2 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 20172020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 17 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 20. Juni 20142, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:
Art. 1 Für Beiträge im Bereich Weiterbildung in den Jahren 20172020 wird ein Zahlungsrahmen von 25,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 419.1 BBl 2016 3089
2015-2542
3347
Finanzierung der Weiterbildung in den Jahren 20172020. BB
3348
BBl 2016