Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 25. Juli 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 3. Oktober 2000, vom 8. Juni 2005, vom 13. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 14. Januar 2010, vom 29. Juni 2010, vom 11. September 2012 und vom 6. März 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 3. Oktober 2000 und vom 29. Juni 2010 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Gleisbau werden wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2000 5185, 2005 3949, 2007 6101, 2008 8601, 2010 279 5047, 2012 8067, 2014 2355

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau. BRB

BBl 2016

III Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Verlängerung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau vom 14. Dezember 2015 Redaktionelle Anpassungen mittels Globalverweis: Der GAV Gleisbau 2016 entspricht dem Text des bisherigen GAV Gleisbau 2012 vom 28. März 2012. Zudem sind im gesamten bisherigen Text des GAV Gleisbau die Verweise auf alte Fassungen des LMV für das Bauhauptgewerbe neu als Verweise auf den LMV 2016 zu verstehen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

25. Juli 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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