10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2015 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

2015-2176

1033

BBl 2016

1034

BBl 2016

10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2015 vom 13. Januar 2016

1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 42. Bericht über zolltarifarische Massnahmen. Der Bericht betrifft Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 im Jahr 2015 getroffen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Die im Generaltarif im Anhang zum Zolltarifgesetz festgelegten Zollansätze für gewisse textile Vormaterialien der Zolltarifkapitel 50­60 sind für vier Jahre vorübergehend auf 0 festgelegt worden, um zugunsten der Schweizer Textilindustrie die allgemeinen Handelsbedingungen zu verbessern, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Hauptkonkurrenten in der EU zu schaffen und die administrative Belastung der Firmen zu reduzieren. Der Verzicht auf die Erhebung von Zöllen wird in den Jahren 2016­2019 zu jährlichen Mindereinnahmen von ungefähr 3 Millionen Franken führen. Mit der Massnahme wird die Konkurrenzfähigkeit der in hohem Masse exportorientierten Textilbranche gestärkt. Zudem sind positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu erwarten.

Das Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, wurde im Jahr 2015 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 18 500 auf 36 750 Tonnen erhöht. Die kühle Witterung im Frühjahr 2015 verzögerte die Schweizer Frühkartoffelernte, was eine Erhöhung des Teilzollkontingents für die Warenkategorie Speisekartoffeln um 2000 Tonnen erforderte. Um den Bedarf an Saatkartoffeln im Frühjahr 2016 zu decken, wurde das Teilzollkontingent um weitere 1500 Tonnen erhöht. Wegen der überdurchschnittlich warmen und trockenen Witterung im Sommer war die Ernte 2015 mengenmässig kleiner und enthielt verhältnismässig viele kleine Knollen.

Deshalb wurde das Teilzollkontingent für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln nochmals um 15 000 Tonnen erhöht.

Die 2015 herrschenden, extremen Witterungsbedingungen hatten eine kleine Kartoffelernte zur Folge. Der Markt konnte deshalb zu Beginn des Jahres 2016 nicht allein 1035

BBl 2016

mit inländischen Speise- und Veredelungskartoffeln und mit Freigaben des Zollkontingents versorgt werden. Zur Deckung des Bedarfs wurde deshalb das Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, für 2016 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 35 000 auf 53 250 Tonnen erhöht. Für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln wurden zusätzlich 20 000 Tonnen und für die Warenkategorie Speisekartoffeln 15 000 Tonnen zum Import freigegeben.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2015 wurde das Teilzollkontingent für Konsumeier von 16 428 Tonnen für die Jahre 2015 und 2016 um je 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht. Mit dieser Massnahme wird eine Unterversorgung des inländischen Eiermarktes verhindert. Während dieser Zeit wird Schweizer Eierproduzenten die Möglichkeit gegeben, die Produktionskapazitäten zur Deckung des zunehmenden inländischen Bedarfs, der vor allem wegen des Bevölkerungswachstums entstanden ist, zu erhöhen.

Die inländische Ernte an mahlfähigem Brotgetreide des Jahres 2014 war qualitativ und quantitativ unterdurchschnittlich. Das Zollkontingent Brotgetreide im Umfang von 70 000 Tonnen wurde deshalb am 1. Juli 2015 um 20 000 Tonnen auf 90 000 Tonnen erhöht, um den Bedarf bis zum Anschluss an die Ernte 2015 zu decken. Die Freigabe der zusätzlichen Kontingentsmengen erfolgte am 1. Juli (15 000 Tonnen) und am 1. Oktober 2015 (5000 Tonnen). Für das Jahr 2016 sind die Freigabemengen für das Zollkontingent Brotgetreide am 1. Januar und 1. April (je 20 000 Tonnen) sowie am 1. Juli und 1. Oktober (je 15 000 Tonnen) festgelegt worden. Damit sind die Freigabemengen gleich aufgeteilt wie in früheren Jahren.

Ab der Kontingentsperiode 2016 werden die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung des Zuschlagspreises bei der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 und der Schlachtviehverordnung vom 23. November 2003 aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben.

Die Bestimmung, dass nur Personen, die unter anderem über eigene Verarbeitungskapazitäten verfügen, Grobgetreide zur menschlichen Ernährung (Hafer, Gerste und Mais) zum Kontingentszollansatz importieren dürfen, wurde zugunsten eines administrativ effizienteren Verfahrens aufgehoben.

Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung wird seit dem
1. Januar 2016 in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt freigegeben, um sicherzustellen, dass auch im vierten Quartal eine Kontingentsmenge zur Verfügung steht. Die erste Tranche von 3000 Tieren gilt für die ganze Kontingentsperiode und die zweite Tranche von 822 Tieren wird ab dem 1. Oktober des betreffenden Jahres für den Rest der Kontingentsperiode freigegeben.

Vom 15. September bis 31. Oktober 2015 befreite das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung frischen und silierten Mais der Zolltarifnummer 2308.0050 vorübergehend von Zöllen (Senkung des Zollansatzes auf 0) und senkte die Garantiefondsbeiträge von 5 auf 2 Franken je 100 kg. Somit galten für diese Produkte mit hohem Wassergehalt vorübergehend und in Abweichung von Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung tiefere Zollabgaben als für andere Futtermittel der gleichen Tarifnummer. Die Massnahme erfolgte, da die Raufutterernte wegen der Trockenheit vor allem in der Nordwestschweiz gering war.

1036

BBl 2016

Erfahrungen im Vollzug gaben den Anlass, den Begriff «Nierstück» in der Schlachtviehverordnung zu präzisieren. «Nierstück» bezeichnet ein bestimmtes Fleischstück der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 «Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden». Die neue Definition erleichtert die Einfuhrveranlagung solcher Waren.

1.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente; Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente sowie Anpassungen der Grenzbelastungen bei Zucker und Getreide sowie bei Produkten mit Schwellenpreis werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19813 hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Massnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet, die der Bundesrat gestützt auf das ZTG im Jahr 2015 beschlossen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz wurden 2015 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, mit denen die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

1 2 3

SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91

1037

BBl 2016

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Verordnung vom 18. November 2015 über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien (AS 2015 4935)

Vorübergehender Verzicht, auf textilen Vormaterialien Zölle zu erheben Die ursprünglich zum Schutz der einheimischen Textilindustrie festgelegten, im Vergleich zu anderen Industrieerzeugnissen hohen Zollansätze wirken sich heute zum Nachteil der Textilindustrie aus, da sie die Beschaffung benötigter Vormaterialien zusätzlich verteuern. Aus diesem Grund beantragte die Textilindustrie, für bestimmte textile Vormaterialien der Zolltarifkapitel 50­60 vorübergehend Zollfreiheit vorzusehen. Damit sollen eine Verbesserung der allgemeinen Handelsbedingungen, die Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Hauptkonkurrenten in der EU und eine administrative Entlastung erreicht und die Konkurrenzfähigkeit der in hohem Masse exportorientierten Textilbranche im Speziellen und der Volkswirtschaft im Allgemeinen gestärkt werden.

Die bei der Einfuhr anwendbaren Zollansätze sind im Generaltarif, das heisst in den Anhängen 1 und 2 des ZTG, festgelegt. Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, ist der Bundesrat ermächtigt, entweder Zollansätze (unbefristet) angemessen herabzusetzen oder anzuordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b ZTG). Die Entwicklung in den letzten Jahren stellt die Textilbranche vor neue Herausforderungen, weshalb die geltende Zollbelastung für die Branche einen erheblichen Kostenfaktor darstellen kann, jedenfalls in Bezug auf die Konkurrenzfähigkeit mit dem Ausland. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die im ZTG genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des ZTG wird seit dem 1. Januar 2016 während vier Jahren auf die Erhebung von Zöllen auf gewissen textilen Vormaterialien verzichtet. Die Zollansätze für Waren von insgesamt 60 Tariflinien des Zolltarifs weichen somit vorübergehend von den im Generaltarif festgelegten Zollansätzen ab. Bei 14 der 60 Tariflinien beschränkt sich die Zollfreiheit auf Waren, die weder in Aufmachung für den Einzelverkauf noch gebrauchsfertig eingeführt werden. Somit sind nur die Zollansätze von Waren betroffen, welche die verarbeitende schweizerische Industrie als Vorprodukte benötigt. Die Zollexpertenkommission als beratendes Organ des Bundesrates
hat sich im Rahmen einer Anhörung in zustimmendem Sinne geäussert. Der Verzicht auf die Erhebung von Zöllen steht in Einklang mit den Bindungsverpflichtungen der Schweiz in der WTO, der Liste LIX SchweizLiechtenstein4. Nicht betroffen von der Änderung sind das Abkommen vom 22. Juli 19725 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen 4

5

Die Liste LIX Schweiz-Liechtenstein ist im Generaltarif enthalten. Der Generaltarif kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung kostenlos abgerufen werden unter: www.ezv.admin.ch > Information Firmen > Zolltarif - Tares > Rechtliche Grundlagen zum Zolltarif > Generaltarif SR 0.632.401

1038

BBl 2016

Wirtschaftsgemeinschaft sowie das Übereinkommen vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) und weitere im Rahmen der EFTA oder bilateral abgeschlossene Freihandelsabkommen.

Der vorübergehende Verzicht auf die Zollerhebung wird zu einer jährlichen Minderung der Zolleinnahmen von voraussichtlich 3 Millionen Franken führen. Diese Summe ist den zu erwartenden positiven Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft gegenüber zu stellen. Mit dieser Massnahme werden die Produktionskosten gesenkt und die Effizienz in der Wertschöpfungskette gesteigert. Die Benachteiligung gegenüber der Konkurrenz in der EU wird so weit als möglich beseitigt. Im Weiteren verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit der Textilindustrie insgesamt, indem die Fähigkeit zur Entwicklung neuer Produkte gestärkt wird. Die zu erwartenden Gewinne begünstigen das Investitionsklima, sodass Investitionen in neue Produktionsstrukturen fliessen, die wegen der verbesserten Wettbewerbsfähigkeit wiederum den Export steigern können. Zudem werden dadurch in einer kritischen Phase der Konjunkturentwicklung bestehende Arbeitsplätze gesichert, und es bietet sich die Chance, in- und ausserhalb der Branche neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderungen vom 27. April, 10. September, 12. Oktober und 7. Dezember 2015 (AS 2015 1209 3625 4053 5199) Vorübergehende Erhöhungen im Jahr 2015 des Zollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln Zu Beginn des Jahres 2015 war der Absatz von Lagerkartoffeln aus der Ernte 2014 und von Importkartoffeln ausserordentlich hoch. Zudem verzögerte sich wegen der Witterung die Inlandernte von Frühkartoffeln. Um eine konstante Marktversorgung sicherzustellen, erhöhte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, in Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) von 18 250 Tonnen vorübergehend um 2000 Tonnen auf 20 250 Tonnen, zur Einfuhr vom 15. Mai bis 12. Juni 2015.

Die für Saatkartoffeln reservierte jährliche Menge von 2500 Tonnen des Teilzollkontingents Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, wurde im Berichtsjahr aufgrund der hohen Nachfrage bereits im Frühjahr importiert. Um die Einfuhr qualitativ hochwertiger Saatkartoffeln für den Anbau 2016 bereits im Herbst 2015 zu ermöglichen, wurde die für Saatkartoffeln reservierte Menge des Teilzollkontingents vorübergehend um 1500 Tonnen auf 4000 Tonnen erhöht. Die Einfuhr war auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 beschränkt. Das gesamte Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, erhöhte sich somit vorübergehend auf 21 750 Tonnen.

6

SR 0.632.31

1039

BBl 2016

Wegen der überdurchschnittlich warmen und trockenen Witterung während des Sommers 2015 war die Kartoffelernte mengenmässig rund 20 Prozent tiefer als im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Zudem wurden verhältnismässig viele kleine Knollen geerntet. Um die Versorgung mit Veredelungskartoffeln sicherzustellen, erhöhte das BLW auf Antrag der Branchenorganisation das Teilzollkontingent Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, nochmals um 15 000 Tonnen zur Einfuhr vom 1. November bis 31. Dezember 2015. Das Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, betrug somit vorübergehend 36 750 Tonnen.

Die Änderungen vom 27. April, 10. September und 12. Oktober 2015 waren bis Ende 2015 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, für das Jahr 2016 Die während des Jahres 2015 herrschenden, extremen Witterungsbedingungen hatten eine kleine Kartoffelernte und somit eine ungenügende Versorgung mit Speise- und Veredelungskartoffeln zur Folge. Der Lagerbestand war Ende Oktober 2015 bei Veredelungskartoffeln um 24 Prozent und bei Speisekartoffeln um 31 Prozent kleiner als im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Marktversorgung im Jahr 2016 hat das BLW auf Antrag der Branchenorganisation das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, daher wie folgt vorübergehend von 18 250 Tonnen um 35 000 Tonnen auf 53 250 Tonnen erhöht: ­

auf den 1. Januar 2016 um 20 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 30. Juni 2016 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln;

­

auf den 1. Februar 2016 um 15 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 15. Juni 2016 für die Warenkategorie Speisekartoffeln.

Änderung vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1759) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier Um in den Jahren 2015 und 2016 eine Unterversorgung des inländischen Eiermarktes zu verhindern, wurde das Teilzollkontingent Konsumeier Nr. 09.1 in Anhang 3 der AEV vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 sowie für das ganze Jahr 2016 vorübergehend um je 1000 Tonnen brutto pro Jahr erhöht. Die Massnahme dient dazu, eine genügende Versorgung der inländischen Bevölkerung mit Konsumeiern sicherzustellen. Gleichzeitig erhalten Eierproduzentinnen und -produzenten die Gelegenheit, die Produktionskapazitäten zu erhöhen, um sie an die wegen des Bevölkerungswachstums der letzten Jahre gestiegene Nachfrage anzupassen.

Die Änderung vom 20. Mai 2015 ist befristet. Die Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier für das Jahr 2015 war bis Ende 2015 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG). Die das Jahr 2016

1040

BBl 2016

betreffende Erhöhung ist zum Berichtszeitpunkt in Kraft und unterliegt aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 ZTG der nachträglichen Genehmigung.

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Brotgetreide Der Bundesrat hat das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide in Anhang 3 der AEV für das Jahr 2015 im Umfang von 70 000 Tonnen vorübergehend um 20 000 Tonnen auf 90 000 Tonnen erhöht. Damit wurden bis zum Anschluss an die Ernte 2015 ausreichende Importmöglichkeiten für Brotgetreide geschaffen. Um eine konstant hohe Mehlqualität sicherzustellen, die nicht allein mit einheimischem Brotgetreide aus der qualitativ schlechten Ernte 2014 erreicht werden konnte, waren zusätzliche Einfuhren nötig.

Die Änderung vom 20. Mai 2015 war bis Ende 2015 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 20. Mai und 28. Oktober 2015 (AS 2015 1761 4547) Zollkontingent für Brotgetreide: Festlegung der Freigabemengen für die vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents im Jahr 2015 und der Freigabemengen im Jahr 2016 Aufgrund der Erhöhung des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide in Anhang 3 der AEV um 20 000 Tonnen hat das BLW die Freigabemengen für Einfuhren des Jahres 2015 in Anhang 4 der AEV am 20. Mai 2015 angepasst. Am 1. Juli 2015 wurden 15 000 Tonnen und am 1. Oktober 5 000 Tonnen freigegeben.

Für das Jahr 2016 hat das BLW am 28. Oktober 2015 die Freigabemengen des Zollkontingents für Brotgetreide im Umfang von 70 000 Tonnen in folgende Tranchen aufgeteilt: am 1. Januar und 1. April je 20 000 Tonnen sowie am 1. Juli und 1. Oktober je 15 000 Tonnen. Die zeitliche Aufteilung der Freigabenmengen erfolgt somit wieder im Rahmen früherer Jahre. Das Zollkontingent wird wie üblich in der Reihenfolge der Zollanmeldungen verteilt.

Änderung vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4545) Aufhebung der Bestimmungen zur Einfuhr vor Zahlung des Zuschlagspreises bei der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen Die Bestimmung, wonach bei der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen Waren nur dann zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden können, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist, sollte verhindern, dass ersteigerte Kontingentsanteile ausgenützt werden, bevor der Zuschlagspreis bezahlt ist. Die ordentlichen Zahlungsfristen von 30 bis 150 Tagen (je nach Art der Kontingentsanteile und Dauer der Zuteilung) wurden dadurch zum Teil erheblich verkürzt. Wurden Waren innerhalb des Kontingents importiert, ohne dass vorher der Zuschlagspreis bezahlt 1041

BBl 2016

worden war, so stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) den Importeuren die Differenz zwischen KZA und Ausserkontingentszollansatz in Rechnung. Die eingeführte Warenpartie wurde somit behandelt, wie wenn sie ausserhalb des Kontingents importiert worden wäre. Von der Verpflichtung, den Zuschlagspreis vor der ersten Einfuhr zu bezahlen, konnten sich die Importeure mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) entbinden.

Das Bundesgericht hat das Einfordern der Zolldifferenz bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Zuschlagspreises in seinem Entscheid vom 24. Januar 20147 als unverhältnismässig erachtet. Die betreffenden Bestimmungen hätten daher angepasst werden müssen. Mit Blick auf die administrative Entlastung der Importeure sind die Bestimmungen in Artikel 19 Absätze 3 und 4 der AEV auf den 1. Januar 2016 gänzlich aufgehoben worden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Bezahlung des Zuschlagspreises, die Fristen und das Mahnwesen sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Mit der Änderung vom 28. Oktober 2015 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

Administrative Vereinfachungen beim Import von Grobgetreide im Rahmen des Zollkontingents Bisher durfte Grobgetreide (Gerste, Hafer und Mais) zur menschlichen Ernährung im Rahmen des Zollkontingents Nr. 28 einführen, wer unter anderem über entsprechende Verarbeitungsanlagen verfügte, die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeitete, Gewähr dafür bot, dass bei festgelegten Minimalausbeuten Produkte hergestellt wurden, die sich zur menschlichen Ernährung eigneten, und sich verpflichtete, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht wurden. Das BLW entschied jeweils über eingereichte Gesuche nach Massgabe der Einhaltung der erwähnten Voraussetzungen. Die rechtlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum KZA standen jedoch in Widerspruch zu den Grundsätzen einer liberalen und administrativ effizienten Marktordnung. Die Bestimmungen in Artikel 29 Absätze 2 und 3 AEV sind deshalb vereinfacht worden. Von den bisherigen Bestimmungen wurde einzig übernommen, dass aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide
im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden müssen. Wer Grobgetreide einführt oder weiterverkauft, muss zudem bei der EZV eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen und die Zolldifferenz nachzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es werden keine Auswirkungen auf andere Märkte erwartet.

Mit der Änderung vom 28. Oktober 2015 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

7

BGE 140 II 194

1042

BBl 2016

Staffelung der Freigabe des Zollkontingents für Tiere der Pferdegattung Das Zollkontingent Nr. 01 für Tiere der Pferdegattung in Anhang 3 der AEV wurde bisher ohne zeitliche Staffelung ab dem 1. Januar für das ganze Kalenderjahr freigegeben. Seit das Zollkontingent im Jahr 2010 dauerhaft um 500 Tiere erhöht wurde, umfasst es 3822 Tiere. Im Ausland finden in den Monaten Oktober bis Dezember wichtige Verkaufsauktionen für Pferde statt. Da das Kontingent zu dieser Zeit jeweils bereits ausgeschöpft war, konnten die im Ausland erworbenen Pferde nicht mehr während der laufenden Kontingentsperiode zum KZA eingeführt werden.

Personen, die Pferde sofort einführen wollten, hätten daher den wesentlich höheren Ausserkontingentszollansatz entrichten müssen. Mit der Änderung von Artikel 27 AEV wird die erste Tranche am 1. Januar zur Einfuhr freigegeben; sie umfasst 3000 Tiere. Eine allfällige Kontingentserhöhung würde auch mit dieser Tranche freigegeben. Die zweite Tranche von 822 Tieren wird am 1. Oktober zur Einfuhr freigegeben. Mit der zeitlich gestaffelten Freigabe des Zollkontingents wird sichergestellt, dass auch im vierten Quartal Pferde zum KZA eingeführt werden können.

Die Änderung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt erstmals für die Kontingentsperiode 2016.

Verordnung vom 7. September 2015 über einen reduzierten Zollansatz für Maispflanzen zu Futterzwecken (AS 2015 3081) Vorübergehende Aufhebung der Zollbelastung von Maispflanzen zu Futterzwecken Die im Sommer des Berichtsjahres aufgetretene Trockenheit führte vor allem in der Nordwestschweiz zu einer Verknappung der Raufutterversorgung. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988 (LwG) hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung für frische und silierte Waren mit einem Gehalt an Trockensubstanz von höchstens 60 Gewichtsprozenten der Tarifnummer 2308.0050 den Zollansatz vorübergehend aufgehoben. Der Zollansatz wurde für die Zeit vom 15. September bis 31. Oktober 2015 in Abweichung zu dem in Anhang 2 AEV für Waren der erwähnten Tarifnummer geltenden Zollansatz festgelegt. Gleichzeitig wurde der Garantiefondsbeitrag (GFB) vorübergehend von 5 auf 2 Franken je 100 kg gesenkt.

Die befristete Senkung des Zollansatzes ermöglichte den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten, dürrebedingte Ertragsausfälle mit Einfuhren von Silomais auszugleichen. Unter der Tarifnummer 2308.0050 werden verschiedene Maispflanzen mit unterschiedlichem Wassergehalt eingereiht. Die Zollbelastung wird durch Maisganzpflanzen-Pellets, einem Produkt mit naturgemäss tiefem Wassergehalt, bestimmt. Die Grenzbelastung von Silomais mit einem wesentlich höheren Wassergehalt wäre mit dem geltenden Normalzollansatz von 7 Franken je 100 kg brutto und dem GFB von 5 Franken je 100 kg brutto unverhältnismässig hoch gewesen.

8

SR 910.1

1043

BBl 2016

Die Verordnung vom 7. September 2015 war bis Ende Oktober 2015 befristet. Die damit verbundene Massnahme unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.341) Änderung vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4569) Aufhebung der Bestimmungen zur Einfuhr vor Zahlung des Zuschlagspreises bei der Versteigerung von Zollkontingentsanteilen Gleich wie die entsprechenden Bestimmungen in der AEV wurden die Bestimmungen über die Einfuhr von Fleisch innerhalb des Zollkontingents vor Bezahlung des Zuschlagspreises und über die Sicherstellungen auch in der Schlachtviehverordnung (SV) aufgehoben. Der Bundesrat änderte dafür Artikel 19 und hob Artikel 20 SV auf. Der Vollzug der Bestimmungen musste aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids angepasst werden. Mit Blick auf die administrative Entlastung der Importeure sind die Bestimmungen auch in der SV auf den 1. Januar 2016 aufgehoben worden (vgl. Ausführungen zur Änderung vom 28. Oktober 2015 der AEV).

Mit der Änderung vom 28. Oktober 2015 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

Präzisierung der Definition des Begriffs «Nierstück» bei der Einfuhr innerhalb des Zollkontingents Nr. 05 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) Der Begriff «Nierstück» bezeichnet in der SV ein Fleischstück der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 «Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden». Aufgrund verschiedener im Vollzug der letzten Jahre gemachter Erfahrungen wurde dieses Fleischstück in Artikel 16 SV genauer umschrieben. Neu gelten als «Nierstücke» ganze, nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef, oder ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, die in der gleichen Anzahl und gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden.

Diese Teile dürfen nicht weiter zerkleinert oder portioniert sein. Wird ein Fleischstück als «Nierstück» zur Einfuhr angemeldet, müssen die genauer umschriebenen Anforderungen erfüllt sein. Andernfalls kann die betreffende Ware nicht innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Mit der Änderung vom 28. Oktober 2015 sind weder die Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 1 ZTG).

1044

BBl 2016

2.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente; Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente In den Artikeln 21 und 22 LwG hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt.

Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 und 2 AEV): a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden aufgrund ihres Umfangs nicht direkt im vorliegenden Bericht veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des BLW9.

Veröffentlichung der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide zur menschlichen Ernährung sowie für Produkte mit Schwellenpreis (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) werden im Berichtsjahr erstmals ausschliesslich auf der Internetseite des BLW10 veröffentlicht.

9 10

www.import.blw.admin.ch > Veröffentlichung der Zuteilung der Kontingentsanteile www.import.blw.admin.ch > Zollansätze Brotgetreide und Mehle, Futtermittel sowie Zucker

1045

BBl 2016

1046