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Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die Oberpolizeibehörden sämmtlicher Kantone, betreffend provisorische Verhaftung flüchtiger Verbrecher in auswärtigen Staaten.

(Vom 12. Dezember 1874.)

Tit.!

Es sind uns schon wiederholt Fälle bekannt geworden, daß kantonale Polizeibehörden, wenn sie genöthigt waren, die provisorische Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers zu veranlaßen, in so mangelhafter Weise an ein Schweiz. Konsulat oder an auswärtige Polizeibehörden telegraphirt haben, daß deßwegen sowohl ihre eigenen Bemühungen, als auch diejenigen der Konsulate erfolglos bleiben mußten, oder doch weitere Korrespondenzen nöthig wurden.

Um diesen Uebelständen zu begegnen, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß in mehreren Staaten die provisorische Verhaftung eines Flüchtigen nur dann mit Telegramm erlangt werden kann, wenn g l e i c h z e i t i g das nämliche Gesuch auch an den Schweiz.

Repräsentanten bei der betreffenden Regierung (schweiz- Gesandtschaft in Paris, Konsulat in Brüssel etc.) telegraphirt und in beiden Telegrammen gesagt ist, daß ein V e r h a f t s befehl gegen den F l ü c h t i g e n b e s t e h e . Es ist ferner sehr wichtig, daß in beiden Telegrammen mitgetheilt werde, daß auch an die andere Stelle

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telegraphirt worden sei, damit jeder Theil weiß, wie er sich zu verhalten hat.

Dieses Verfahren ist darum nothwendig, weil in den Auslieferungsverträgen mit Belgien (Art. (5), Frankreich (Art. 4), Portugal (Art. 10) und Rußland (Art. 10) ausdrüklich vorgeschrieben ist, daß das Gesuch um provisorische Verhaftung eines Individuums auf diplomatischem Wege gestellt werden müsse, und zwar in den.

genannten Staaten bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und in der Schweiz bei dem Bundespräsidenten.

Was Frankreich betrifft, so ist schon in dem Kreisschreiben des Bundesrathes vom 14. Januar 1870 (Bundesblatt 1870 I. 61) auf die Notwendigkeit dieses Verfahrens hingewiesen worden.

Wir müssen dieses Kreisschreiben neuerdings in Erinnerung bringen und bei diesem Anlaß auch die Beobachtung «der darin enthaltenen Instruktionen betreffend die Form der Verhatsbefehle empfehlen, zumal diese Instructionen für alle Verhaftsbefehle und nach allen Staaten passen und die Nichtbeobachtung derselben uns oft nöthigt, die zur Begründung des Auslieferungsbegehrens an den Bundesrath eingesandten Verhaftsbefehle zur Ergänzung zurükzusenden.

Schließlich benuzen wir auch diesen Anlaß, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Dezember 1874.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

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Kreisschreiben des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die Oberpolizeibehörden sämmtlicher Kantone, betreffend provisorische Verhaftung flüchtiger Verbrecher in auswärtigen Staaten. (Vom 12. Dezember 1874.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1874

Date Data Seite

885-886

Page Pagina Ref. No

10 008 436

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