Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

4. April 2016

Swiss Life AG, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft die Versicherungen mit autonomem Sparprozess.

Demzufolge werden die Umwandlungssätze für die Verrentung von Altersguthaben ab 1. Januar 2017 gesenkt auf 5,5700 Prozent für Männer und 5,5617 Prozent für Frauen. Diese Umwandlungssätze sollen für alle am 31. Dezember 2015 bestehenden und per 1. Januar 2016 bereits unterzeichneten Versicherungen mit autonomem Sparprozess gelten.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Versicherungen mit autonomem Sparprozess ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. April 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2017 auf alle am 31. Dezember 2015 bestehenden und per 1. Januar 2016 bereits unterzeichneten Versicherungen mit autonomem Sparprozess anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

2016-1035

3637

BBl 2016

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

26. April 2016

3638

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA