Originaltext

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014­2020 Abgeschlossen am ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Die Europäische Union, nachstehend «Union» genannt und Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, im Folgenden «die Parteien» genannt gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 (nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union errichtete mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.3 (2) Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit der Schweiz dar.

1 2 3

BBl 2016 5121 SR 0.362.31 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150, 20.5.2014, S. 143).

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(3) Da die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates4 sich unmittelbar auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 auswirkt und dabei deren Rechtsrahmen berührt, und da die im Assoziierungsabkommen mit der Schweiz vorgesehenen Verfahren zur Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, die der Schweiz notifiziert wurde, angewendet wurden, anerkennen die Parteien, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit der Schweiz darstellt, soweit sie für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.

(4) Artikel 5(7) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten ­ darunter die Schweiz ­ am Instrument entsprechend den Bestimmungen jeder Verordnung beteiligen und dass Vereinbarungen zu schliessen sind, welche die Finanzbeiträge dieser Länder festlegen und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzliche Regeln enthalten, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

(5) Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit («der ISF-Grenze und Visa») ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, der dafür bestimmt ist, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Aussengrenzen und der Visumspolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen.

(6) Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates5 sieht Vorschriften über die indirekte Mittelverwaltung vor, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, einschliesslich assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(7) Artikel 17(4) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 legt die Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Jahr 2014 von einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde gezahlt wurden, fest. Dadurch wird ein reibungsloser Übergang vom Aussengrenzenfonds zum Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet. Diesem Anliegen ist auch in der vorliegenden Vereinbarung Rechnung zu tragen. Da diese Vereinbarung
nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, muss die Förderfähigkeit von Ausgaben, die vor und bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde bezahlt wurden, sichergestellt werden, vorausgesetzt, dass die vor der förmlichen 4

5

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150, 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. L 163, 29.5.2014, S. 18).

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Benennung angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

(8) Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz an den ISF-Grenze und Visa zu erleichtern, werden ihre Beiträge für den Zeitraum 2014­2020 in fünf Jahresraten von 2016­2020 bezahlt. Von 2016­2018 sind die Jahresbeiträge als feste Beträge festgelegt, während die Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 im Jahr 2019 bestimmt werden auf Basis des Bruttosozialprodukts aller am ISF-Grenze und Visa beteiligter Staaten unter Anrechnung der effektiven Zahlungen.

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Regelungsbereich

Diese Vereinbarung legt gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 die für die Beteiligung der Schweiz am ISF-Grenze und Visa nötigen zusätzlichen Regeln fest.

Art. 2

Finanzverwaltung und -kontrolle

1. Die Schweiz ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im darauf basierenden Unionsrecht niedergelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und -kontrolle eingehalten werden.

Die Vorschriften des AEUV und des im ersten Unterabsatz genannten Sekundärrechts sind Folgende: (a) Artikel 287(1), (2) und (3) AEUV; (b) Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58(1) (c)(i), Artikel 60 und Artikel 79(2) und 108(2) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; (c) Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/20126; (d) Verordnung des Rates (Euratom, EC) Nr. 2185/967;

6

7

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, 31.12.2012, S. 1).

Verordnung (Euratom, EC) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. L 292, 15.11.1996, S. 2).

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(e) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8.

Die Parteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

2. Die Schweiz wendet die in Absatz 1 genannten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dieser Vereinbarung an.

Art. 3

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die der Schweiz unter dem ISF-Grenze und Visa zugewiesenen Fondsmittel werden nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet.

Art. 4

Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz Aufgaben in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, einschliesslich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen, Rechnungsprüfung und Kontrolle wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.

Art. 5

Vollstreckung

Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung der Schweiz. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierung der Schweiz zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission gegenüber benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane der Schweiz zuständig.

8

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248, 18.9.2013, S. 1).

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Art. 6

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Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

1. Die Schweiz: (a) bekämpft Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen, die abschreckend und so gestaltet sind, dass sie einen effektiven Schutz in der Schweiz bieten; (b) ergreift zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreift, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; und (c) koordiniert ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

2. Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325(4) AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.

Für den Fall, dass die Union gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Parteien im gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.

Art. 7

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)

Unbeschadet ihrer Rechte gemäss Artikel 5(8) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 kann die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) im Hoheitsgebiet der Schweiz im Zusammenhang mit dem ISF-Grenze und Visa Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vornehmen.

Die Behörden der Schweiz erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden können.

Art. 8

Rechnungshof

Gemäss Artikel 287(3) AEUV und gemäss dem ersten Teil, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Europäische Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz im Zusammenhang mit dem ISF-Grenze und Visa in den Räumlichkeiten von Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder 5129

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Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss Artikel 5(7) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieser Vereinbarung zustehen.

Art. 9

Öffentliche Auftragsvergabe

Die Schweiz wendet ihr einzelstaatliches Vergaberecht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang 4 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen)9 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens10 an.

Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren.

Ausserdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Jahresprogramms gemäss Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.

Art. 10

Finanzbeiträge

1. Die von der Schweiz für die Jahre 2016­2018 jährlich zu entrichtenden Beiträge zum ISF-Grenze und Visa ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen: (alle Beträge in EUR)

2016

2017

2018

Schweiz

25 106 140

25 106 140

25 106 140

2. Die Beiträge der Schweiz für die Jahre 2019 und 2020 werden gemäss ihrem jeweiligen Bruttoinlandprodukt (BIP) als Prozentsatz des BIP aller am ISF-Grenze und Visa beteiligten Staaten anhand der im Anhang beschriebenen Formel berechnet.

3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Finanzbeiträge sind von der Schweiz unabhängig vom Datum der Verabschiedung ihres nationalen Programms gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bezahlbar.

9 10

SR 0.632.231.422. ABl. L 336, 23.12.1994, S. 273.

SR 0.172.052.68. ABl. L 114, 30.4.2002, S. 430.

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Verwendung der Finanzbeiträge

1. Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen von 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen: (a) 75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; (b) 15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, falls die massgeblichen Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 erlassen werden; (c) 10 % für Unionsmassnahmen gemäss Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und Soforthilfe gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Falls der Betrag gemäss Buchstabe (b) nicht zugewiesen oder ausgegeben wird, weist die Kommission ihn nach dem im zweiten Unterabsatz von Artikel 5(5)(b) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 genannten Verfahren den spezifischen Tätigkeiten gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu.

Tritt diese Vereinbarung bis am 1. Juni 2017 nicht in Kraft oder findet sie nicht vorläufig Anwendung, wird der gesamte Beitrag der Schweiz gemäss Absatz 2 dieses Artikels verwendet.

2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen von 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen: (a) 40 % für die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 genannten spezifischen Tätigkeiten; (b) 50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, falls die massgeblichen Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 erlassen werden; (c) 10 % für Unionsmassnahmen gemäss Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Falls der Betrag gemäss Buchstabe (b) nicht zugewiesen oder ausgegeben wird, weist die Kommission ihn nach dem im zweiten Unterabsatz von Artikel 5(5)(b) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 genannten Verfahren den spezifischen Tätigkeiten gemäss Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu.

3. Die zusätzlichen Beträge, die für die Halbzeitüberprüfung, Unionsmassnahmen, spezifische Tätigkeiten oder das Programm zur Entwicklung von IT-Systemen zugewiesen werden, werden gemäss dem massgeblichen Verfahren verwendet, das in einer der folgenden Bestimmungen festgelegt ist: (a) Artikel 6(2) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014; (b) Artikel 8(7) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

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(c) Artikel 7(3) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; (d) zweiter Unterabsatz von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

4. Die Kommission kann jährlich bis zu EUR 181 424 der von der Schweiz geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieser Vereinbarung unterstützen.

Art. 12

Vertrauliche Behandlung von Informationen

Die aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht der Schweiz für vergleichbare Informationen vorsehen. Informationen dieser Art dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Parteien verwendet werden.

Art. 13

Benennung der zuständigen Behörde

1. Die Schweiz informiert die Kommission so bald wie möglich nach der Genehmigung des nationalen Programms über die förmliche Benennung auf Ministerialebene der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF-Grenze und Visa zuständig ist.

2. Die Benennung gemäss Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

3. Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Die Schweiz kann ihre Entscheidung über die Benennung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift die Schweiz die notwendigen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschliesslich der Aufhebung der Benennung.

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Art. 14

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Haunnshaltsjahr

Für die Zwecke dieser Vereinbarung und entsprechend Artikel 60(5) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres «N-1» und endet am 15. Oktober des Jahres «N» und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Art. 15

Förderfähigkeit von Ausgaben

Abweichend von Artikel 17(3)(b) und (4) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieser Vereinbarung gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die vor der förmlichen Benennung angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

Art. 16

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

1. Die Schweiz legt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die nach den Buchstaben (b) und (c) des ersten Unterabsatzes von Artikel 60(5) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen vor.

Abweichend von Artikel 44(1) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss dem dritten Unterabsatz von Artikel 60(5) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt die Schweiz der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den im zweiten Unterabsatz von Artikel 60(5) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Bestätigungsvermerk vor.

Die gemäss diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.

2. Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäss den von der Kommission gestützt auf Artikel 44(3) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen Mustern erstellt.

Art. 17

Bericht über die Durchführung

Abweichend von Artikel 54(1) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss dem dritten Unterabsatz von Artikel 60(5) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Schweiz der Kommission jährlich zum 15. Februar jedes Jahres bis einschliesslich 2022 einen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die Schweiz kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

Der erste Abschlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.

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Der erste Bericht bezieht sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zum Haushaltsjahr, bevor der erste Jahresbericht gemäss dem zweiten Unterabsatz vorzulegen ist.

Die Schweiz legt zum 31. Dezember 2023 ihren Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms vor.

Art. 18

Elektronisches Datenaustauschsystem

Gemäss Artikel 24(5) der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der Kommission über ein von der Kommission dafür bereitgestelltes elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt.

Art. 19

Inkrafttreten

1. Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

2. Die Parteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

3. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäss Absatz 2 in Kraft.

4. Unbeschadet etwaiger verfassungsmässiger Erfordernisse wenden die Parteien die Vereinbarung mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem ersten Tag nach ihrer Unterzeichnung vorläufig an.

Art. 20

Gültigkeit und Beendigung der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung kann von der Union oder von der Schweiz durch Notifizierung der anderen Partei beendet werden. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung endet drei Monate nach dieser Notifizierung. Zum Zeitpunkt der Beendigung noch laufende Projekte und Massnahmen werden entsprechend den in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2. Diese Vereinbarung ist beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7(4), Artikel 10(3) oder Artikel 17 beendet wird.

Art. 21

Sprachen

Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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Anhang

Formel zur Berechnung der Finanzbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 und Zahlungsangaben 1. Die Finanzbeiträge der Schweiz an den ISF-Grenze und Visa gemäss dem zweiten und dritten Unterabsatz von Artikel 5(7) der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 werden für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet: Für jedes einzelne Jahr von 2013­2017 werden die endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz, die am 31. März 2019 vorliegen, durch die Summe der für das jeweilige Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am ISF-Grenze und Visa beteiligen, dividiert. Der Durchschnitt der ermittelten fünf Prozentzahlen für die Jahre 2013­2017 wird auf den Gesamtbetrag der effektiven jährlichen Mittelzuweisungen für den ISF-Grenze und Visa für die Jahre 2014­2019 und die jährliche Verpflichtungsermächtigung für den ISF-Grenze und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission verabschiedeten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten ist, angewendet, um den Gesamtbetrag, der von der Schweiz über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF-Grenze und Visa zu bezahlen ist, zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von der Schweiz gemäss Artikel 10(1) dieser Vereinbarung effektiv geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag ihrer Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird 2019 gezahlt, die andere Hälfte 2020.

2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

Die Schweiz zahlt ihren jeweiligen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag der Fälligkeitsmonate geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

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