einspeisevergütungssystem zu vermeiden.

3

Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für das Einspeisevergütungssystem, für die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27 Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

4

Art. 37

Netzzuschlagsfonds

Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200512 (Netzzuschlagsfonds).

1

12

SR 611.0

7698

Energiegesetz

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Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an.

Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.

3

Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.

5

Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.

6

Art. 38

Auslaufen der Unterstützungen

Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: 1

a.

des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergütungssystem;

b.

des Jahres 2031 für: 1. Einmalvergütung nach Artikel 25; 2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27; 3. wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 32; 4. Geothermie-Erkundungsbeiträge und ­Garantien nach Artikel 33.

Ab dem 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können für Grosswasserkraftanlagen keine Marktprämien nach Artikel 30 mehr ausgerichtet werden.

2

2. Abschnitt: Rückerstattung Art. 39

Anspruchsberechtigte

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.

1

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

2

Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unab3

7699

Energiegesetz

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hängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.

Art. 40

Voraussetzungen

Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn: a.

sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;

b.

die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;

c.

die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;

d.

der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.

Art. 41

Zielvereinbarung

Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.

1

Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.

2

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

3

Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.

4

5

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;

b.

allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;

c.

die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.

Art. 42

Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

7700

Energiegesetz

Art. 43

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Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.

8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung Art. 44

Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile Vorschriften über: 1

a.

einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;

b.

das energietechnische Prüfverfahren;

c.

die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

2

Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.

3

Der Bundesrat und das BFE orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4

Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

5

Werden serienmässig hergestellte Anlagen, Geräte oder deren serienmässig hergestellte Bestandteile von einer harmonisierten Norm nach dem Bauproduktegesetz vom 21. März 201413 (BauPG) erfasst oder ist für diese eine Europäische Technische Bewertung nach dem BauPG ausgestellt worden, so treten an die Stelle der Absätze 1­5 die Vorschriften über die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation.

6

Art. 45

Gebäude

Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung. Dabei vermeiden sie ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

1

13

SR 933.0

7701

Energiegesetz

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Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang. Die Kantone tragen den Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes angemessen Rechnung.

2

3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: a.

den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; beim erneuerbaren Anteil kann Abwärme angerechnet werden;

b.

die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

c.

die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude;

d.

die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz.

Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird .

4

Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

5

Art. 46

Energieverbrauch in Unternehmen

Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen.

1

Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen.

2

Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein.

3

7702

Energiegesetz

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9. Kapitel: Förderung 1. Abschnitt: Massnahmen Art. 47

Information und Beratung

Der Bund und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, über die Möglichkeiten einer sparsamen und effizienten Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bund obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

1

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

2

Art. 48

Aus- und Weiterbildung

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

1

Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten, insbesondere im Baubereich, unterstützen.

2

Art. 49

Forschung, Entwicklung und Demonstration

Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

1

2

Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a.

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte;

b.

Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation energiepolitischer Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.

3

Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden.

4

7703

Energiegesetz

Art. 50

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Energie- und Abwärmenutzung

Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur: a.

sparsamen und effizienten Energienutzung;

b.

Nutzung erneuerbarer Energien;

c.

Nutzung der Abwärme, insbesondere von Kraftwerken , von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und von Industrieanlagen, sowie zur Verteilung der Abwärme in Nah- und Fernwärmenetzen.

2. Abschnitt: Finanzierung Art. 51

Grundsätze

Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 50 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn: 1

a.

das Einzelprojekt von exemplarischer Bedeutung ist; oder

b.

das Einzelprojekt Teil eines Programms des Bundes ist, mit dem die Markteinführung neuer Technologien gefördert werden soll.

Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201114 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201215 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

3

Die Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53.

4

Art. 52

Globalbeiträge

Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.

1

Im Bereich Information und Beratung (Art. 47) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48) werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung unterstützt.

2

Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50) sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen 3

14 15

SR 641.71 SR 420.1

7704

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Privater einschliesslich des Anschlusses an bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze einzusetzen. Massnahmen im Gebäudebereich werden zudem nur unterstützt, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist.

Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.

4

Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone erfüllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden.

6

Art. 53

Finanzhilfen an Einzelprojekte

Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt.

Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.

1

Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers.

2

3

Als anrechenbare Kosten gelten: a.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

b.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

c.

bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die effiziente Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest.

5

10. Kapitel: Internationale Vereinbarungen Art. 54 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.

1

7705

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Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden.

2

11. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung Art. 55

Monitoring

Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

1

2

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

3

Art. 56

Bereitstellung von Daten

Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch: 1

2

a.

das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

b.

das Bundesamt für Verkehr;

c.

das Bundesamt für Strassen;

d.

das Bundesamt für Raumentwicklung;

e.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

f.

die ElCom;

g.

die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG16);

h.

die Vollzugsstelle;

i.

die Unternehmen der Energieversorgung;

j.

die Kantone und Gemeinden.

Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest.

Art. 57

Auskunftspflicht

Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die 1

16

SR 734.7

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sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen.

2

Art. 58

Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen Bundesbehörden und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Sanktionen und die entsprechenden Verfahren, bearbeiten.

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

3

Art. 59

Bekanntgabe von Personendaten

Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, anonymisierte Personendaten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben: 1

a.

Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen;

b.

Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und effizienten Energienutzung;

c.

getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und effizienten Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

Die zuständigen Bundesbehörden können diese anonymisierten Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn: 2

a.

dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und

b.

die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten.

12. Kapitel: Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren Art. 60 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Die Kantone vollziehen die Artikel 44 Absatz 6 und 45; sie vollziehen die Artikel 5, 10, 12, 14, 47 und 48, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Sind diese Bestimmungen im Rahmen des einer Bundesbehörde zugewiesenen Vollzugs eines 2

7707

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anderen Bundesgesetzes anzuwenden, so ist dafür nicht die kantonale Behörde zuständig, sondern die nach dem betreffenden Bundesgesetz für den Vollzug zuständige Bundesbehörde. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

3

4

Die Kantone informieren das UVEK regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.

Art. 61

Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 39­43 des vorliegenden Gesetzes stehen.

1

2

Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen.

Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informationsund Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 47 Absatz 1.

3

Art. 62

Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten

Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.

1

Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34.

2

Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16 ­ 18 und 73 Absätze 4 und 5.

3

4

Die Zivilgerichte beurteilen: a.

Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;

b.

Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.

Art. 63

Besondere Zuständigkeiten

Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig: 1

17

a.

Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);

b.

Einspeisevergütungssystem (Art. 19);

c.

Einspeisevergütung nach bisherigem Recht; SR 172.010

7708

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2

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d.

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);

e.

Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4.

f.

weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.

Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.

Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.

3

Art. 64

Vollzugsstelle

Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.

1

Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.

2

Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.

3

Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.

4

Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.

5

Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.

6

Art. 65

Tätigkeit der Vollzugsstelle

Zweck und Aufgabe der Vollzugsstelle ist einzig die Vollzugstätigkeit nach Artikel 63.

1

Die Vollzugsstelle informiert das BFE regelmässig über ihre Tätigkeit und liefert ihm die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Informationen.

2

Die nationale Netzgesellschaft stellt der Vollzugsstelle, gegen angemessenes Entgelt und soweit nötig, gesamtbetriebliche Dienstleistungen zur Verfügung und gewährt ihr Zugang zu allen für die Erhebung des Netzzuschlags und den Vollzug benötigten Daten und Informationen.

3

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Art. 66

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Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde

Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos.

Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.

1

Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2

Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.

3

Art. 67

Beizug Dritter zum Vollzug

Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: 1

a.

der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30;

b.

der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39­43);

c.

der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2);

d.

der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46);

e.

der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50.

Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben.

Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung.

2

Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: 3

a.

Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;

b.

die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

c.

die allfällige Erhebung von Gebühren.

Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes.

4

5

Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen.

7710

Energiegesetz

Art. 68

BBl 2016

Amtsgeheimnis

Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 69

Enteignung

Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen, der Speicherung von Energie oder der Nutzung und Verteilung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht an Dritte übertragen.

1

Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193018 über die Enteignung für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Präsidentin oder der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

2

Für Anlagen nach Absatz 1, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegen, kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung beansprucht werden.

3

13. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 70 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

18

a.

Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);

b.

im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Einmalvergütung (Art. 25) oder der Investitionsbeiträge (Art. 26 und 27) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

c.

im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

d.

im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39­43 oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

e.

Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);

f.

von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);

SR 711

7711

Energiegesetz

g.

2

BBl 2016

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 71

Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Zuständige Behörde ist das BFE.

1

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2

14. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 72

Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag

Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199820) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.

1

Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht: 2

a.

die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von: 1. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW 2. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, 3. gewissen Biomasseanlagen;

b.

die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;

c.

der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.

Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie 3

19 20

SR 313.0 AS 2007 3425

7712

Energiegesetz

BBl 2016

können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.

Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.

4

Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.

5

Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.

6

Art. 73

Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen

Für Berechtigte nach den Artikeln 26 und 27, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wartelistenbescheid erhalten haben, gilt die Vorschrift zum Baubeginn nach Artikel 28 nicht, sofern die Anlage schon gebaut ist.

1

Für Berechtigte nach den Artikeln 25, 26 und 27, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, gilt Artikel 24 Absatz 3 nicht.

2

Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.

3

Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199821: 4

a.

für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;

b.

für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

5

21

AS 1999 197

7713

Energiegesetz

Art. 74

BBl 2016

Übergangsbestimmung zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten

Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.

1

Die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, nehmen ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf und werden dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war.

2

Die Vollzugsstelle ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 64 zu errichten. Die nationale Netzgesellschaft überträgt ihr im Bereich Herkunftsnachweiswesen die Vertretung in den entsprechenden Gremien und überlässt ihr im Bereich Vollzug kostenlos die Geräte, Arbeitsinstrumente und mobile Infrastruktur der vormaligen Vollzugseinheit. Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung erfolgen steuer- und gebührenfrei. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zum Abspaltungs- und Errichtungsvorgang erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmigung durch das BFE.

3

Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.

4

Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war.

5

Art. 75

Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.

Art. 76

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

7714

Energiegesetz

Art. 77

BBl 2016

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 201622 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

22

BBl 2016 7683

7715

Energiegesetz

BBl 2016

Anhang (Art. 76)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Energiegesetz vom 26. Juni 199823 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200524 Art. 83 Bst. w Die Beschwerde ist unzulässig gegen: w.

Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201125 Art. 2 Abs. 1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.

1

23 24 25

AS 1999 197, 2004 4719, 2006 2197, 2007 3425, 2008 775, 2010 4285 5061 5065, 2012 3231 SR 173.110 SR 641.71

7716

Energiegesetz

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 10

2. Abschnitt: Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Art. 10

Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.

1

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.

2

Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu vermindern.

3

Art. 10a

Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.

1

Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.

2

Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausschliessen.

3

4

Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 10b

Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10a Absatz 1 erreicht worden sind.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

2

Art. 11

Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die 1

7717

Energiegesetz

BBl 2016

Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: 2

a.

die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;

b.

die Vorschriften der Europäischen Union.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

3

Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

4

Art. 12

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: 1

a.

die individuelle Zielvorgabe;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

2

Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO 2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

3

Art. 13

Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten: 1

a.

7718

für die Jahre 2017­2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 5.00 und 8.00 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 15.00 und 24.00 Franken,

Energiegesetz

3.

4.

b.

BBl 2016

für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 25.00 und 40.00 Franken, für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken;

ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken.

Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

2

Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO 2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

3

4

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199626 sinngemäss.

5

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1­3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

6

Art. 22 Abs. 4 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: 4

b.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 125 Megawatt aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 29

5. Kapitel: CO2-Abgabe 1. Abschnitt: Abgabeerhebung

26

SR 641.61

7719

Energiegesetz

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 31

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

1

3

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.

4

Art. 31a

Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben

Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die: 1

a.

eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und

b.

gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.

40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;

b.

den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und

c.

die Berichterstattung.

Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

4

7720

Energiegesetz

BBl 2016

Art. 32 Abs. 1 Unternehmen nach Artikel 31, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.

1

Gliederungstitel vor Art. 32a

3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind Art. 32a

Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von Artikel 32b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage: 1

2

a.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;

b.

die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.

Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest.

Art. 32b

Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung

Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.

1

Die restlichen 40 Prozent werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten analog zu Artikel 31a Absatz 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Artikel 31a Absatz 4.

3

Gliederungstitel vor Art. 32c

4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung Art. 32c Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

7721

Energiegesetz

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 33

5. Abschnitt: Verfahren Art. 33 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 34

Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. September 201627 (EnG).

1

Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

2

Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: 3

a.

In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b.

In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.

Werden die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft, so werden sie nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

4

Art. 44 Sachüberschrift Falschangaben über Fahrzeuge Art. 49a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.

1

27

SR ...; BBl 2016 7683

7722

Energiegesetz

BBl 2016

Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 201128 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO2-Abgabe wird nach neuem Recht verwendet.

2

Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.

3

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199029 über die direkte Bundessteuer Art. 32 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und 2bis ... Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

2

Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

2bis

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199030 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 3 Bst. a und 3bis Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen.

Bei den drei letztgenannten Abzüge gilt folgende Regelung: 3

a.

Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, 3bis

28 29 30

AS 2012 6989 SR 642.11 SR 642.14

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Energiegesetz

BBl 2016

soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Art. 72v

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 30. September 2016

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dem geänderten Artikel 9 Absätze 3 Buchstabe a und 3bis an.

1

Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absätze 3 Buchstabe a und 3 bis direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

5. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197931 Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis und 3 Bst. b­bter Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete: 2

bbis. sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen; In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung: 3

b.

des Verkehrs;

bbis.

der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;

bter. der öffentlichen Bauten und Anlagen; Art. 8b

Richtplaninhalt im Bereich Energie

Der Richtplan bezeichnet die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken.

6. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 32 Art. 60 Abs. 3ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.

3ter

31 32

SR 700 SR 721.80

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Energiegesetz

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7. Kernenergiegesetz vom 21. März 200333 Art. 9

Wiederaufarbeitung

Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden.

1

2

Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 12 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12a.

1

Art. 12a

Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke

Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.

Art. 74a

Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Entwicklung der Kerntechnologie.

Art. 106 Abs. 1bis und 4 Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht erteilt werden.

1bis

4

Aufgehoben

8. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190234 Einfügen vor dem Gliederungstitel zu Kap. II Art. 3a Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat).

1

2

Er regelt die Erhebung von Gebühren, insbesondere:

33 34

a.

das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;

b.

die Höhe der Gebühren;

SR 732.1 SR 734.0

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c.

die Haftung im Falle einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

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Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

4

Art. 16 Abs. 2 Bst. a und 5 2

Genehmigungsbehörde ist: a.

das Inspektorat;

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197935 voraus. Dieser ist innert zwei Jahren zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

5

Art. 16abis Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf zwei Jahre nicht überschreiten.

1

2

Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

9. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200736 Art. 6 Abs. 4 und 7 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

4

Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201637.

7

Art. 738 Abs. 3 und 5 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass Endverbraucher, die von ihrem Netz3

35 36 37 38

SR 700 SR 734.7 SR ...; BBl 2016 7683 AS 2007 3425; noch nicht in Kraft

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zugang keinen Gebrauch machen, gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201639.

5

Art. 14 Abs. 3 Bst. c und e 3

Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: c.

Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.

e.

Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.

Art. 15 Abs. 1 und 2 erster Satz Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn. Die Betriebs- und Kapitalkosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher gelten stets als anrechenbare Kosten.

1

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze respektive der intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher direkt zusammenhängenden Leistungen. ...

2

Gliederungstitel vor Art 17a

2a. Abschnitt: Mess- und Steuersysteme Art. 17a

Intelligente Messsysteme beim Endverbraucher

Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und beim Endverbraucher den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.

1

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern oder bei gewissen Gruppen von Endverbrauchern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen.

2

Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit: 3

39

SR ...; BBl 2016 7683

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a.

der Übermittlung von Messdaten;

b.

der Unterstützung von Tarifsystemen;

c.

der Unterstützung von weiteren Diensten und Anwendungen;

Art. 17b

Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern und Erzeugern

Intelligente Steuer- und Regelsysteme sind Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann.

1

Der Bundesrat kann Vorgaben zum Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern und Erzeugern machen. Er kann festlegen, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen, welchen technischen Mindestanforderungen sie genügen und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen erlassen insbesondere über: 2

a.

die Übermittlung von Steuer- und Regeldaten;

b.

die Unterstützung von weiteren Diensten und Anwendungen;

c.

die Steuerung des Leistungsbezugs und der Leistungsabgabe.

Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern und Erzeugern bedarf deren Zustimmung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Der Bundesrat kann festlegen, welche Kosten zu den anrechenbaren Netzkosten gehören. Er kann auch diejenigen Kosten für anrechenbar erklären, die dem Netzbetreiber durch den Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme Dritter entstehen.

4

Art. 17c

Datenschutz

Auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199240 über den Datenschutz Anwendung.

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel zum 4. Kapitel Art. 20a

Personensicherheitsprüfung

Personen, die bei der nationalen Netzgesellschaft mit Aufgaben betraut sind, in deren Rahmen sie die Sicherheit des Übertragungsnetzes und dessen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb beeinflussen können, müssen sich periodisch einer Personensicherheitsprüfung unterziehen.

1

40

SR 235.1

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Prüfungsinhalt und Datenerhebung richten sich nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199741 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Die Daten dürfen bearbeitet werden.

2

Die nationale Netzgesellschaft ersucht um Durchführung der Prüfung. Das Ergebnis ist ihr mitzuteilen und kurz zu begründen.

3

Der Bundesrat bezeichnet die der Prüfung unterstehenden Personen und regelt das Prüfverfahren.

4

10. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195842 Art. 89b Bst. m43 Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern.

Art. 89e Bst. g44 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: g.

das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in die Motorfahrzeugdaten;

11. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196345 Art. 41 1. Grundsatz

41 42 43 44 45

Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

SR 120 SR 741.01 AS 2012 6291; noch nicht in Kraft AS 2012 6291; noch nicht in Kraft SR 746.1

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