Sammelfrist bis 3. November 2017

Eidgenössische Volksinitiative «Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 11. April 2016 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)», nachdem das Initiativkomitee sich am 11. April 2016 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 11. April 2016 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültig-

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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keit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Peter Steve, Rue de la Joux 8, 2123 St-Sulpice 2. Contat Pierre, Rue de la Verrerie 3, 1870 Monthey 3. Desbaillets René, Route du Moulin-Fabry 3, 1242 Choully 4. Marmy Blaise, Route de Branson 10, 1926 Fully 5. Crivelli Adam, Via Rianella 4C, 6855 Stabio 6. Zimmermann Eva, Via ai Strecc 25, 6805 Mezzovico 7. Dimier Patrick, Chemin Frank-Thomas 62, 1223 Cologny 8. Nicolier Thierry, Rue Illiarey 8, 1955 Chamoson 9. Pelot Jean-David, Rue de Châtel 6B, 1803 Chardonne 10. Addor Jean-Luc, Chemin du Grand Roé 21, 1965 Savièse 11. Meyer Gerhard, Bernstrasse 214, 3613 Steffisburg 12. Gaillard Houriet Myriam, Route de Sus-Villars 4, 1172 Bougy-Villars 13. Appenzeller John, Püntenstrasse 76, 8143 Stallikon 14. Albertalli Benjiamin, San Fedele 18A, 6535 Roveredo 15. Regazzi Fabio, Via dei Lupi 1A, 6596 Gordola 16. Bourquard Pascal, Rue de la Pâle 17, 2854 Bassecourt 17. Bauer Timothée, Route de Florissant 8, 1206 Genève 18. Friderici Charles, Chemin des Champs Courbes 4, 1024 Ecublens

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Association Stop aux abus de Via sicura, Contat & Fils Sàrl, Postfach 1446, 1870 Monthey 2 und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3. Mai 2016.

19. April 2016

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Stopp den Auswüchsen von Via sicura (Für ein gerechtes und verhältnismässiges Sanktionensystem)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 82 Abs. 4­7 Der Bund sorgt für die Umsetzung und Gewährleistung eines verhältnismässigen und angemessenen Sanktionensystems bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

4

Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nimmt, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

5

Der Versicherer, der die Haftpflicht der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und der Personen, für die sie oder er verantwortlich ist, deckt, hat ein Rückgriffsrecht gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder gegen die versicherte Person, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem anwendbaren Recht zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt gewesen wäre, namentlich wenn der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch eine als Raserdelikt geltende Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurde. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.

6

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn die betreffende Person durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen hat, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, durch waghalsiges Überholen oder durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Wenn in den letzten fünf Jahren der Ausweis schon einmal aus einem dieser Gründe entzogen wurde, wird der Ausweis für mindestens 18 Monate entzogen.

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