Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Anerkennung der Ausbildung zur diplomierten Drogistin HF oder zum diplomierten Drogisten HF oder zur eidgenössisch diplomierten Drogistin oder zum eidgenössisch diplomierten Drogisten, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vom 24. November 2016

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (im Folgenden: Sachkenntnisverordnung), in Erwägung, dass nach Artikel 1 Absatz 1 der Sachkenntnisverordnung über Sachkenntnis verfügen muss, wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 (ChemV) an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen, oder wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt, oder wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen, die nach Artikel 69 ChemV bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, an private Verwenderinnen abgibt, in Erwägung, dass nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d3 der Sachkenntnisverordnung über das erforderliche Grundwissen verfügte, wer die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung erworben hat (Ziff. 1) oder wer während mindestens drei Jahren ununterbrochen als Giftverantwortlicher tätig gewesen ist (Ziff. 2), unter Berücksichtigung, dass diese Bestimmung seit dem 1. Dezember 2012 aufgehoben ist, in Erwägung, dass das BAG nach Artikel 4 Absatz 1 der Sachkenntnisverordnung berufliche Grund- und Weiterbildungen anerkennt, die das erforderliche Grundwissen vermitteln, in Erwägung, dass die Grundbildung zur diplomierten Drogistin HF oder zum diplomierten Drogisten HF oder zur eidgenössisch diplomierten Drogistin oder zum eidgenössisch diplomierten Drogisten das Grundwissen mit Bezug auf das am 1 2 3

SR 813.131.21 SR 813.11 Aufgehoben seit dem 1. Dezember 2012 durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6157).

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1. August 2005 in Kraft getretene Chemikalienrecht nicht ausreichend vermittelt, wenn die Grundbildung vor dem 1. August 2005 abgeschlossen wurde, in Erwägung, dass die vor dem 1. August 2005 abgeschlossene Grundbildung zur diplomierten Drogistin HF oder zum diplomierten Drogisten HF oder zur eidgenössisch diplomierten Drogistin oder zum eidgenössisch diplomierten Drogisten, ergänzt durch eine Weiterbildung mit Prüfung durch eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Prüfungsstelle für Sachkenntnis, dieses Grundwissen vermittelt, in Erwägung, dass diplomierte Drogistinnen HF oder diplomierte Drogisten HF oder eidgenössisch diplomierte Drogistinnen oder eidgenössisch diplomierte Drogisten, die ihr Diplom vor dem 1. August 2005 erworben haben und keine Weiterbildung mit Prüfung durch eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Prüfungsstelle für Sachkenntnis abgeschlossen haben, diese erforderliche Weiterbildung spätestens drei Jahre ab Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung absolvieren müssen, andernfalls sie nach Ablauf der Frist über keine Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mehr verfügen, verfügt:

1. Anerkennung a) Diplome als Drogistin HF oder Drogist HF oder als eidgenössisch diplomierte Drogistin oder eidgenössisch diplomierter Drogist, datierend nach dem 1. August 2005 Die Grundbildung zur diplomierten Drogistin HF oder zum diplomierten Drogisten HF oder zur eidgenössisch diplomierten Drogistin oder zum eidgenössisch diplomierten Drogisten, belegt durch ein Diplom datierend nach dem 1. August 2005, wird als Grundbildung anerkannt, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 der Sachkenntnisverordnung vermittelt.

b) Diplome als Drogistin HF oder Drogist HF oder als eidgenössisch diplomierte Drogistin oder eidgenössisch diplomierter Drogist, datierend vor dem 1. August 2005 Die Grundbildung zur diplomierten Drogistin HF oder zum diplomierten Drogisten HF oder zur eidgenössisch diplomierten Drogistin oder zum eidgenössisch diplomierten Drogisten, belegt durch ein Diplom datierend vor dem 1. August 2005, wird als Grundbildung anerkannt, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 der Sachkenntnisverordnung vermittelt, wenn die Grundbildung durch eine Weiterbildung mit Prüfung durch eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Prüfungsstelle für Sachkenntnis ergänzt wurde.

c) Übergangsfrist für Diplome als Drogistin HF oder Drogist HF oder als eidgenössisch diplomierte Drogistin oder eidgenössisch diplomierter Drogist, datierend vor dem 1. August 2005 Für die Anerkennung der Grundbildung nach Buchstabe b muss die Weiterbildung mit Prüfung durch eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Prüfungsstelle 8443

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für Sachkenntnis spätestens drei Jahre ab Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung erworben werden.

2. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; SR 172.021).

29. November 2016

Bundesamt für Gesundheit Abteilung Chemikalien Der Leiter: Steffen Wengert

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