Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

2. April 2015

Swiss Life AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Swiss Life AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1.

Die biometrischen Rechnungsgrundlagen wurden angepasst. Um Prämiensprünge zu begrenzen werden die neuen Grundlagen in einem ersten Schritt mittels eines Homotopie-Ansatzes nur zu 60 % eingeführt.

2.

Während die Rentenumwandlungssätze für obligatorische und überobligatorische Altersguthaben unverändert auf den bisherigen Rechnungsgrundlagen basieren, werden für die Rentenumwandlungssätze bei der Übernahme von reinen Rentnerbeständen die neuen Grundlagen angewandt.

3.

Die bisherigen pauschalen Prämiensätze für Waisen- und Invalidenkinderrenten werden durch Prämiensätze abgelöst, die vom Alter und Geschlecht der versicherten Person abhängen.

4.

Im Rahmen der Erfahrungstarifierung werden Anpassungen an den biometrischen Grundlagen vorgenommen, die verhindern, dass die Basisprämie für jede versicherte Person um mehr als 30 % und die Tarifklassen- resp. Erfahrungsprämie mehr als 60 % steigt.

5.

Die Kostensätze des Produktes SL Business Invest werden um 30 % gesenkt.

6.

Die Kosten des Produktes SL Business ProtectM werden denen des SL Business Protect angeglichen.

7.

Das Kostenmodell für Risikopauschalversicherungen wird angepasst: Neu besteht die Kostenprämie pro Vertrag aus den beiden Komponenten «Verwaltungskostenprämie» und «Provisionskostenprämie». Die Verwaltungskostenprämie ist im Schnitt 30 % tiefer als die bisherige Kostenprämie und deckt keine Vertriebsentschädigungen mehr ab. Die Provisionskostenprämie wird nur erhoben, falls tatsächlich eine Provision entrichtet wird.

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2016-1241

BBl 2016

8.

Die Drehtürtarife zur Übernahme und Weitergabe von Invaliden- und Altersrenten werden an die neuen SVV-Rechnungsgrundlagen angepasst und die AVB entsprechend geändert.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für ihren Kollektivtarif KT2016 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 2. April 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

18. Mai 2016

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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