Strafgesetzbuch

Entwurf

(Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 293 Abs. 1 und 3 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.

1

Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2016 7329 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 311.0

2016-2216

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Strafgesetzbuch (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen)

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BBl 2016