Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Änderung vom 19. Januar 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 2012, vom 23. April 2013, vom 12. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 30. Januar 2015 und vom 18. August 20151 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 1

Garten- und Landschaftsbau 2. Individuelle Lohnerhöhung Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmenden wird um 0.5% erhöht. Die Verteilung erfolgt individuell.

Übrige Betriebe 3. Individuelle Lohnerhöhung Die Gesamtlohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmenden wird um 0.5% erhöht. Die nach der Erhöhung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist für individuelle Lohnerhöhungen zu verwenden.

1

BBl 2012 9751, 2013 3135 8307, 2014 1601, 2015 1731 6843

2016-0080

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB

BBl 2016

Mindestlöhne ...

Es gelten folgende Mindestlöhne: a)

Garten- und Landschaftsbau (unverändert)

b)

Übrige Betriebe

Einteilung

Definition

pro Monat in Franken

pro Stunde in Franken

Obergärtner

Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.)

mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind.

5000.­

26.85

Gärtner mit eidg.

Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

4150.­

22.30

Gärtner mit eidg.

Fähigkeitszeugnis EFZ

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg.

Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).

3900.­

20.95

Gärtner mit eidg.

Berufsattest EBA

Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest).

3600.­

19.35

Gartenarbeiter A

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.

3540.­

19.--

Gartenarbeiter B

Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

3450.­

18.55

Aushilfe

Die Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.

17.50

* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB

BBl 2016

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

19. Januar 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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