Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten nach Artikel 16c THG1 Nr. 300527 vom 8. September 2016

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16c THG, verfügt:

1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VIPaV2) Les préparations à base de céréales et les denrées alimentaires pour bébés (Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder), hergestellt nach französischem Recht, die in Frankreich rechtmässig in Verkehr ist, dürfen in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV) Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Frankreichs zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtserlasse: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 der Kommission vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleininder3 Arrêté du 1 juillet 1976 relatif aux aliments destinés aux nourissons et aux enfants en bas âge4

1 2 3 4

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (SR 946.513.8) ABl. L181 vom 29.6.2013, S. 35 https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000642046

6996

2016-2300

BBl 2016

3. Herstellung in der Schweiz Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19685 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

13. September 2016

5

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

SR 172.021

6997