Militärische Plangenehmigung betreffend Gemeinde Moosseedorf, Waffenplatz Sand-Schönbühl; bauliche Massnahmen Armeehundewesen vom 17. Juni 2016

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien vom 23. Oktober 2015 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die bauliche Anpassung des Armeehundewesens auf dem Waffenplatz SandSchönbühl unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

5. Juli 2016

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

2016-1631

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