Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Zweck und Massnahmen Art. 1 Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.

1

Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für: 2

1 2

a.

die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;

b.

die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;

BBl 2016 6377 SR 861

2016-0587

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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

c.

BBl 2016

Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder und für Projekte mit Innovationscharakter Art. 3 Abs. 4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

4

Gliederungstitel vor Art. 3a

2a. Abschnitt: Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern Art. 3a

Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung können Kantonen gewährt werden, die gewährleisten, die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren. Als Referenz für den Vergleich gilt das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen. Von Kantonen oder Gemeinden gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber an die Erhöhung der Subventionen werden angerechnet.

1

Die Finanzhilfen können Kantonen gewährt werden, wenn die Finanzierung der Erhöhung der Subventionen langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

2

Sie können einem Kanton während der Laufzeit dieses Gesetzes nur einmal gewährt werden.

3

Art. 3b

Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern können Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen sowie natürlichen Personen gewährt werden.

1

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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

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Sie können für Projekte gewährt werden, die darauf abzielen, die familienergänzenden Betreuungsangebote auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene besser auf die Bedürfnisse der Eltern abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Projekte, die: 2

3

a.

umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen;

b.

Betreuungsangebote für Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten oder flexiblen Arbeitseinsätzen bereitstellen; oder

c.

Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich in Randzeiten oder während der Schulferien bereitstellen.

Die Projekte müssen den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

Gliederungstitel vor Art. 4

2b. Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen Art. 4 Abs. 1, 2 und 2bis Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. und nach dem 2a. Abschnitt je einen mehrjährigen Verpflichtungskredit.

1

2

Aufgehoben

Für Projekte mit Innovationscharakter (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

2bis

Art. 5 Abs. 3bis und 3ter Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 3a) werden während der ersten drei Jahre der Subventionserhöhung gewährt. Sie betragen im ersten Jahr 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der Subventionserhöhung.

3bis

Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (Art. 3b) decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

3ter

Art. 6 Abs. 5 und 6 Die Kantone müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3a vor der Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung einreichen.

5

Kantone, Gemeinden, weitere juristische sowie natürliche Personen müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3b vor Beginn des Projekts einreichen. Sofern 6

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es sich nicht um ein Gesuch eines Kantons handelt, ist dem Gesuch eine Stellungnahme der betreffenden Kantone beizulegen.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3 Entscheid und Leistungsverträge Es entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

3

Art. 9

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Das BSV gewährt Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt längstens bis zum 31. Januar 2019.

Art. 10 Abs. 6 6

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum ... verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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