Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Entwurf

(ELG) (EL-Reform) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 3 und 4 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: 3

a.

sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder

b.

sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.

4

Art. 5 Abs. 3, 5 und 6 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: 3

1 2

BBl 2016 7465 SR 831.30

2016-1235

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

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a.

fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;

b.

fünf Jahre für Personen, die, solange sie das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG4 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;

c.

fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;

d.

zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.

Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.

5

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.

6

Art. 9 Abs. 1, 1bis, 3 und 5 Bst. cbis Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: 1

a.

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b.

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.

Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.

1bis

Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: 3

3 4

SR 831.20 SR 831.10

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5

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a.

Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.

b.

Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr. Für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.

c.

Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet. Besitzt ein Ehepaar eine Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.

Der Bundesrat bestimmt: cbis. die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3 Bst. d Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: 1

c.

anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.

Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: 2

a.

3

die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt: d.

der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung); die Kantone können den Betrag auf die Höhe der tatsächlichen Prämie beschränken, wenn diese tiefer ist als der jährliche Pauschalbetrag;

Art. 11 Abs. 1 Bst. a­c, g und i, 2 und 3 Bst. g 1

Als Einnahmen werden angerechnet: a.

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Per7565

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sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV und bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet; b.

Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, die der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person gehört, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;

c.

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen wird, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

g.

Aufgehoben

i.

die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.

2

Betrifft nur den italienischen Text.

3

Nicht angerechnet werden: g.

Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG5 berücksichtigt werden.

Art. 11a

Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

1

Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

2

Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

3

5

SR 832.10

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Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für: 1

bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; Art. 21 Abs. 1­1quinquies Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.

1

Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.

1bis

Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.

1ter

Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.

1quater

Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.

1quinquies

Art. 21a

Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung

Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG6 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.

1

Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.

2

Art. 24 Abs. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wiederholt nicht beachtet werden.

2

6

SR 830.1

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Art. 26

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Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Die folgenden Bestimmungen des AHVG7 mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG8 gelten sinngemäss: 1

a.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG);

b.

die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

c.

die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);

d.

die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer (Art. 50d AHVG);

e.

die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts (Art. 50f AHVG);

f.

die sichernden Massnahmen (Art. 50g AHVG).

Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

2

Art. 26a

EL-Informationssystem

Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG9 führt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen (EL-Informationssystem), insbesondere um Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen und die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.

1

Das EL-Informationssystem kann Daten über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten enthalten.

2

Art. 26b 1

Zugriff mittels Abrufverfahren

Mittels Abrufverfahren haben Zugriff auf das EL-Informationssystem: a.

die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2;

b.

das Bundesamt für Sozialversicherungen;

c.

die Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung übertragen hat.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 18 haben die schweizerische Stiftung Pro Senectute, die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die schweizerische Stiftung Pro Juventute mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen, ob eine Person eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht oder an einer solchen beteiligt ist und welche Stelle die Ergänzungsleistung ausrichtet.

2

7 8 9

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (EL-Reform) Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die Änderung der Artikel 9 Absätze 1 und 3 Buchstaben b und c, 10 Absatz 3 Buchstabe d, 11 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie 11a Absatz 1 einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200610 Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f 1

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: e.

das zentrale Versichertenregister, das zentrale Rentenregister und das Sachleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG11;

f.

das Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG.

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 30d Abs. 3 Bst. a 3

Die Rückzahlung ist zulässig bis: a.

zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

Art. 30e Abs. 3 Bst. a und 6 3

Die Anmerkung darf gelöscht werden: a.

bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

6

10 11 12

SR 431.02 SR 831.10 SR 831.40

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Art. 37 Abs. 2 und 4 Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht in Kapitalform ausgerichtet werden; vorbehalten bleibt Absatz 3.

2

4

Aufgehoben

Art. 37a Abs. 1 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung der Leistungen, die das Altersguthaben nach Artikel 15 übersteigen, nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. In Fällen nach Artikel 37 Absatz 3 ist die Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners nicht erforderlich.

1

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199313 Art. 5 Abs. 1 Bst. b 1

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: b.

sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; eine Barauszahlung des erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG14 ist aber ausgeschlossen;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13 14

SR 831.42 SR 831.40

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