259

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ein Gesez über Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

(Vom 16. Juni 1874.)

Tit. !

Bei der Durchberathung des Artikels 39 der Bundesverfassung, welcher dem Bunde die Befugniß zur Gesezgebuug über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten einräumt, wurde die Nothwendigkeit einer Reglirung dieser Materie scharf betont. Auch war es längst, und namentlich in der Krisis des Kriegsjahres 1870, zur allgemeinen Ueberzeugung durchgedrungen, daß die bisherige Banknotenzirkulation der Schweiz, so wie sie unter der vielgestaltigen, bald reglementirenden, bald volle Freiheit lassenden Kantonalgesezgebung von vielen, unter sich zusammenhangslosen Instituten ausging, qualitativ durchaus unbefriedigend sei.

Wir hielten es daher für angezeigt, daß von jeuer dem Bunde zustehenden Gesezgebungsbefugniß s o f o r t Gebrauch gemacht werde, was uns denn auch zur gegenwärtigen Vorlage veranlaßt hat.

Bei der Ausarbeitung des Gesezesentwurfs haben wir von vornherein im Auge behalten, daß der Verfassungsartikel 39 zu gleicher Zeit, wo er in positiver Richtung die Kompetenz zur einschlagenden Gesezgebung dem Bund in die Hände legt, in negativer Richtung dieser Kompetenz ihre Grenzen zieht, indem er Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

19 '

260 einerseits die Aufstellung eines Monopols für die Ausgabe von Banknoten und andererseits die Statuirung einer ~Rechtsverbindlichkeit für deren Annahme verbietet.

Mit dem erstem Verbot ist offenbar die Notenausgabe durch den Bund a l l e i n von vornherein ausgeschlossen; ferner darf dieselbe keiner Bank verweigert werden, welche die vom Bunde aufgestellten Bedingungen erfüllt, also auch einer zentralen Bank nicht, falls früher oder später das Bedürfniß nach einer solchen sich geltend machen sollte.

Das andere Verbot kann, wiewol außer dem Zwangskurs auch der sog. legale Kurs, d. h. die Verpflichtung zur Annahme der Noten an Zahlung, unter dasselbe fällt, nach unserer Ansicht doch nicht so zu verstehen sein, daß dadurch auch die Möglichkeit.

ausgeschlossen würde, denjenigen Bankinstituten, welche den Vortheil der Notenemission in Anspruch nehmen, die Annahme und Einlösung der Noten der übrigen Banken zur Pflicht zu machen.

Unter Berüksichtigung dieser von der Verfassung aufgestellten Beschränkungen der Bundeskompetenz ließen wir uns bei dem gegenwärtigen Entwurf von dem Zweke leiten, auf eine Verbesserung unserer Notenzirkulation, zumal in kritischen Zeiten,' in dem Sinne hinzuarbeiten, daß sämmtliche in Umlauf befindlichen Noten auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft unbedingten Kredit genießen und der Noteninhaber, auch der gemeine Mann, das Gefühl habe, die in seinem Besiz befindliche,Note sei so gut, wie eine ihrem Nominalwerthe entsprechende Summe baaren Geldes. Zur Erreichung dieses Zieles mußte in erster Linie dafür gesorgt werden, daß einerseits durch Schaffung eines jederzeit verfügbaren und unzweifelhaft genügenden Gegenwerthes. der zirkulirenden Noten diese die gehörige Fundirung erlangen und daß andererseits dieselben von dem Inhaber jederzeit ohne Schwierigkeit, d. h. ohne Umtriebe und ohne Einbuße, gegen baares Geld umgetauscht werden können. Als ferneres Moment betrachteten wir dann noch die Gleichförmigkeit und Gleichartigkeit der Noten. Damit aber die Beobachtung der dies bezwekenden Vorschriften nicht in das Belieben der Banken gestellt sei, mußte auch eine wirksame Kontrole eingeführt werden und es soll dieselbe nach unsrem Vorschlag sowol durch das gesammte Publikum geübt werden können, indem die Banken zur Einreichung ihrer Bilanzen behufs Veröffentlichung verpflichtet werden, als durch die Organe des Bundes.

Im Speziellen haben wir dem Entwurf folgende Erläuterungen \md Bemerkungen beizugeben.

261

Im ersten Abschnitte ,,Bedingungen der Notenausgabe" mag vielleicht am Eingang eine Definition des Begriffs der Bauknote vermißt werden. Dieselbe ist absichtlich vermieden worden, indem wir befürchteten, es dürfte durch den Versuch einer solchen Feststellung und Abgrenzung gerade der Umgehung des Gesezes gerufen werden.

Was unter Banknote zu verstehen sei, darf als im Allgemeinen bekannt vorausgesezt werden und wird in allfälligen Streitfällen nach vernünftigem Ermessen und nach den Anschauungen des praktischen Lebens unschwer entschieden werden können.

Daß Art. l für die Ausgabe von Banknoten nur solche Bankinstitute in Aussicht nimmt, die öffentlich Rechenschaft ablegen und juristische Persönlichkeit besizen, rechtfertigt sich schon dadurch, daß Privatbanken der Kontrole zu unzugänglich sind, wie denn auch bisher die Praxis einer Notenausgabe durch Privatbanken nicht aufgekommen ist. Nachdem die nach Art. 2 vom Bundesrath einzuholende Ermächtigung zur Notenausgabe zunächst in Art. 3 im Allgemeinen von der Unterwerfung unter die Kontrole des Bundes abhängig gemacht ist. verlangt Art. 4 ein eigenes eingezahltes Kapital von mindestens zwei Millionen Franken und beschränkt die Emission auf das Dreifache dieses Kapitals. In ersterer Beziehung halten wir dafür, daß billiger und natürlicher Weise nur größere Institute mit einem bedeutenderen Vermögen und entsprechender Geschäftsausdehnung die Kreditfähigkeit ihrer Noten im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft erwarten und verlangen können ; auch sind nur solche größere Institute im Stande, den weitgehenden Verpflichtungen nachzukommen, welche ihnen durch dieses Gesez^ namentlich mit Bezug auf Einlösung fremder Noten, auferlegt werden.

Ucbrigens erreichen,' resp. übersteigen von den 28 zu Ende 1873 in der Schweiz bestehenden Emissionsbanken 19 jezt schon diesen Ansaz , und den wenigen übrigen steht es frei, ihr Kapital entsprechend zu vermehren, falls sie auf die Notenemission Werth legen. Bezüglich des Betrags der Emission schien es uns angezeigt, dafür im Geseze selbst ein Maximum nach einem gewissen Verhältniß zum einbezahlten Kapital der einzelnen Banken zu bestimmen, statt diese Festsezung für jeden besonderen Fall dem Ermessen des Buudesraths anheim zu geben oder ein Maximum der Notenausgabe sämmtlicher Banken aufzustellen, das, wäre es einmal
erreicht gewesen, neuentstehenden Emissionsbanken gegenüber doch nicht hätte festgehalten werden können. Wir fragten uns auch, ob die Notenemission nicht besser auf das Zweifache des eingezahlten Kapitals eingeschränkt würde, fanden aber einerseits, es dürfe, bei den erschwerenden Bedingungen, an welche die Emissionsermäehtigung geknüpft wird, die Operation und der zu erzielende Gewinn

262 der betreffenden Banken nicht allzusehr eingeengt werden ; andrerseits aber werde eine nach den Bedürfnissen des Verkehrs als überschüßig sich herausstellende Notenmenge eben einfach an die Ausgabestelle zurükfließeu und diese dadurch zur Einhaltung des richtigen Maßes der Emission zwingen.

Eine- fernere unerläßliche Anforderung an die Banken, welche Noten zu emittiren wünschen, enthält Art. 5, indem er deren Ge.schäftskreis auf das Diskontogeschäft und die damit zusammenhängenden Geschäfszweige einschränkt. Wir haben in Erwägung O O O O gezogen, ob nicht diese neben dem Diskontogeschäft noch erlaubten Branchen im Gesez speziell aufgeführt werden sollen, indem man namhaft mache : Darlehen gegen Eigenwechsel mit faustpfändlicher Dekung von Werthtiteln, Besorgung von Inkassi und Zahlungen aller Art für Rechnung Dritter, Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder, Annahme von Werthen zur bloßen Aufbewahrung oder Verwaltung, An- und Verkauf von edlen Metallen, gemünzt oder in Barren. Wir kamen jedoch zu der Ueberzeugung, es sei besser, den Entscheid über die Zuläßigkeit weiterer Geschäftsbranchen für den einzelnen Fall vorzubehalten, als ohne Rüksicht auf konkrete Verhältniße eine abschließende detaillirte Vorschrift .aufzustellen, die das eine Mal zu viel, das andere Mal zu wenig einschränken möchte. Eine Wegleitung, welche Geschäfte n i c h t als mit dem Diskontogeschäft zusammenhängend zu betrachten seien, gibt übrigens das dritte Alinea des Artikels 24, indem es den bestehenden Emissionsbanken, die weiter Noten auszugeben wünschen, eine Ausscheidung des Kapitals vorschreibt, sofern sie, beispielsweise, mit Hypothekenanleihen, Gewährung ungödekter Kredite, Handel mit Effekten, Uebernahme oder Vermittlung von Anleihen, sich beschäftigen. Unter allen Umständen halten wir eine Einschränkung deshalb für nothwendig, um eine gcwiße Sicherheit zu erhalten, daß die Banken das zur Dekung nöthige Portefeuille jederzeit qualitativ ,und quantitativ im vorgeschriebenen Bestand erhalten, und um soweit möglich vorzusorgen, daß nicht die Emissionsbanken Spekulationsgeschäfte betreiben oder Engagements auf kurze Termine im "Uebermaß eingehen, welche in Momenten der Krisis sie hindern ttv.ürden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Noteneinlösung nachzukommen.

Wir haben die Note von'Fr. 50 als die
kleinste in Aussicht genommen, trozdem uns nicht unbekannt ist, daß mancherseits Noten auchvon Fr. 20, namentlich für die Kleinverkehrsbedürfnisse, gewünscht werden. Neunzehn von den gegenwärtig bestehenden schweizerischen .Emissionsbanken geben Noten von Fr. 20, achtNoten von Fr. 10 und

263 zwei sogar solche von Fr. 5 aus. Mit der Ausschließung von 20 Fr.

Noten und noch kleinern wollte aber verhindert werden, daß die Noten das baare Geld verdrängen. Ueberhaupt befindet man sich hier schon in der Region der Scheidemünzen, für welche das Bedürfniß bemessen und durch die eidgenössische Münzprägung auch befriedigt werden kann. Eine ausdrükliche Ablehnung jeder Verantwortlichkeit des Bundes für die Noten hielten wir deßwegen für angezeigt, weil sonst die Anfertigung der Notenformulare durch den Bund, sowie seine gesezliche Stellung zu den Emissionsbanken überhaupt, irrthümlichen Schlüssen rufen könnte.

Bezüglich der ,,Dekung der Noten" stand es für uns nämlich von vornherein außer Zweifel, daß der eidgenössische Fiskus keinerlei Garantie für deren Werth und Einlösung übernehmen könne; eine solche schwere pecuniäre Mitleidenschaft widerspräche der Aufgabe und der Stellung des Bundes. Dagegen konnte es sich allerdings fragen, ob derselbe für die Sicherheit der Note nicht in der Weise eintreten sollte, daß er eine von den einzelnen Emissionsbanken an ihn abzuliefernde Dekung als Depositar verwalten würde. Diese Deposition könnte in zweierlei Art bewerkstelligt werden : entweder mit einem dem Notenbetrage entsprechenden Metallvorrath oder mit Werthschriften. Die erstere Art, die allerdings in neuester Zeit, von einzelnen Theoretikern empfohlen wird, durfte bei den Banken, die dadurch des mit der Notenemission angestrebten Vortheils nämlich der Zinsersparniss gänzlich verlustig gingen, wenig Anklang finden. Bei der Deposition von Werthschriften aber ergäben sich folgende Uebelstände : Außer Hypothekentiteln, welche von Emissionsbanken, die zugleich Hypothekenbanken sind, aber auch nur von diesen, allerdings leicht beschafft werden könnten müßten jedenfalls noch andere Werthschiiften zugelassen werden; ob diese, bloß eidgenössische und allenfalls kantonale Obligationen sein dürfen, oder ob auch noch Obligationen auf Gesellschaften, und zwar auf welche, zuzulassen seien, wäre noch zu entscheiden. Im erstem Fall wäre der vorhandene Stoff der Deposition, selbst wenn die Banken ihn größtenteils in ihre Hände zu bringen vermöchten, ungenügend, da die Banknotenzirkulation der Schweiz Ende 1873 schon 47'/2 Millionen Franken betrug; zudem hätten die Kantonalbanken ein ausnehmend leichtes Spiel,
indem sie sich für dun erforderlichen Betrag von ihrem Kanton einfach, ohne irgend welche effektiven Auslagen von Belang Schuldtitel geben lassen könnten.

Wenn man aber auch noch weitere Schuldverschreibungen zulassen wollte, so könnte das nur auf Kosten der Solidität der Dekung geschehen. Derlei Wertpapiere, wie z. B. Eisenbahnobligationen sind großen Kursschwankungen unterworfen und in Zeiten der Krisis

264 o$ geradezu unvervverthbar. Außerdem würde, da man doch schließlich nicht Alles ohne Unterschied annehmen könnte, der Willkür und Ungleichheit Thür und Thor geöffnet. Jedenfalls müßte der Bund als Depositar der Dekung den Noteninhabern gegenüber einstehen, was zur Folge hätte, daß die Bundeskasse für derartige Fälle entweder leicht realisirbare Werthschriften oder baares Geld zur Verfügung halten müßte. Mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist zu Gnnsten der Werthschriften-Deposition deswegen nicht zu exempliren, weil dieselben im Gegensaz zu uns eine große Masse von Staatsobligationen besizen und also um den Stoff zur Dekung dort keine Verlegenheit besteht, abgesehen davon, daß der Staat zur Unterbringung seiner Schuldscheine das System der Werthschriftendeposition durch die sog. Nationalbanken natürlich begünstigen mußte.

Aus allen diesen Gründen schlagen wir vor, für die Fundirung der Noten dadurch zu sorgen, daß den Emissionsbanken die Haltung eines der je weiligen, Notenzirkulation entsprechenden Wechselportefeuille von solidem, nicht allzu langsichtigem Papier und einer Baarschaftsreserve von l/ì jener Zirkulation zur Pflicht gemacht werde, mit der ausdrüklichen Verstatturig jedoch bezüglich des Portefeuille, daß zu dessen Betrag der Baarerlös bezahlter Wechsel zugezählt werden dürfe.

Die jeweilige Notenzirkulation als Maßstab der erforderlichen Dekung anzunehmen, schien uns deßhalb richtig, weil die Emission oft bedeutend größer ist als die faktische Zirkulation, es aber als unbillig erschiene, eine Dekung für Notenbeträge zu verlangen, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

Bezüglich der zweiten schweizerischen Unterschrift auf Portefeuillewechseln wird die Sicherheit nach unserer Ansicht dadurch nicht verringert, daß sie durch ein Faustpfand ersezbar erklärt wird, während man damit einem berechtigten Bedürfniß des Kredits Rechnung trägt.

Hinsichtlich der Baar-Reserve fanden wir gut, ausdrüklich nicht bloß deren Vorhandensein,i sondern deren V e r f ü g b a r k e i t zu verlangen, in dem Sinne, daß, abgesehen von dem zur Lösung anderweitiger laufender Verbindlichkeiten nöthigen Betrage, jene Quote der Notensumme ausschließlich und ganz zur Noteneinlösung verwendbar sein soll.

Eine weitere Sicherung des Noteninhabers glaubten wir damit durch das Gesez zu erzielen, daß wir in Art. 8
für den Fall des Konkurses der emittirenden Bank, wo ohne besondere Bestimmung die vorgesehene Dekung vor der Konkurrenz mit andern Gläubigern bedeutungslos würde, den Notengläubigern ein O

a

265

Privilegium zusicherten, dessen Stellung und Umfang in dem in Aussicht stehenden eidgenössischen Konkursgesez näher zu bestimmen sein wird.

Der Abschnitt über ,,Urnlauf und Einlösung der Noten"1 enthält zunächst in Art. 10 und 11 einige Bestimmungen über die Behandlung von Noten, die bei der Vorweisung nicht mehr in ihrer Integrität vorhanden sind oder überhaupt nicht mehr vorgewiesen werden können. Was den leztern Fall anbelangt, so ist es in dem Charakter der Note als einer (mit Ausnahme allenfalls der Nummer) keine Individualität an sich tragenden Sache, sowie in der Billigkeit und Notwendigkeit, einen dritten gutgläubigen Besizer zu schüzen, durchaus begründet, daß Amortisation ausgeschlossen wird. Immerhin schien es uns nöthig zu sein, den Inhaber einer nicht mehr vollständig erhaltenen Note gegen allzugroße Acngstlichkeit oder gar ehikanöses Verfahren der Emissionsbank dadurch zu sichern, daß wir diese bei Vorweisung des wesentlichen Theils zur Einlösung verpflichteten. Dem Entscheid des Richters, was jeweilen als wesentlicher Theil zu betrachten sei, wollten wir für den Streitfall nicht vorgreifen. -- Die im Art. 12 ausgesprochene Verpflichtung jeder Emissionsbank zur Einlösung ihrer eigenen Noten und die Androhung von wechselmäßiger Exekution für den Fall der Nichteinlösung durch dieselbe, bedürfen keiner besondern Begründung. Daß aber jede Emissionsbank auch die ihr fremden Noten der andern Emissionsbanken an Zahlung zu nehmen und einzulösen verpflichtet sein soll (immerhin ohne Wechselexekution, da natürlich in lezter Linie nur die emittirende Bank verantwortlich sein kann), hielten wir im Interesse der zu erhöhenden Zirkulationsfähigkeit unserer Banknoten für unerläßlich und nach unserer frühern Ausführung im Sinn des Verfassungsartikels auch für berechtigt.

Gegenüber diesen nicht leicht wiegenden Pflichten, welche den autorisirten Banken rüksichtlieh fremder Noten aufgelegt werden, ist es nur billig, daß außer einer von ihnen im Notlifall zu beanspruchenden kurzen Frist für die Einlösung (Art. 14), auch für eine prompte Ersazleistung seitens der emittirenden Bank vorgesorgt wird und daß Kosten wie Gefahr der bezüglichen Sendungen die leztere treffen sollen (Art. 16). Ebenso kann die für Fälle höherer Gewalt vorgesehene Dispensation von jenen Verpflichtungen seitens des Bundesrathes
(Art. 15) keinen begründeten Anstoß erregen, da bloß a u s s e r o r d e n t l i c h e Schwierigkeiten dieselbe erlauben sollen.

Dielnaussichtnahme einer Zentralstelle entspricht einem Wunsche der Emissionsbanken selbst. Die Einrichtung wird übrigens von der

266

gesammten Geschäftswelt als ein mächtiger Hebel zur Vervollkommnung des Kreditwesens der Schweiz anerkannt. Nur wenn die Banken durch die Renitenz einzelner verhindert werden sollten, das Institut zu schaffen und zwekmäßig auszubauen, wäre der Bundesrath befugt, ein entscheidendes Wort mitzusprechen.

Bei der (bereits in Art. 3 grundsäzlich statuirten) ,,Kontrole des Bundes1' ließen wir uns von der Ansicht leiten, daß dieselbe zwar eine möglichst wirksame, zu gleicher Zeit aber eine möglichst einfache, nicht büreaukratische sein solle, daher wir im Gesez nur einen einzigen Beamten, der nicht einmal fix besoldet zu sein braucht, vorgesehen haben. Bezüglich der Personen, die ihm je finden einzelnen Fall beigegeben werden können, haben wir es absichtlich vermieden, deren Wahl aus den im betreffenden Verkehrsgebiet Wohnenden vorzuschreiben, obschon solche nicht ausgesshlossen sein sollen; wir hatten in dieser Beziehung eine wirksame, aber zugleich möglichst unbefangene Kontrole im Auge. Die in Art. 18 und 19 sonst noch getroffenen Detailbestini mungen über die Kontrole bedürfen, wenn man diese als eine ernstliche auffaßt, wohl keines Kommentars ; so ist namentlich die Zwekmäßigkeit w ö c h e n t l i c h e r Bilanzen einleuchtend und es wird dadurch auch die vom Publikum zu übende Kontrole wesentlich gefördert.

Als logiscüe Konsequenz der dem Bundesrathe zustehenden Autorisation und Kontrole ist dieser Behörde in Art. 20 ein administrativ-disziplinarisches Einschreiten gegen fehlbare Emissionsbanken, von sich aus oder auf eine schriftlich beim Finanzdepartement angebrachte Beschwerde hin, vorbehalten, immerhin unter ausdrüklicher Wahrung gerichtlichen Entscheides über Ersazansprüche seitens der Geschädigten. Als Strafe wird je nach der Schwere des Falls bloße Geldbuße oder Entzug der Ermächtigung zur Notenemission in Aussicht genommen. Das Maximum der ersteren mußte deswegen scheinbar hoch gegriffen werden, weil bei einem niedrigen Strafmaß es in manchen Fällen in der Konvenienz einer Bank hätte liegen können, die. Buße zu riskiren und dagegen einen durch die Gesezesübertretung erzielbaren größeren Vortheil sich zu verschaffen. Daß diese Buße ihrem ganzen Umfang nach in die Bundeskasse fallen soll, wurde bestimmt, damit nicht den Beschwerden, welche die Strafe veranlassen, der gehässige Stempel einer
gewinnsüchtigen Absicht des Beschwerdeführers aufgedrükt werde. -- Die Zurükziehung der umlaufenden Noten für den Fall des Entzugs der Ermächtigung zur Notenemission, sowie auch für andere Fälle, wo diese Ermächtigung aufhört, hat nach Art. 21 der Bundesrath durch besondere Vorschriften zu regliren. -- In Uebereinstimmung mit der Unterstellung der Banknotenemission unter die Gesezgebung

267 des Bundes und zur Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung in dieser Materie wird in Art. 22 auch für alle daraus entstehenden Zivilstreitigkeiten der Gerichtsbarkeit des Bundes gerufen.

Daß der Bund für die ganze Kontrole, die er im Interesse der Kredit- und Zirkulationsfähigkeit der Noten und also im Interesse der Emissionsbanken selbst übt, sich deken muß und daß die nöthige Auslagendekung am richtigsten nach dem Verhältniß der Notenzirkulation der verschiedenen Banken, welche eben die Kontrole veranlaßt, zu verlegen ist, scheint selbstverständlich. Sollte aber der Ertrag der von den Banken zu erhebenden Gebühr von 2°/oo vielleicht auch in etwas die wirklichen Auslagen des Bundes übersteigen, so kann in Anbetracht des Gewinns, welchen dieselben unbestreitbar durch die Notenausgabe nach Maßgabe des vorliegenden Gesezes machen, darin kaum eine Unbilligkeit erblikt werden, zumal da sie durch die Aufhebung der kantonalen Bestimmungen über die Notenemission von den bisher Seitens einzelner Kantone erhobenen Gebühren für dieselbe befreit werden.

Was endlich die Uebergangsbestimmungen betrifft (Art. 24--26) mit ihren für Einführung des neuen Systems nothwendigen Anordnungen über Rükziehung der in Cirkulation befindlichen alten Noten, so konnten Termine zur Einrufung der Noten der fortbestehenden und der eingehenden Emissionsbanken nicht von dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesezes an bemessen und fixirt werden; denn es ist unmöglich, zum Voraus mit Bestimmtheit abzusehen, wann die vom Bunde anzufertigenden Notenformulare zur Ablieferung bereit sein werden; dagegen mußte die Gefahr vermieden werden, daß durch Eiurufung der alten Noten vor Ausgabe der neuen vorübergehend ein Mangel an diesem Zahlungsmittel eintrete.

Die den bestehenden Emissionsbanken zur Bewerbung um neue Emissionsermächtigung eingeräumten 6 Monate wurden hauptsächlich deswegen gewährt, weil den Banken überhaupt, namentlich aber denjenigen, welche in Folge von Art. 24 eine Ausscheidung vorzunehmen haben, zur Reglirung des Uebergangs einige Zeit gelassen werden muß.

Die Bestimmung, daß die bereits bestehenden Emissionsbanken, welche noch andere Geschäfte betreiben, als die in Art. 5 vorgesehenen, eine Ausscheidung ihres Kapitals vornehmen müssen, nach längstens 10 Jahren aber alle nicht mit der Notenemission vereinbaren
Geschäfte ganz aufzugeben oder auf die Emission zu verzichten haben, ist in ihrem ersten Theil durch billige Rüksichtnahme auf vorhandene faktische Verhältnisse, in ihrem lezten Theil durch das Streben- veranlaßt worden, nach einer bestimmten Zeit einem

268

Organismus einer Anzahl von Emissionsbanken ein Ende zu machen, welchen das Gesez grundsäzlich nicht billigt.

Wir empfehlen Ihnen den Gesezentwurf zur Annahme und erneuern bei diesem Anlaße die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Juni 1874.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

269

(Entwurf)

Bundesgesez über

die Ausgabe und Einlösung von Banknoten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoß enschaft, in Ausführung des Art. 39 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom

.

. .

beschließt: Bedingungen der Notenausgabe.

Art. 1. Die Ausgabe von Banknoten im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ist nur Bankinstituten gestattet, welche den Charakter von juristischen Personen haben und öffentlich Rechenschaft ablegen.

Art. 2. Diese Banken bedürfen für die Notenausgabe der Ermächtigung des Bundesrathes und haben sich dagegen den in den nachfolgenden Artikeln aufgestellten Vorschriften zu unterziehen.

Art. 3. Die Geschäftsführung der Emissionsbanken unterliegt der Kontrole des Bmndes.

Art. 4. Jede Emissionsbank soll ein eigenes eingezahltes Kapital von mindestens .Avei Millionen Franken ausweisen.

Die Notenemission darf das Dreifache dieses Kapitals nicht übersteigen.

Art. 5. Der Geschäftskreis der Emissionsbanken soll sich ausschließlich auf das Diskontogeschäft und die damit zusammenhängenden Geschäftszweige beschränken.

270 Art. 6. Es sollen keine anderen Banknoten als solche von 1000, 500, 100 und 50 Franken ausgegeben werden.

Der Bund liefert den Banken die Notenformulare gegen Ersaz der Kosten. Dieselben sollen gleichartig und gleichförmig sein.

Sie tragen den gemeinsamen Titel : ,,Note der schweizerischen Emissionsbanken.a ,,Billet des Banques Suisses d'Emission.a (Bundesgesez vom 1874) und unterscheiden sich unter einander einzig durch die dem Titel beigedrukte Firma und die Unterschriften der einzelnen Emissionsbanken.

Der Bund übernimmt keine Verantwortlichkeit fuv den Werth und die. Einlösung dieser Noten.

Dekung der Noten.

Art. 7. Die jeweilige Notencirculation einer Bank muß, soweit deren Gegenwert!^ nicht baar in der Kasse liegt, stets durch den Bestand des Wechselportefeuille derselben gedekt sein.

Die als Dekung dienenden Wechsel, sowohl auswärtige als schweizerische, sollen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben und mindestens zwei schweizerische oder eine schweizerische und zwei auswärtige solide Unterschriften tragen. Die zweite schweizerische Unterschrift kann durch die Bestellung eines Faustpfandes ersezt werden.

Art. 8. Die Inhaber von Banknoten haben im Falle des Konkurses der emittirenden Bank ein Vorzugsrecht, welches durch das eidgenössische Konkursgesez näher festgestellt wird.

Art. 9. Jede Emissionsbank soll stets einen Vorrath an gesezlicher BaarSchaft im Betrage von wenigstens einem Drittheil ihrer Notencirculation zur Einlösung der Noten unbedingt verfügbar haben.

Umlauf und Einlösimg der Noten.

Art. 10. Abgenuzte oder beschädigte Noten dürfen von den Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Art. 11. Sind Banknoten abhanden gekommen oder zerstört worden, so kann der zu Verlust gekommene Besizer keine Amortisation und keinen Ersaz fordern; dagegen sind die Emissionsstellen

271 verpflichtet, ihre Noten, die zwar nur in Stüken, aber noch zum wesentlichen Theil vorhanden, einzulösen.

Art. 12. Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Sie, sammt ihren Filialen, ist verpflichtet, diese Noten auf erstes Verlangen des Inhabers gegen gesezliche Baarschaft einzulösen.

Der Träger einer Banknote hat im Falle der Nichteinlösung das Recht auf wechselmäßige Execution gegen die Anstalt, welche die Note ausgegeben hat.

Art. 13. Jede Bank und jede Filiale einer solchen, welche mit Ermächtigung des Bundes Noten ausgibt, ist verpflichtet, die Noten der andern autorisirten Emissionsbanken ohne Abzug an Zahlung von Forderungen anzunehmen.

Art. 14. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, die Noten der andern Emissionsbanken ohne Abzug gegen Baarschaft einzulösen.

Die Bezahlung der Noten soll in der Regel bei Vorweisung geschehen; doch kann die zahlende Bank hiefür ausnahmsweise eine Frist von höchstens 3 mal 24 Stunden beanspruchen.

Art. 15. In Fällen höherer G-ewalt, z. B. bei ernstlich gestörten Kommunikationen, kann der Bundesrath die Emissionsbanken ihrer Verpflichtungen zur Annahme und Einlösung von Noten einzelner anderer Banken vorübergehend entheben. Die Verpflichtung zur EinlösungTM der eigenen Noten kann dadurch nie berührt werden.

O Art. 16. Jede Bank ist gehalten, auf die erste Aufforderung hin für ihre Noten, welche eine andere Bank eingelöst hat, oder welche bei einer solchen behufs Zahlung deponirt worden sind, den Gegenvverth in Baar zu liefern.

Die Sendung von Noten und Gegenwerthen geschieht auf Kosten und Gefahr der Bank, welche die betreffenden Noten ausgab.

Zur Erleichterung der Erfüllung vorstehender Obliegenheiten und behufs Vervollkommnung des damit verbundenen Verkehrs der Banken werden dieselben an einem geeigneten Punkte eine Zentralstelle errichten, über deren Organisation nötigenfalls der Bundesrath entscheidet.

Kontrole des Bundes.

Art. 17. Der Bundesrath wacht darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes von den Emissionsbanken genau beobachtet werden.

272 Er ernennt zu diesem Behuf einen Bankkommissär, welcher dem Finanzdepartement unterstellt ist.

Der Bankkommissär soll bei keiner der von ihm zu inspizirenden Banken in irgend einer Weise betheiligt sein.

Art. 18. Die Banken haben ihre Wochenbilanzen auf einenbestimmten Tag nach einheitlichem Schema dem schweizerischen Finanzdepartement einzusenden, welches die Zusammenstellung derselben sofort veröffentlichen wird.

Art. 19. Der eidgenössische Bankkommissär hat sämmtliche Emissionsbanken wenigstens halbjährlich einmal zu ipspiziren.

Für die einzelnen Untersuchungen können ihm vom Bundesrathe Personen beigeordnet werden, welche mit den Verhältnissen des Verkehrsgebietes der zu inspizirenden Bank vertraut sind.

Art. 20. Der Bundesrath kann einer Bank die ihr ertheilte Ermächtigung zur Notenausgabe entziehen, wenn die Bank dem Geseze zuwider handelt, namentlich ihre Noten nicht rechtzeitig einlöst, oder wenn der Bankkommissär den Verlust eines Theils ihres Geschäftskapitals konstatirt hat.

Gesezesübertretungen seitens eioer Bank, wenn sie nicht den Entzug der Ermächtigung zur Folge haben, können vom Bundesrath mit einer Buße bis auf 10,000 Franken zuhanden der Bundeskasse geahndet werden.

Ueberdies bleibt in beiden Fällen dem Geschädigten die gerichtliche Klage auf· Sehadenersaz vorbehalten.

Klagen von Noteninhabern gegen eine Emissionsbank oder von einer Emissionshank gegen eine andere, in Angelegenheiten, über welche der Bundesrath zu entscheiden hat, sind zunächst beim Finanzdepartement schriftlich anzubringen.

Art. 21. Der Bundesrath wird besondere Vorschriften erlasssen über die Zurükziehung der umlaufenden Noten einer Emissionsbank, welche in Konkurs fällt, welcher die Ermächtigung zur Notenausgabe von Bundes wegen entzogen wird, oder welche von sich aus auf diese Ermächtigung verzichtet.

Art. 22. Alle aus der Banknotenemission entstehenden Civilstreitigkeiten sind dem Entscheid des Bundesgeriohtes zu unterstellen.

273 Art. 23. Die zur Notenausgabe gesezlich ermächtigten Banken haben eine jährliche Gebühr. vom 2 vom Tausend der durchschnitt-, liehen Jahrescirculation ihrer Noten an die schweizerische Bundes-kasse zu entrichten.

Aus dem Ertrage der Gebühren bestreitet die Bundeskasse zunächst die Kosten der dem Bunde obliegenden Kontrole.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 24. Längstens 6 Monate nach der Promulgation dieses Gesezes haben die schon bestehenden Emissionsbanken beim Bundesrathe um die vorgeschriebene Ermächtigung zur Notenausgabe nachzusuchen.

Mit der Entgegennahme derselben übernehmen sie die Ver^ pflichtung, ihre alten Noten längstens inner Jahresfrist nach Empfang der Formulare für die neuen Noten zurükzuziehen und zu vernichten.

Ebenso übernehmen sie die Verpflichtung, wenn sie neben dem Discontogeschäft und den damit zusammenhängenden Geschäftszweigen (Art. 5) noch andere Geschäfte betreiben, z. B. Hypothekaranleihen, Gewährung ungedekter Kredite, Handel mit Effekten, Uebernahme oder Vermittlung von Anleihen und dergleichen, einen bestimmten Theil ihres Kapitals für das Emissions- und Discontogeschäft auszuscheiden und über dieses Geschäft gesonderte Rechnung zu führen und besondere Bilanzen aufzustellen.

Für die Höhe der Notenemission (Art. 4, Absaz 2} kommt dann bloß das in dieser Weise ausgeschiedene Kapital in Betracht.

Nach Ablauf von zehn Jahren haben sich die Banken mit gemischtem Geschäftsbetrieb entweder auf das Emissions- und Discontogeschäft und die damit zusammenhängenden Geschäftszweige zu beschränken, oder auf die Notenemission zu verzichten.

Art. 25. Diejenigen schon bestehenden Banken, welche Noten ausgegeben haben, aber nicht im Falle sind, die Bundesermächtigung zur Notenemission zu erwerben, sind gehalten, ihre Noten aus der Circulation zurükzuziehen. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesrath.

274 Demselben bleibt vorbehalten, überhaupt hinsichtlich der Emission, Circulation und Einlösung der Noten während der Zeit von der Promulgation dieses G-esezes bis zur Ausgabe der neuen Noten das Erforderliche anzuordnen.

Art. 26. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Durch dasselbe werden die kantonalen Bestimmungen über die Banknotenemissiou aufgehoben.

275

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite für das Jahr 1874.

(Vom 17. Juni 1874.) .

Tit. !

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr vorzulegen :

III. Abschnitt.

Departemente und Verwaltungen.

B. Departement des Innern. Fr. 119,138. 74 I. Kanzlei: A l l g e m e i n e A u s g a b e n .

4. Gesundheitswesen

Fr.

Gestüzt auf Art. 20 des Bundesgesezes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen, ersucht die Regierung von St. Gallen mit Schreiben vom 30. Januar abbin um einen Bundesbeitrag an die Leistungen des Kantons zu der im erwähnten Geseze, Art. 17, vorgeschriebenen Entschädigung von Vieheigenthümern, welchen gemäß ebenBundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. II.

20

7,000

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ein Gesez über Ausgabe und Einlösung von Banknoten. (Vom 16. Juni 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1874

Date Data Seite

259-275

Page Pagina Ref. No

10 008 221

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.