Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 4. März 2016

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Thusis Nord (Nr. 21) und Rothenbrunnen (Nr. 20) wie folgt: ­

von km 93.500 bis km 95.500: 80 km/h (statt 100 km/h)

II Die Höchstbreite beträgt 3.50 m vom 30. März 2016 bis 11. April 2016 auf einem Fahrstreifen bei Spurabbau in Fahrtrichtung Nord von km 94.000 bis km 95.300.

Die Höchstbreite beträgt 5.50 m vom 12. April 2016 bis voraussichtlich 31. Mai 2016 auf den Fahrstreifen in Fahrtrichtung Nord von km 95.000 bis km 95.300, der Verkehr wird 2-spurig ohne Spurabbau geführt.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 30. März 2016 bis voraussichtlich Ende Mai 2016.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2016-0628

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BBl 2016

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

15. März 2016

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor und Chef der Abteilung Strasseninfrastruktur Ost

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