Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich

Entwurf

(Gentechnikgesetz, GTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst: I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert: Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 104 Absatz 2 und 3 Buchstabe b, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 6 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Art. 7

Koexistenz

Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigen.

1

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Koexistenz von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen sowie der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Insbesondere kann er den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Parzellen mit gentechnisch veränderten Organismen vorschreiben: 2

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BBl 2016 6521 SR 814.91 SR 101

2012-1631

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Gentechnikgesetz

BBl 2016

a.

Isolationsabstände einzuhalten und Massnahmen zur Beschränkung des Pollenflugs sowie der weiteren Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen zu treffen;

b.

Behörden und benachbarte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie benachbarte Bienenhalterinnen und Bienenhalter zu informieren und zu dokumentieren;

c.

Massnahmen betreffend den unerwünschten Durchwuchs zu treffen;

d.

Qualitätssicherungsvorschriften einzuhalten.

Gibt es Gründe zur Annahme, dass die Bestimmungen nach Absatz 2 nicht eingehalten worden sind und eine Überprüfung auf unerwünschten Eintrag von gentechnisch verändertem Erbmaterial in nicht gentechnisch veränderte Kulturen erforderlich ist, so ist der Sachverhalt von der zuständigen Behörde auf Antrag der benachbarten Bewirtschafterin oder des benachbarten Bewirtschafters oder der benachbarten Bienenhalterin oder des benachbarten Bienenhalters festzustellen.

3

Sind die Bestimmungen nach Absatz 2 nicht eingehalten worden, so sind die durch die Überprüfung entstehenden Kosten von der Bewirtschafterin oder vom Bewirtschafter der betroffenen Parzelle mit gentechnisch veränderten Organismen zu tragen, auch wenn kein Schaden im Sinne von Artikel 30 entstanden ist.

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Art. 15a

Ausbildung

Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind. Der Bundesrat kann Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Dauer der erforderlichen Ausbildung erlassen.

Art. 16 Abs. 2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von unerwünschten Vermischungen. Er berücksichtigt dabei die gesamte Produktionskette sowie übernationale Empfehlungen und die Aussenhandelsbeziehungen.

2

Gliederungstitel vor Art. 19a

3. Abschnitt: GVO-Anbaugebiete Art. 19a

Grundsatz

Der Anbau von Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, darf nur in einem anerkannten Gebiet (GVO-Anbaugebiet) stattfinden.

1

Vorbehalten bleiben Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen.

2

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Gentechnikgesetz

Art. 19b 1

BBl 2016

Anerkennungsvoraussetzungen

GVO-Anbaugebiete müssen: a.

sich auf eine oder mehrere bestimmte Kulturarten beziehen;

b.

eine zusammenhängende Fläche bilden;

c.

möglichst durch landschaftlich leicht wahrnehmbare natürliche oder künstliche Strukturelemente abgegrenzt sein;

d.

durch eine Trägerschaft organisiert sein, die sämtliche Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vertritt, welche im betreffenden Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte produzieren; und

e.

mit zweckmässigen Massnahmen für mindestens vier Jahre gesichert sein.

Der Bundesrat erlässt konkretisierende Vorschriften. Er kann insbesondere den kulturartspezifischen Mindestumfang an landwirtschaftlicher Nutzfläche bestimmen, der sich am Ziel, eigene Produktionsketten zu gewährleisten, orientiert.

2

Art. 19c

Gesuchstellung und Anbauverzeichnis

Gesuche um Anerkennung als GVO-Anbaugebiet sind dem Bund von der Trägerschaft einzureichen.

1

Die Trägerschaft muss aufzeigen, wie den Anforderungen von Artikel 7 und 19b nachgekommen wird.

2

Der Bund führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in den GVO-Anbaugebieten. Der Zugang zum Verzeichnis wird verweigert, wenn das schutzwürdige Interesse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters an der Vertraulichkeit von Informationen überwiegt.

3

Art. 24a

Umweltmonitoring

Der Bund sorgt für den Aufbau und den Betrieb eines Monitoringsystems, mit dem unerwünschte Verbreitungen von gentechnisch veränderten Organismen festgestellt sowie mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial frühzeitig erkannt werden können.

1

Die Kantone teilen dem Bund verfügbare Informationen und Daten, die für das Umweltmonitoring von Bedeutung sind, mit.

2

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Gentechnikgesetz

BBl 2016

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 35 Sachüberschrift Strafbestimmungen Art. 35a

Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a.

Verbot von Tätigkeiten;

b.

Entzug von Bewilligungen;

c.

kostenpflichtige Ersatzvornahme;

d.

Beschlagnahme;

e.

Einziehung und Vernichtung;

f.

Belastung mit einem Betrag bis 10 000 Franken oder bis zum Gegenwert des Brutto-Erlöses von unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten.

Art. 37a

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 keine Bewilligungen erteilt werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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