Kernenergierechtliches Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren Öffentliche Auflage des Gesuchs mit Umweltverträglichkeitsbericht des Paul Scherrer Instituts (PSI) vom 27. Mai 2014 betreffend Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung für die Kernanlage Stapelplatz Ost (OSPA) am Paul Scherrer Institut.

Gemeinde: Würenlingen Gesuchsteller: Paul Scherrer Institut (PSI), 5232 Villigen PSI Gegenstand: Das Paul Scherrer Institut betreibt auf dem Gelände PSI Ost (Gemeindegebiet Würenlingen) das Bundeszwischenlager für die Zwischenlagerung konditionierter radioaktiver Abfälle aus dem Verantwortungsbereich des Bundes (Abfälle aus Industrie, Medizin und Forschung) und radioaktiver Abfälle aus den PSI-eigenen Rückbauaktivitäten. Bis ein geologisches Tiefenlager für schwach- und mittelaktive Abfälle in der Schweiz betriebsbereit zur Verfügung steht, wird für die bereits vorhandenen und noch zu erwartenden schwach- und mittelaktiven Abfälle ein weiteres Gebäude für die Zwischenlagerung benötigt. Aus diesem Grund beabsichtigt der Gesuchsteller auf dem Areal PSI Ost unter dem Projekttitel «PSI Stapelplatz OST OSPA» eine solche Kernanlage zu errichten.

UVP-Pflicht: Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i.V.m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom 27. Mai 2014 sowie die eingereichten Gesuchsunterlagen ­ inklusive eines Umweltverträglichkeitsberichts ­ können vom 27. Januar 2016 bis zum 25. Februar 2016 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2016-0039

Bauverwaltung der Gemeinde Würenlingen, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen 441

BBl 2016

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 27. Januar bis 25. Februar 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

12. Januar 2016

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Bundesamt für Energie (BFE)