Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) Die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen ist umstritten. Einzig Steuerbussen gelten ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Vorlage enthält explizite Bestimmungen, wonach Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter sowie damit verbundene Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Als geschäftsmässig begründeter Aufwand sollen hingegen weiterhin gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter gelten. Zufolge der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sollen Bestechungsgelder an Private nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten, soweit die Privatbestechung nach Schweizer Strafrecht strafbar ist. Gleiches soll für Aufwendungen gelten, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für die Begehung einer Straftat bezahlt werden und somit in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen.

Datum der Eröffnung: 18. Dezember 2015 Vernehmlassungsfrist: 11. April 2016 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Telefon 058 462 273 10, Fax 058 462 64 50, www.estv.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

12. Januar 2016

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BBl 2016