Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien2 Unterzeichnet in Genf am 18. September 2015

Die Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet), einerseits, und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet: gestützt auf das am 17. Dezember 2009 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen Albanien und den EFTA-Staaten, nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet, gestützt auf ihr Bekenntnis, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt, gestützt auf an der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses EFTA­Albanien vom 5. Februar 2013 in Tirana sowie später geführte Gespräche über das Hinzufügen eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung zum Abkommen, gestützt auf Artikel 38 des Abkommens, vereinbaren folgende Änderungen zum Abkommen:

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

SR 0.632.311.231

2015-2175

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Änderung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Albanien. Prot.

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Art. I Der Text in Anhang I zu diesem Protokoll ersetzt die gesamte Präambel.

Art. II Artikel 1 («Ziele») Absatz 2 des Abkommens wird durch einen neuen Buchstaben c ergänzt; die auf den neuen Buchstaben c folgenden Buchstaben werden entsprechend umbenannt. Der neue Buchstabe c lautet wie folgt: «(c) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;» Art. III Der Text in Anhang II zu diesem Protokoll wird als neues 6. Kapitel eingefügt; die Nummerierung der auf das neue 6. Kapitel folgenden Kapitel und Artikel wird entsprechend angepasst.

Art. IV Der Verweis auf «Artikel 33» in Absatz 3 von Artikel 32 («Konsultationen») des Abkommens wird durch einen Verweis auf «Artikel 43» ersetzt.

Art. V Der Verweis auf «Kapitel 7» in Artikel 7 der bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen Albanien und Island, Albanien und dem Königreich Norwegen sowie Albanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird durch einen Verweis auf «Kapitel 8» ersetzt.

Art. VI Der Verweis auf «Artikel 31» in Absatz 1 von Artikel 1 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA­Albanien, die durch Beschluss 1 von 2013 des Gemischten Ausschusses EFTA­Albanien verabschiedet wurde, wird durch einen Verweis auf «Artikel 41» ersetzt.

Art. VII Die oben stehenden Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft; dieser notifiziert die anderen Vertragsparteien.

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Art. VIII Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Wortlaut dieses Protokolls beim Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll zur Änderung des Abkommens unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 18. September 2015, in einer Urschrift in englischer Sprache. Diese wird beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften davon übermittelt.

Für die Republik Albanien:

Für Island:

...

...

Für das Fürstentum Liechtenstein: ...

Für das Königreich Norwegen: ...

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: ...

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Anhang I «Präambel Die Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet), einerseits und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet), andererseits nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen Albanien einerseits und den EFTA-Staaten andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation4 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), denen sie angehören; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; 3 4

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SR 0.120 SR 0.820

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entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTOAbkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen; ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:»

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SR 0.632.20

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Anhang II

«6. Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 31

Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung von 1972 über die Umwelt des Menschen, die Rio-Erklärung von 1992 über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21 von 1992 für Umwelt und Entwicklung, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, den Aktionsplan von Johannesburg von 2002 für nachhaltige Entwicklung, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie an die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 32

Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handelsund investitionsrelevante Aspekte von Arbeits-6 und Umweltfragen betreffen.

Art. 33

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 35 und 36 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.

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Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

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2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 34

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1. Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst.

2. Vorbehältlich Artikel 33 darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.

Art. 35

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO7 und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen von 2006 zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen 7

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Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 36

Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, die in den in Artikel 31 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 37

Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

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Art. 38

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Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 39

Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 42 in Anspruch nehmen; dies gilt nicht für den letzten Satz von Absatz 3.

Art. 40

Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.»

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