2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2017­2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 17 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 20. Juni 20142, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:

Art. 1 Für Beiträge im Bereich Weiterbildung in den Jahren 2017­2020 wird ein Zahlungsrahmen von 25,7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 419.1 BBl 2016 3089

2015-2542

3347

Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 2017­2020. BB

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BBl 2016