Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 29. März 2016

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Alanto (W 5933, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4539, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4540, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4541, 40,4 % Thiacloprid) Tiaprid (D-4602, 40,4 % Thiacloprid) Calypso (D-5223, 40.4 % Thiacloprid) Calypso 480SC (D-5224, 40,4 % Thiacloprid) Agroseller Thiacloprid (D-5460, 40,4 % Thiacloprid) Calypso (F-5402, 40,4 % Thiacloprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,025 % 1, 2, 3, 4, 5 Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

1

SR 916.161

2016-0903

2983

BBl 2016

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) Spintor (D-4244, 480 g/l Spinosad) Success 4 (F-4245, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad (D-4793, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad D-5533, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad (D-5534, 480 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,01 % 2, 4, 7, 8, 9, 10, Dosierung: 0,12 l/ha 11 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

7 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

2984

BBl 2016

8

Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

9 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

10 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

11 Maximal zwei Behandlungen gegen Drosophila suzukii während des Stadiums 83­89 (BBCH).

Das Pflanzenschutzmittel Parexan N (W 5959, 47,5 g/l Pyrethrine, 190 g/l Sesamöl raffiniert) Sepal (W 5959-1, 47,5 g/l Pyrethrine, 190 g/l Sesamöl raffiniert) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,1 % 1, 2, 3, 4, 5, 10 Dosierung: 1,6 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH)

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,1 % 2, 4, 6, 7, 8, 9, 11 Dosierung: 1,2 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal drei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z. B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

7 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

8 Maximal vier Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

9 Spa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung abwechselnd mit Pflanzenschutzmitteln anderer Wirkstoffgruppen behandeln.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW

2985

BBl 2016

11 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

Das Pflanzenschutzmittel Pyrethrum FS (W 5777, 72,6 g/l Pyrethrine, 326 g/l Sesamöl raffiniert) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,05 % 1, 2, 3, 4, 5, 10 Dosierung: 0,8 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,075 % 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10 Dosierung: 0,9 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal drei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z. B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

7 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

8 Maximal vier Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

9 Spa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung abwechselnd mit Pflanzenschutzmitteln anderer Wirkstoffgruppen behandeln.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

2986

BBl 2016

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Mospilan SG (D-4866, 20 % Acetamiprid) Realchemie Acetamiprid (D-4963, 20 % Acetamiprid) Realchemie Acetamiprid (D-4964, 20 % Acetamiprid) Agroseller Acetamipirid (D-5476, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Obstbau Kirsche

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 6 Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH) Konzentration: 0,02 % 1, 2, 3, 4, 6 Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

Pflaume/ Drosophila suzukii Zwetschge, Pfirsich, Aprikose Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Auflagen

Konzentration: 0,02 % 2, 5, 6, 7, 8, 9 Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 Maximal eine Behandlung pro Parzelle und Jahr.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

7 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

8 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

9 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

2987

BBl 2016

Das Pflanzenschutzmittel Surround (W 6416, 95 % Kaolin) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2016, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 2 % 1, 2, 3, 4 Dosierung: 24 kg/ha Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89

Auflagen für den Einsatz 1 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Einsatz ab dem Stadium BBCH 83.

3 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

4 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

12. April 2016

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

2

SR 172.021

2988