Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Änderung vom 18. März 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141, beschliesst: I Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 3bis Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.

3bis

Art. 7 Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz ... Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.

3

Art. 16 Abs. 2 Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

2

1 2

BBl 2014 4909 SR 921.0

2013-0843

2117

Waldgesetz

BBl 2016

Art. 17 Abs. 3 Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

3

Art. 19 erster Satz Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. ...

Art. 21a

Arbeitssicherheit

Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.

Art. 26

Massnahmen des Bundes

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können.

1

Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere den Umgang mit bestimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen.

2

Der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern.

3

Er unterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht.

4

Art. 27 Abs. 1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen insbesondere ihr Gebiet auf Schadorganismen.

1

Art. 27a

Vorkehrungen gegen Schadorganismen

Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.

1

Der Bund legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien fest für Massnahmen gegen Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen sind darauf auszurichten, dass: 2

2118

Waldgesetz

BBl 2016

a.

neu festgestellte Schadorganismen rechtzeitig getilgt werden;

b.

etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;

c.

zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.

Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder zu dulden.

3

Art. 28a

Vorkehrungen zum Klimawandel

Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen nachhaltig erfüllen zu können.

Gliederungstitel vor Art. 29 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 29 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1­3 1

Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.

2

3

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 34a

1a. Abschnitt: Holzförderung Art. 34a

Absatz und Verwertung von Holz

Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten.

Art. 34b

Bauten und Anlagen des Bundes

Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.

1

Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen.

2

2119

Waldgesetz

BBl 2016

Art. 37 Abs. 1bis Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

1bis

Art. 37a

Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.

1

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Art. 37b

Abfindung für Kosten

Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.

1

Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.

2

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie 2 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an: 1

2

b.

die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;

e.

Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e­g sowie 2 Bst. a Waldbewirtschaftung Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: 1

e.

die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe;

f.

Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;

2120

Waldgesetz

g.

2

BBl 2016

die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen von Gesamtkonzepten für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind, auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen und soweit Übererschliessungen verhindert werden.

Er gewährt Finanzhilfen: a.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d­g: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;

Art. 39 Abs. 3 Aufgehoben Art. 46 Abs. 3 erster Satz und 4 Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12­12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz. ...

3

Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

4

Art. 47 zweiter Satz ... Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 48a

Kostentragung durch Verursacher

Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem schuldhaften Verursacher überbunden.

Art. 49 Abs. 1bis und 3 zweiter Satz 1bis

Er koordiniert seine Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Kantone.

... Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.

3

3 4

SR 451 SR 451

2121

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Art. 50a

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Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen.

Art. 51 Abs. 2 Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet.

2

Art. 56 Abs. 3 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Artikel 21a befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.

3

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des WaG wie folgt: Art. 29 Abs. 2 2

5

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

SR 419.1; AS 2016 689

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Waldgesetz

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016

Nationalrat, 18. März 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 20166 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

6

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Waldgesetz

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980 7 Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 78 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung 8,

2. Jagdgesetz vom 20. Juni 19869 Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 78 Absatz 4, 79 und 80 Absatz 1 der Bundesverfassung10, Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz ... Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.

5

Art. 13 Abs. 3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.

3

7 8 9 10

SR 454 SR 101 SR 922.0 SR 101

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