Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. Februar 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. April 20162, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 55a

Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen: 1

a.

Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

b.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

2

Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.

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Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.

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BBl 2016 3515 BBl 2016 3525 SR 832.10

2016-0612

3523

Krankenversicherung. BG

BBl 2016

Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.

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II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Verlängerung der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung) Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... nach Artikel 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.

1

Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.

2

IIa Auftrag an den Bundesrat Damit fristgerecht eine Alternative zu Artikel 55a KVG in Kraft gesetzt werden kann, schickt der Bundesrat bis zum 30. Juni 2017 im Sinne des Kommissionspostulats 16.3000 der SGK-SR (Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten) sowie der Kommissionsmotion 16.3001 der SGK-NR (Gesundheitssystem. Ausgewogenes, Angebot durch Differenzierung des Taxpunktwertes) eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung.

III Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV).

Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

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Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

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