Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen von der Verzweigung Zürich-Ost bis Effretikon, Nationalstrasse N1 vom 21. November 2016

Im Rahmen der Sanierung der Nationalstrasse N1 von der Verzweigung Zürich-Ost bis Effretikon wird die Signalisierung (Verkehrsleitsystem) erneuert und an die heute geltenden Normen angepasst. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absatz 1 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und c und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 2, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N1 von der Verzweigung Zürich-Ost bis Effretikon sowie im Bereich des Anschlusses Wallisellen und der Verzweigung Brüttisellen gemäss Geschwindigkeitsregime Grundzustand (Nr. 23-MP-D4.A13.1) vom 14. November 2016 und den Signalisationsplänen Nrn. 23-MP-D4.A2.1 bis 23-MP-D4.A2.3 vom 8. November 2016 und Nrn. 23-MPD4.A2.4 bis 23-MP-D4.A2.5 vom 30. Juni 2016. Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen werden die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse wie bis anhin der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung der Signale ist abhängig von der Verkehrsbelastung. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Entfernen diverser anderer Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationalstrasse N1 von der Verzweigung Zürich-Ost bis Effretikon gemäss den Signalisationsplänen Nrn. 23-MP-D4.A2.1 bis 23-MP-D4.A2.3 vom 8. November 2016.

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SR 741.01 SR 741.21

8632

2016-3158

BBl 2016

III Anbringen diverser anderer Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationalstrasse N1 von der Verzweigung Zürich-Ost bis Effretikon sowie im Bereich des Anschlusses Wallisellen gemäss den Signalisationsplänen Nrn. 23-MP-D4.A2.1 bis 23-MPD4.A2.3 vom 8. November 2016 und Nr. 23-MP-D4.A2.4 vom 30. Juni 2016.

IV Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

6. Dezember 2016

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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