Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Änderung vom 16. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 19. August 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 20 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 19. August 2014 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2014 6491

2016-0321

1663

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

BBl 2016

Art. 20 Titel und 20.5 Vollzugskostenbeitrag, Aus- und Weiterbildungsbeitrag ...

20.5

a)

b)

Beiträge der Arbeitnehmenden Alle unterstellten Arbeitnehmenden entrichten einen ... Vollzugskostenbeitrag von 20 Franken pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von 5 Franken pro Monat, Total von 25 Franken pro Monat.

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen (Beiträge Lernende siehe Anhang 2 GAV).

Beiträge der Arbeitgeber Alle ... unterstellten Arbeitgeber entrichten für die ... unterstellten Arbeitnehmenden ihrerseits einen ... Vollzugskostenbeitrag von 20 Franken pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von 5 Franken pro Monat, Total von 25 Franken pro Monat.

Dieser Beitrag (unter Beachtung von Art. 20.2 GAV) sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PLK zu überweisen.

...

Anhang 2

Zusatzreglement Lernende ... Die im GAV festgelegten Bestimmungen sowie die beschriebenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Lernenden der ... unterstellten Betriebe. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.

...

Für die ... Lernenden sind Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Die Verwendung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Höhe der Vollzugskostenbeiträge für Lernende beläuft sich auf 4 Franken pro Monat. 1 Franken pro Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge bei den Lernenden auf 5 Franken pro Monat. Der Anteil der Vollzugskostenbeiträge für die Arbeitgeber beläuft sich auf 4 Franken pro Monat. 1 Franken pro Monat wird zudem für die Ausbildung abgezogen. Total belaufen sich die Abzüge für die Arbeitgeber auf 5 Franken pro Monat. Betreffend Beitragspflicht gelten die Bestimmungen des GAV Artikel 20.5 und 20.6.

...

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

16. Februar 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

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BBl 2016