Sammelfrist bis 29. Mai 2018

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 8. November 2016 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide», nachdem das Initiativkomitee sich am 27. Oktober 2016 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 8. November 2016 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2016-3142

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Perrochet Jean-Denis, Grand Rue 33, 2012 Auvernier 2. Kuhn Etienne, chemin des Cerisiers 9, 1588 Cudrefin 3. Dusong Michael, rue de la Dîme 79, 2000 Neuchâtel 4. de Meuron Olivier, rue des Longschamps 24, 2068 Hauterive 5. Berset Laurent, chemin des Gruerins 3, 2068 Hauterive 6. Kobel Stéphane, chemin des Rochettes 48, 2072 St-Blaise 7. Mitchell Edward, avenue Soguel 21, 2035 Corcelles

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide», chemin des Cerisiers 9, 1588 Cudrefin und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 29. November 2016.

15. November 2016

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 74 Abs. 2bis Der Einsatz synthetischer Pestizide in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege ist verboten. Die Einfuhr zu gewerblichen Zwecken von Lebensmitteln, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, ist verboten.

2bis

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74 Abs. 2bis Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74 Absatz 2 bis tritt spätestens zehn Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

1

Der Bundesrat erlässt vorübergehend auf dem Verordnungsweg die notwendigen Ausführungsbestimmungen und achtet dabei auf eine schrittweise Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2bis.

2

Solange Artikel 74 Absatz 2bis nicht vollständig umgesetzt ist, darf der Bundesrat vorübergehend unverarbeitete Lebensmittel, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, nur dann bewilligen, wenn sie zur Abwehr einer gravierenden Bedrohung von Mensch oder Natur unverzichtbar sind, namentlich einer schweren Mangellage oder einer ausserordentlichen Bedrohung von Landwirtschaft, Natur oder Mensch.

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Eidgenössische Volksinitiative

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