Bundesratsbeschluss Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2018. Genehmigung der Gesuche der Kantone Bern, Luzern, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone Bern, Luzern, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf, nach Kenntnisnahme folgender Verträge: Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Übereinkunft vom 23. April 2010 zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Bern anlässlich eidgenössischer und kantonaler Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Übereinkunft vom 3. August 2010 zwischen dem Kanton Luzern, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Luzern anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Zusatzvereinbarung vom 10. Februar 2016 zur Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Übereinkunft vom 20. November 2016 zwischen dem Kanton Neuenburg und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, beschliesst:

1

SR 161.1

2016-3202

8785

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2018. BRB

BBl 2016

1.

Den Kantonen Bern, Luzern, Basel-Stadt und Genf werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 12. Februar 2017, 21. Mai 2017, 24. September 2017, 26. November 2017, 4. März 2018, 10. Juni 2018, 23. September 2018 und 25. November 2018 bewilligt.

2.

Dem Kanton Neuenburg werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 12. Februar 2017, 21. Mai 2017, 24. September 2017, 26. November 2017 und 4. März 2018 bewilligt. Für die Erteilung einer weiteren Grundbewilligung für den Kanton Neuenburg wird die Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit (eCH-0059-Standard) vorausgesetzt.

3.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:

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Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2018. BRB

BBl 2016

a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)2

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

Bern

System Genf (Beherbergung)

30 %

Auslandschweizer Stimm-berechtigte

System Genf (Beherbergung)

30 %

Auslandschweizer Stimm-berechtigte

Basel-Stadt

System Genf (Beherbergung)

30 %

Gesamtes Gebiet (Stimmberechtigte mit einer Behinderung, auf Anmeldung)

12. Februar 2017 21. Mai 2017 24. September 2017 26. November 2017 4. März 2018 10. Juni 2018 23. September 2018 25. November 2018

Luzern

Genf

System Genf

30 %

Gesamtes Gebiet (Stimmberechtigte auf Anmeldung)

Neuenburg

System der Schweizerischen Post

30 %

Gesamtes Gebiet (Stimmberechtigte mit Guichet-Unique-Vertrag)

Kanton

2

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge der Stufe Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

12. Februar 2017 21. Mai 2017 24. September 2017 26. November 2017 4. März 2018

Die Kantone Basel-Stadt, Genf und Neuenburg zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten von 30% des kantonalen Elektorats bzw. 10 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

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Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2017­2018. BRB

b.

c.

d.

e.

BBl 2016

Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Die Kantone Bern, Luzern, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.

Die Kantone Bern, Luzern, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf sind dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.

4.

Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Bst. c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Abs. 1 Bst. a VPR nicht überschritten werden.

5.

Die Bundeskanzlei informiert die Regierungen der Kantone Bern, Luzern, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf über den Beschluss des Bundesrates.

2. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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